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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105900/2/Ga/Km

Linz, 11.05.1999

VwSen-105900/2/Ga/Km Linz, am 11. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J M, vertreten durch Dr. W L, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Oktober 1998, VerkR96-3188-1998-OJ/KB, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

I. Zu Faktum 1. wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 400 S zu leisten.

II. Zu Faktum 2. wird aus Anlaß der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64f VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu Faktum 1.

Mit diesem Spruchpunkt des eingangs bezeichneten Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 25. Juli 1998 in näher beschriebener Weise einen durch das Kennzeichen bestimmten Kombi auf der W gelenkt und es nach einem nächst dem Haus W 21 verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl es auch mit dem Geschädigten zu keiner gegenseitigen Namens- und Anschriftsnachweisung gekommen war. Dadurch habe er § 99 Abs.3 lit.b iVm § 4 Abs.5 StVO verletzt. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Begründend zu diesem Faktum führt die belangte Behörde aus, daß die zugrunde gelegte Verursachung des sprucherfaßten Verkehrsunfalles unstrittig sei und bei diesem Verkehrsunfall durch das auslaufende Motoröl die Straße verschmutzt worden sei. Ebenso stehe als erwiesen fest, daß diesfalls eine Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle nicht in der vom Gesetz angeordneten Weise stattgefunden habe.

Über die dagegen erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafakt, erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht das Faktum des Ölaustrittes - als Folge einer durch den Unfall bewirkten Beschädigung der Ölwanne seines Pkw - und auch nicht, daß dieses Öl die Fahrbahn verschmutzt hatte. Er wendet jedoch - unter Hinweis auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes - ein, daß diese Verschmutzung keinen Sachschaden im Sinne des Tatbestandsmerkmals darstelle.

Mit diesem Vorbringen verhilft der Berufungswerber seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Vorliegend ist der Schaden im Vermögen der Straßenverwaltung (resp. des Steuerzahlers) entstanden. Ein ursächlich im Sinne des § 4 Abs.5 StVO durch den Unfall bewirkter Sachschaden liegt nach der ständigen Judikatur des VwGH jedenfalls dann vor, wenn zur Beseitigung der Unfallfolge für den Geschädigten ein nennenswerter Aufwand, verstanden auch als Kostenaufwand, verbunden ist. Die Reinigung der Fahrbahn von einer Ölkontamination erfordert zweifellos einen solchen Aufwand, der, auf der Hand liegend, umso größer sein wird, je größer der seit dem Schadensereignis - etwa infolge einer unterlassenen Meldung - verstrichene Zeitraum ist. Wenngleich also die Ölverschmutzung - hoffentlich - mit Bindemittel ("Reinigungsmittel" nach Diktion des Berufungswerbers) entfernt werden kann, ist der damit verbundene Aufwand, wie jedem Verkehrsteilnehmer einsichtig sein muß, beträchtlich. Im Ergebnis hat die belangte Behörde auch die objektive Tatbestandsmäßigkeit zu Recht angenommen.

Die Höhe der verhängten Strafe hat der Berufungswerber konkret nicht bekämpft. Die Erwägungen zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausreichend anhand der Kriterien des § 19 VStG dargestellt und dabei mildernd die bisherige (absolute) Unbescholtenheit des Berufungswerbers, erschwerend keinen Umstand gewertet. Der Oö. Verwaltungssenat hält die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) für nicht überschießend.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Zum Faktum 2.

Das in diesem Punkt angefochtene Straferkenntnis lastet dem Berufungswerber die Verletzung des § 99 Abs.2 lit.a iVm § 4 Abs.1 lit.b StVO an.

Gemäß dieser Vorschrift haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Der Berufungswerber habe solche Maßnahmen nicht getroffen, weil er das Unfallfahrzeug nicht abgesichert habe.

Mit der dagegen vorgetragenen Berufung bestreitet der Beschwerdeführer, daß unter den an Ort und Stelle gegeben gewesenen Sichtverhältnissen besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig gewesen wären.

Die im Berufungsfall als verletzt vorgeworfene Vorschrift des § 4 Abs.1 lit.b StVO bestimmt als wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Auslösung der Sicherungspflicht, daß die Personen- oder Sachschäden als Folge des Verkehrsunfalles zu befürchten sein müssen. Ein den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes (§ 44a Z1 VStG) genügender Tatvorwurf hätte (schon mit der ersten Verfolgungshandlung, das ist hier der Ladungsbescheid vom 31.7.1998) die unmittelbar-kausale Anknüpfung der Schadensbefürchtung an den stattgefundenen Verkehrsunfall unmißverständlich in die Anlastung aufnehmen müssen. Vorliegend aber kann dieses daher wesentliche Tatbestandsmerkmal weder aus der allgemeinen Einleitung des Schuldspruchs noch dem unter 2. formulierten eigentlichen Tatvorwurf in der hier gebotenen Eindeutigkeit entnommen werden; auch die Begründung des Straferkenntnisses enthält diesbezüglich keine unmißverständliche (zur Auslegung des Spruches hier ausnahmsweise heranziehbare) Klarstellung.

Mit der dadurch bewirkten Unbestimmtheit vermochte der somit unvollständig gebliebene Vorwurf einer Verletzung der Absicherungspflicht die Verjährungsfrist nicht zu unterbrechen, sodaß, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist, der Schuldspruch zu 2. aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen war.

Davon abgesehen ist aus der vom Oö. Verwaltungssenat zu würdigenden Aktenlage nicht nachvollziehbar, worauf die im Schuldspruch zu 2. enthaltene Angabe ("ca. 1 m") gestützt wurde. Ein eindeutiges Feststellungsergebnis diesbezüglich lag gerade nicht vor (Zeugenaussage vom 26.7.1998: "1 m"; Zeugenaussage vom 17.8.1998: "20 cm").

Die Aufhebung und Einstellung entbindet den Berufungswerber zu diesem Faktum auch von seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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