Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105907/2/Ga/Fb

Linz, 03.12.1998

VwSen-105907/2/Ga/Fb Linz, am 3. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des R M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. April 1998, VerkR96-6187-1998, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben: Die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird auf 3.000 S (auf 72 Stunden), der auferlegte Kostenbeitrag auf 300 S herabgesetzt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 19, 51 Abs.1, 51c und 64f VStG.

Entscheidungsgründe: Der Berufungswerber begehrt mit seinem als "Ansuchen um Strafmilderung" bezeichneten Rechtsmittel die Herabsetzung der verhängten Strafe. Es sei ihm auf Grund seiner derzeitigen finanziellen Lage - Hausbau und Karenzurlaub - nicht möglich, "diese hohe Strafe" zu bezahlen. Dem entnimmt der Oö. Verwaltungssenat, daß der Berufungswerber sich nur durch das Ausmaß des zu Faktum 1. verhängten Strafübels beschwert erachtet (die zu Faktum 2. verhängte Geldstrafe von 500 S kann auch unter mißlichen finanziellen Verhältnissen nicht als 'hoch' gewertet werden; zu den Fakten 3. und 4. wurde jeweils nur eine Ermahnung ausgesprochen). Zufolge der auf die Strafe zu 1. eingeschränkten Berufung aber ist der Ausspruch über die Schuld - dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, er habe am 9. März 1998 um 7.20 Uhr einen durch Kennzeichen bestimmten Kraftwagenzug auf der A in Richtung W gelenkt, wobei im Gemeindegebiet von S anläßlich einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, daß er nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung der Gruppe E ist - rechtskräftig geworden (dasselbe gilt für die Fakten 2. bis 4. jeweils hinsichtlich Schuld und Ermahnung).

Die belangte Behörde verhängte über den Berufungswerber zu 1. eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) und legte ihm den gesetzlichen Kostenbeitrag auf. In der Begründung verwies sie darauf, daß die zu diesem Faktum verhängte Geldstrafe die gesetzliche Mindeststrafe sei; im übrigen habe sie die Bestimmungen des § 19 VStG eingehalten.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Dem - erst am 9. November 1998 - zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafverfahrensakt entnimmt der Oö. Verwaltungssenat, daß der Berufungswerber gänzlich unbescholten ist. Er kann für sich den Milderungsgrund iSd § 34 Z2 StGB beanspruchen. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses und dem Akteninhalt insgesamt geht nun nicht mit Eindeutigkeit hervor, ob die belangte Behörde diesen Milderungsgrund zu Gunsten des Beschuldigten schon gewertet hat. Im Zweifel war daher die Unbescholtenheit als mildernd vom Oö. Verwaltungssenat wahrzunehmen. Andererseits ist in Würdigung des Rechtfertigungsvorbringens des Berufungswerbers die Annahme vertretbar, daß er am Verkehrsgeschehen mit rechtstreuer Grundhaltung teilnimmt einerseits und daß er vorliegend die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hatte andererseits. Dies berücksichtigt der Oö. Verwaltungssenat als besonderen Milderungsgrund iS des § 34 Z7 StGB. Damit aber hält der Oö. Verwaltungssenat das Tatbestandsmerkmal des § 20 VStG "überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich" in diesem Fall für erfüllt, weil Erschwerungsgründe weder von der belangten Behörde angenommen wurden noch solche von hier aufzugreifen waren. Dies erlaubt, die gesetzliche Mindeststrafe - grundsätzlich bis zur Hälfte - zu unterschreiten. Eine das Milderungsrecht zur Gänze ausschöpfende Herabsetzung hält der unabhängige Verwaltungssenat jedoch aus dem Blickwinkel des objektiven Unwerts der Tat - der Beschuldigte fuhr, nicht bloß für eine ganz kurze Strecke, unberechtigt immerhin auf der Westautobahn - für nicht zulässig. Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Dieses Ergebnis hatte sich nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates auch in der Ersatzfreiheitsstrafe niederzuschlagen; die Minderung des auferlegten Kostenbeitrages ergibt sich aus dem Gesetz. Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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