Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105891/2/BI/FB

Linz, 05.11.1998

VwSen-105891/2/BI/FB Linz, am 5. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau C S, S, L, vom 12. Oktober 1998 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. September 1998, III/S 22605/98 V1P SE, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt werden.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 800 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S (14 Tage EFS) verhängt, sowie ihr einen Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der Strafe hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Die Rechtsmittelwerberin begründet die Berufung gegen die Strafhöhe damit, sie beziehe derzeit nur ein monatliches Einkommen in Form von 5.100 S Sondernotstand und sei sorgepflichtig für ihren beschäftigungslosen Ehegatten. Vermögen besitze sie keines. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Demnach wird der Rechtsmittelwerberin vorgeworfen, am 27. Juni 1998 um 17.40 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in L, S 25, ein Mountainbike gelenkt zu haben. Um 18.18 Uhr bzw 18.20 Uhr des 30. Juni 1998 wurde eine Atemluftalkoholuntersuchung vorgenommen, die einen günstigsten Wert von 0,99 mg/l ergab. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz weder mildernde noch erschwerende Umstände zu finden vermochte und berücksichtigt hat, daß die Rechtsmittelwerberin weder Vermögen noch Sorgepflichten und als Hausfrau auch kein eigenes Einkommen hat. Laut Verfahrensakt hat die Erstinstanz erhoben, ob die Rechtsmittelwerberin für den gegenständlichen Fall relevante Vormerkungen aufweist, wobei diesbezüglich insofern Widersprüche vorliegen, als dem Verfahrensakt ein Computerausdruck vom 21. Juli 1998 angeschlossen ist, aus dem hervorgeht, daß keine Datensätze für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen. Daraus wäre zu schließen, daß die Rechtsmittelwerberin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Gleichzeitig enthält der Computerausdruck einen handschriftlichen Vermerk "2  x 36e KFG, 1 x 24/1a StVO", ohne daß diesbezüglich genaueres hinsichtlich Rechtskraft, Datum, Tilgung oder ähnliches zu entnehmen wäre. Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates sind diese handschriftlichen Vermerke zu ungenau, um daraus Rückschlüsse darauf zu ziehen, daß die Rechtsmittelwerberin rechtskräftige, aber noch nicht der Tilgung unterliegende Vormerkungen aufweisen könnte. Im Zweifel wird daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin ausgegangen, was als wesentlicher Milderungsgrund zu werten ist. Gleichzeitig ist jedoch zu bemerken, daß der von der Rechtsmittelwerberin eine halbe Stunde nach dem Unfall - sie kam offenbar mit dem Fahrrad zu Sturz und zog sich dabei Verletzungen im Bereich oberhalb des rechten Auges zu - erzielte Atemalkoholwert von 0,99 mg/l einem Wert von geringfügig unter 2 %o BAG entspricht, sodaß bereits von einer erheblichen Alkoholisierung auszugehen war, die als erschwerender Umstand zu berücksichtigen ist. Die beim Unfall erlittene Eigenverletzung stellt hingegen einen weiteren Milderungsgrund dar.

Auf dieser Grundlage und außerdem der Überlegung, daß die Rechtsmittelwerberin ein Fahrrad gelenkt hat, bei dem doch von einem größeren Eigengefährdungs- als Fremdgefährdungspotential auszugehen ist, vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt ist, wobei auch die Einkommensverhältnisse der Rechtsmittelwerberin, die der Erstinstanz unbekannt waren, zu berücksichtigen sind.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe berücksichtigt wurden, und ist diese auch den finanziellen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin angemessen. Es steht ihr überdies frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen. Eine weitere Herabsetzung war deshalb nicht möglich, weil die verhängte Geldstrafe bereits die Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens darstellt. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG waren nicht gegeben, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der genannten Milderungsgründe über den doch relevanten Erschwerungsgrund der erheblichen Alkoholisierung nicht die Rede sein kann. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde deshalb nicht auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt, weil bei deren Bemessung die finanziellen Verhältnisse der Rechtsmittelwerberin keine Berücksichtigung finden.

Die verhängte Strafe hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Radfahrerin, unbescholten, Unfall mit Eigenverletzung als mildernd, Alk. Von 0,99 mg/l = erhebliche Alk. Als erschwerend, Einkommen als Hausfrau in Form von 5.100 S Sondernotstand rechtfertigt Mindeststrafe von 8.000 S, aber nicht § 20 VstG wegen erhebl. Alk.

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