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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105904/7/Ki/Shn

Linz, 04.05.1999

 

VwSen-105904/7/Ki/Shn Linz, am 4. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Manfred K, vom 27. Oktober 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 12. Oktober 1998, VerkR96-10232-1-1998-Pre, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. April 1999 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 140 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 12. Oktober 1998, VerkR96-10232-1-1998-Pre, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 1.3.1998 um 09.19 Uhr den PKW, Kennzeichen, im Ortsgebiet von Altheim, auf der B148, in Fahrtrichtung Braunau am Inn, bei Strkm 18,000 gelenkt und die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten. Mittels Radarmeßgerät sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h festgestellt worden. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 Berufung mit dem Antrag, bei einem Augenscheintermin an Ort und Stelle den Sachverhalt vor Ort zu klären.

I.3. Die BH Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle) am 29. April 1999. Bei dieser Berufungsverhandlung waren der Bw sowie als Zeuge GI Josef V anwesend.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des LGK für (Verkehrsabteilung) vom17. März 1998 zugrunde, wonach die vorgeworfene Verwaltungsübertretung mittels Radarmessung (MU VR 6F) festgestellt wurde.

Auf Vorhalt rechtfertigte sich der Bw zunächst dahingehend, daß es richtig sei, daß er am 1.3.1998 das Ortsgebiet Altheim durchfahren habe. Er könne sich bewußt noch an das Landschaftsgebiet, bei welchem er sehr auffällig geblitzt wurde, erinnern. Er sei ein bewußter Autofahrer und habe bis jetzt noch keine Strafpunkte in Flensburg, auch in Österreich sei er nicht straffällig gefahren. Er sei in die Ortschaft bewußt Tempo 50 gefahren, die Stelle aber, an der er geblitzt wurde, sei nicht direkt im Ortsbereich, sondern auf einer langgezogenen freien Strecke. Dieses Teilstück sei er mit Tempo 60 gefahren und nicht wie angegeben mit Tempo 70. Daß dieses offene Teilstück nur mit Tempo 50 gefahren werden dürfe, habe er nicht erkennen können.

Die BH Braunau hat in der Folge das LGK für ersucht, das betreffende Radarfoto zu übermitteln. Dieses Radarfoto befindet sich im Verfahrensakt. Darauf ist ein PKW, Marke Mercedes, mit dem Kennzeichen abgebildet. Aus dem Foto geht hervor, daß am 1.3. (1998) um 19.09 Uhr dieser PKW im Bereich des km 18,0 der B148 in Altheim mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h gemessen wurde.

Eine zunächst ergangene Strafverfügung (VerkR96-10232-1-1998-Pre vom 14. Juli 1998) wurde vom Bw beeinsprucht.

Nach weiteren Ermittlungen wurde dann das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 12. Oktober 1998, VerkR96-10232-1-1998-Pre, erlassen. In der Begründung dieses Straferkenntnisses führte die BH Braunau im wesentlichen aus, daß der Rechtsmittelwerber die im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, daß auf die Einkommens-, Ver- mögens- und Familienverhältnisse (laut Schätzung monatliches Nettoeinkommen von 4.000 DM, Vermögen, keine Sorgepflichten) entsprechend Bedacht genommen wurde. Strafmildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden, straferschwerende Umstände würden keine vorliegen. Das Strafausmaß sei somit insbesondere im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt und schuldangemessen. Eine niedrigere Straffestsetzung sei sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht möglich gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 27. Oktober 1998. Darin führt der Rechtsmittelwerber wiederum aus, daß das Gesetz für eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit 50 km/h für den indirekten geschlossenen Ortsbereich erstellt worden sei. Das heiße, daß die anliegenden Häuser links und rechts dieser Straße durch diese Ge-schwindigkeitsbegrenzung gesichert sind. Das Radargerät sei nicht in der Hauptgefahrenzone, sondern auf einer freien Strecke ohne Häuser aufgestellt worden. Somit sei ein ausländischer ortsunkundiger Autofahrer durch die optische Täuschung der Ortsbegrenzung in eine Falle gelockt worden.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bezeichnete der Beschuldigte dann den vorgeworfenen Tatort als unrichtig, der Vorfall habe sich anderweitig und zwar in Richtung Braunau gesehen nach dem Ortsgebiet von Altheim ereignet.

Anhand der im Verfahrensakt aufliegenden Radarfotos konnte jedoch übereinstimmend mit dem Beschuldigten festgestellt werden, daß der Tatort doch richtig ist. Der Rechtsmittelwerber erklärte daraufhin, daß seine Feststellung, er sei lediglich 60 km/h gefahren, sich auf seine subjektive Annahme bezüglich des von ihm geglaubten Tatortes beziehe. Daß die Messung bei Strkm 18,000 der B 148 stattgefunden habe, hätte er nicht bemerkt. Im übrigen erklärte der Bw jedoch, daß er diese Bestrafung nicht einsehe, da der Gendarmeriebeamte in der konkreten Situation (abschüssige Straße) gerade deswegen dort die Messung durchführte, um einen entsprechenden Erfolg zu haben.

Der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte erklärte, daß er seit 1980 Radarmessungen durchführe und er entsprechend geschult sei. Er habe die Bedienungsan- leitung für die Anwendung des Gerätes eingehalten. Außerdem legte er einen zum Tatzeitpunkt gültigen Eichschein für das Meßgerät vor.

Im Rahmen des Augenscheines wurde überdies festgestellt, daß in Fahrtrichtung Braunau/Inn gesehen im unmittelbaren Bereich nach dem Meßort ein Schutzweg situiert ist.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Als Ortsgebiet gilt gemäß § 2 Abs.1 Z15 StVO das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z17a) und "Ortsende" (§ 53 Z17b).

Strkm 18,000 der B148 befindet sich, wie auch der Augenschein ergeben hat, eindeutig innerhalb des Ortsgebietes iSd § 2 Abs.1 Z15 StVO 1960, weshalb der Bw im dortigen Bereich höchstens eine Geschwindigkeit von 50 km/h hätte fahren dürfen. Tatsächlich ist er jedoch, wie die Radarmessung ergeben hat, eine Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h gefahren. Es bestehen diesbezüglich für die erkennende Berufungsbehörde keinerlei Bedenken, dieses Meßergebnis der Entscheidung zugrundezulegen, handelt es sich bei dem Gendarmeriebeamten, welcher die Radarmessung durchführte, doch um einen erfahrenen Gendarmeriebeamten und er hat überdies zeugenschaftlich einvernommen ausgesagt, daß er die Bedienungsanleitung für das Meßgerät eingehalten hat. Darüber hinaus hat auch der Bw letztlich das Ausmaß der gemessenen Geschwindigkeit nicht mehr bestritten, seine im Verfahren vor der BH Braunau/Inn vorgebrachte Rechtfertigung, er sei lediglich 60 km/h gefahren, bezog sich auf seine subjektive Annahme eines anderen Tatortes. Im Berufungsverfahren konnte geklärt werden, daß sich der Vorfall, wie in der Anzeige festgestellt wurde, bei Strkm 18,000 der B148 zugetragen hat.

Der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt wird daher auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde objektiv als erwiesen angenommen und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keinerlei Umstände hervorgekommen, welche den Beschuldigten entlasten könnten. Seine Argumentation, der Gendarmeriebeamte hätte nur deswegen im Vorfallsbereich Messungen durchgeführt, um einen entsprechenden Erfolg zu haben, geht jedenfalls ins Leere, ist doch von einem verantwortungsbewußten Kraftwagenlenker generell zu erwarten, daß er die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen entsprechend akzeptiert. Dazu kommt, daß im gegenständlichen konkreten Fall in Fahrtrichtung des Bw unmittelbar nach dem Meßbereich ein Schutzweg situiert ist, sodaß das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit jedenfalls eine Sorgfaltswidrigkeit darstellt bzw die Messung im gegenständlichen Bereich keinesfalls als Schickane anzusehen ist. Der Rechtsmittelwerber hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, daß Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeiten im Ortsgebiet potentiell Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Dementsprechend ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Unter Zugrundelegung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 10.000 S) hat die BH Braunau/Inn die verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich angesetzt. Die erkennende Berufungsbehörde schließt sich der in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegten Argumentation der BH Braunau/Inn vollinhaltlich an und stellt fest, daß vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.

Sowohl aus generalpräventiven als insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen - der Bw sieht das Unrechtmäßige seiner Tat offensichtlich noch immer nicht ein - ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen

Mag. K i s c h

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