Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105886/5/Fra/Ka

Linz, 11.12.1998

VwSen-105886/5/Fra/Ka Linz, am 11. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 2.10.1998, Zl. III-S-6904/98, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß nach der Wortfolge "Sie haben als" anstelle des Wortes "Verantwortlicher" die Wortfolge "Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ", sowie anstelle des Wortes "hinterlegt" das Wort "ausgefolgt" einzufügen ist. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 44a Z1 VStG. zu II.: § 64 Absätze 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 9 VStG gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er als Verantwortlicher der Firma B, die Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz.: ist, auf schriftliche Aufforderung der Bundespolizeidirektion Wels vom 3.9.1998, hinterlegt am 9.9.1998, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilte, wer dieses KFZ am 15.6.1998 um 12.45 Uhr gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wels - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw hat die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage insofern beantwortet, als er der belangten Behörde mitteilte, leider nicht bekanntgeben zu können, wer zum angefragten Zeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat, da teilweise auch Gelegenheitsarbeiter herangezogen wurden und ein Fahrtenbuch nicht vorliegt. In der Berufung bringt er vor, es sei nicht strafbar, wenn der Fahrer eines Firmenfahrzeuges nicht ermittelt werden kann. Er ersucht die Behörde, ihm bekanntzugeben, welcher Verstoß dem Fahrer vorgeworfen wird, da sich vielleicht in diesem Zusammenhang zusätzliche Möglichkeiten ergeben, diesen zu ermitteln.

Zu diesem Vorbringen ist der Berufungswerber vorerst auf die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 hinzuweisen, deren Verletzung ihm angelastet wird. Nach dieser Norm kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder ein nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Grund der ggst. Lenkeranfrage war - wie sich aus dem strafbehördlichen Akt ergibt - der Verdacht einer Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen mit dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug am 15.6.1998 um 12.45 Uhr in Wels, B 137, Strkm.2,200, Fahrtrichtung Norden. Die Erklärung des Bw, er könne nicht mehr bekanntgeben, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, bringt unmißverständlich zum Ausdruck, daß er die in der oa gesetzlichen Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Damit ist der Bw zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nachgekommen, die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht dem § 103 Abs.2 KFG 1967, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tatbestand auch erfüllt hat. Der Feststellung, es sei nicht strafbar, wenn der Fahrer eines Firmenfahrzeuges nicht ermittelt werden könne, ist zu entgegnen, daß hier nicht bundesdeutsches Recht, sondern österreichisches Recht anzuwenden ist, weil Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch als Tatort der Unterlassung einer gesetzeskonformen Auskunft oder der Erteilung einer unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Auskunft anzusehen ist (vgl. näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 31.1.1996, 93/03/0156). Der Oö. Verwaltungssenat war im Sinne des § 44a Z1 VStG verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Bw konstituierende Merkmal, aus der sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für eine bestimmte GmbH im Sinne des § 9 VStG ergibt, im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, weshalb der Spruch diesbezüglich zu modifizieren war. Strafbemessung:

Den von der belangten Behörde offenbar geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist der Bw nicht entgegengetreten. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei der Strafbemessung daher auch von diesen Annahmen aus. Zutreffend hat die Strafbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernden Umstand gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse ist zweifellos das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, ua eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Dieses Interesse wurde mit der Erfülllung des ggstl. Tatbestandes gefährdet. Es liegt somit der ggstl. Übertretung ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde. Das KFG 1967 sieht für Übertretungen nach diesem Gesetz Geldstrafen bis zu 30.000 S vor. Mit der verhängten Geldstrafe wurde somit der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 3 % ausgeschöpft. Die Strafbemessung ist unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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