Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105890/3/Ur/Ka

Linz, 24.03.1999

VwSen-105890/3/Ur/Ka Linz, am 24. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K, Lstraße, Z, vom 15.10.1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 30.9.1998, Zl.III/S 9690/98 V1P SE, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 24, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51e Abs.3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 19 Abs.5 iVm § 19 Abs.7 StVO eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.a StV0 in Höhe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 18.3.1998 gegen 17.15 Uhr in L, auf d. Hstr. in R. stadtauswärts bei der Krzg. Hstr./ A W das Kfz. Kz. gelenkt und auf einer ungeregelten Kreuzung den Vorrang eines Fahrzeuges, das seine Fahrtrichtung beibehalten hat, verletzt hat, weil dessen Lenker zu einem unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S vorgeschrieben.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Berufung.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.6 lit.a StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs.1 vorliegt.

Vorweg ist festzuhalten, daß im Berufungsfall die Bestimmungen des § 4 Abs.5 StVO (Identitätsnachweis bzw Verständigung der Polizeidienststelle) eingehalten wurden. Zu beurteilen war daher, ob nicht eine Gesundheitsbeeinträchtigung der unfallbeteiligten F A erfolgte, welche gegen die Anwendbarkeit des § 99 Abs.6 lit.a StVO (Strafausschließungsgrund) spricht.

In der Niederschrift vom 23.3.1998 gab die Unfallbeteiligte folgendes an:

"......Da ich zu diesem Zeitpunkt keine Verletzung bzw. Schmerzen verspürte glichen wir uns aus. Herr K bestritt, obwohl er vor mir einbog das Verschulden an diesem Verkehrsunfall. Nachdem wir uns ausgeglichen hatten, verließ ich die Unfallstelle und fuhr nach Hause. Gemeinsam mit meinem Gatten fuhr ich kurz darauf zur Unfallstelle zurück, da mich am Unfall keinerlei Verschulden trifft. Mein Gatte wollte noch mit K sprechen. Da Herr K. noch auf den ÖAMTC wartete (Reifenwechsel) war er noch vor Ort. Da wir uns nicht einigen konnten und ich bereits Kopfschmerzen verspürte verständigte mein Gatte die Polizei. Nach der Unfallsaufnahme begab ich mich ins UKH, wo ich ambulant behandelt wurde. Ich erlitt eine leichte Prellung in der rechten Schulter. Ich verspürte 1 Tag Schmerzen."

Am Körper verletzt ist, wenn die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wurde; erfaßt werden damit alle nicht bloß ganz geringfügigen Eingriffe in die körperliche Integrität, die gemeinhin als Wunden, Schwellungen, Brüche oder sonstige Läsuren bezeichnet werden (zB Blutergüsse, Prellungen, Hautabschürfungen etc.). Keine Körperverletzung ist das Hervorrufen bloßen körperlichen Unbehagens. Minimale, sogleich wieder abklingende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität werden von der Judikatur nicht als Körperverletzung gewertet (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 3. Auflage, S.514 Rz.5-8).

Davon ausgehend gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß im ggstl. Fall kein Personenschaden bzw. keine Körperverletzung sondern nur eine minimale Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Unfallbeteiligten erfolgte. Dies wird dadurch unterlegt, daß der Polizeiarzt nur eine Gesundheitsbeeinträchtigung bis zu einem Tag - demnach nur eine minimale - attestierte. Folglich bestätigte er auch keine Arbeitsunfähigkeit (= sogleich wieder abklingende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität). Dem stehen auch nicht die Aussagen der Unfallbeteiligten entgegen, welche selbst angab, nur "leichte Schmerzen verspürt zu haben" und nur von einer "leichten Prellung" der Schulter sprach. Zudem liegt im Akt kein Befund des Unfallkrankenhauses, in das sich die Unfallbeteiligte selbst begab, auf, der auf Gegenteiliges schließen läßt. Im übrigen haben Erhebungen des unabhängigen Verwaltungssenates ergeben, daß die Staatsanwaltschaft die Anzeige gegen den Bw wegen Körperverletzung zurücklegte, da die Gesundheitsschädigung der Unfallbeteiligten lediglich einen Tag betrug (§ 88 Abs.2 Z4 StGB).

Aufgrund der Bejahung der Anwendbarkeit des § 99 Abs.6 lit.a StVO (Strafausschließungsgrund), ist von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen (§ 45 Abs.1 Z2 VStG).

Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich daher auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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