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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106056/8/Ki/Shn

Linz, 27.09.1999

VwSen-106056/8/Ki/Shn Linz, am 27. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Franz Peter K, vom 31. Dezember 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 15. Dezember 1998, VerkR96-1779-1998-Mg/Bü, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. September 1999 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 15. Dezember 1998, VerkR96-1779-1998-Mg/Bü, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 24.8.1998, VerkR96-1779-1998-Ho/Kr, der Behörde nicht binnen zwei Wochen (27.8.1998 bis 10.9.1998) Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 10.4.1998 um 12.48 Uhr gelenkt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 31. Dezember 1998 Berufung, mit der Argumentation, die Behörde sei aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Erkenntnis gelangt, er habe schuldhaft die Auskunft nicht erteilt. Die Behörde habe es unterlassen, den zuständigen Beamten zu befragen, ob es richtig sei, daß er der zuständigen Verkehrsabteilung telefonisch mitgeteilt habe, daß ihm die Unterlagen des Vorfalles in Wels nicht zugänglich seien, da sein Sohn sich im Ausland befinde und darüber hinaus sei diese Angelegenheit durch Anonymverfügung bereits erledigt. Aufgrund des Sachverhaltes sei er irrtümlich der Meinung gewesen, die Angelegenheit sei erledigt.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. September 1999. Bei dieser Berufungsverhandlung waren der Bw sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Eferding anwesend. Als Zeugen wurden die Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Eferding Günter M und Ilse A einvernommen.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Mit Schreiben vom 24. August 1998, VerkR96-1779-1998-Ho/Kr, hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding den nunmehrigen Bw aufgefordert, als Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Eferding Auskunft zu erteilen, wer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug (PKW mit dem Kennzeichen) am 10.4.1998 um 12.48 Uhr gelenkt bzw verwendet hat. Weiters wurde der Bw darauf hingewiesen, daß, wenn er die Auskunft nicht erteilen könne, er die Person zu benennen habe, die die Auskunft erteilen könne. Der Rechtsmittelwerber wurde darauf aufmerksam gemacht, daß das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

Am 17. September 1998 erging schließlich gegen den Bw eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding (VerkR96-1779-1998), mit welcher ihm der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vorgeworfen und deswegen eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw Einspruch mit der Begründung, er habe innerhalb der von der Behörde vorgegebenen Frist der Behörde mitgeteilt, daß er dem Amt erst nach Rückkehr seines Sohnes von einer längeren Auslandsreise mitteilen könne, wer das Fahrzeug am 10.4.1998 gelenkt habe, da sein Sohn die nötigen Unterlagen hätte. Als Beweis für sein Gespräch bringe er vor, daß ihm die Beamtin mitgeteilt hätte, der Mercedes sei in Wels statt 50 km/h 62 km/h gefahren.

Im Verfahrensakt findet sich dann ein Aktenvermerk vom 9. Oktober 1998, verfaßt von Frau A, wonach sie von Herrn Franz K angerufen worden und wegen einer bestimmten Angelegenheit befragt worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe sie Herrn K auf seine Behauptung hin angesprochen, er habe mit einer Beamtin der Bezirkshauptmannschaft Eferding betreffend der Lenkererhebung gesprochen und diese hätte ihm auch die Auskunft betreffend der Übertretung erteilt. Der Bw habe ihr bestätigt, daß er nicht mit ihr gesprochen habe und gefragt, wer es den gewesen sein könnte.

Weiters findet sich ein von Herrn M verfaßter Aktenvermerk vom 6. Oktober 1998, worauf ihn der Bw angerufen und gefragt hätte, ob die Lenkerauskunft nicht bei der Behörde eingelangt sei. Er habe mitgeteilt, daß er an die BH eine schriftliche Lenkerauskunft übermittelt hätte, in der angegeben sei, daß sein Sohn Auskünfte darüber geben könne, wer das Kfz zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Er habe in der Folge der Gattin des Bw mitgeteilt, daß eine solche Auskunft nicht bei der Behörde eingelangt sei.

Im Rahmen einer Einvernahme am 19. November 1998 bei der Marktgemeinde Aschach behauptete der Bw abermals, daß er mit einer Beamtin der Bezirkshauptmannschaft Eferding gesprochen und er ihr im Laufe des Gespräches auch erklärt habe, daß die Strafsache vom 12.4.1998 seiner Meinung nach durch eine Anonymverfügung erledigt sei.

In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Eferding das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 15. Dezember 1998, VerkR96-1779-1998-Mg/Bü. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 31. Dezember 1998, in dieser Berufung wurde die Einvernahme der zuständigen Beamten als Zeugen sowie eventuell die Vorlage eines Computerauszuges der Post über Telefongespräche des Bw zwischen 27.8.1998 und 27.9.1998 mit der Bezirkshauptmannschaft Eferding beantragt und es wurde auch eine Kopie der Anonymverfügung vorgelegt. Aus dieser Kopie geht hervor, daß der einbezahlte Geldbetrag von 400 S von der Bundespolizeidirektion Wels Herrn Peter K rückgezahlt wurde, da kein Verwendungszweck angegeben war.

Im Zuge der Ladung zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Bw bezüglich seines Beweisantrages um Vorlage eines Computerauszuges der Post über seine Telefongespräche mit der Bezirkshauptmannschaft Eferding zwischen 27.8.1998 bis 27.9.1998 eingeladen, einen solchen Computerauszug spätestens bei der mündlichen Berufungsverhandlung vorzulegen.

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Bw, daß er einen Computerauszug nicht mehr vorlegen könne, die Aufzeichnungen würden nur jeweils für ein 1/2 Jahr geführt. Er verblieb bei seiner Rechtfertigung, wonach er mit einer Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Eferding telefonisch gesprochen hätte und er die von ihm verlangte Auskunft erteilt habe. Er habe die Vermittlung der Bezirkshauptmannschaft Eferding angerufen und den zuständigen Bearbeiter verlangt, er sei dann mit der Bediensteten verbunden worden. An den Namen könne er sich nicht mehr erinnern. Nachdem der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Eferding die Namen einiger Kanzlei- bzw Schreibkräfte angeführt hatte, vermeinte der Bw, es habe sich um Frau H gehandelt. Ob er, wie aus dem Verfahrensakt hervorgeht, Frau A gegenüber erklärt hätte, daß er nicht mit ihr gesprochen habe, daran könne er sich nicht erinnern, er könne dies jedoch auch nicht ausschließen.

Frau A erklärte bei ihrer Einvernahme, daß der Bw nicht mit ihr gesprochen hätte. Beide Zeugen (M und A) sowie der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Eferding erklärten übereinstimmend, daß für Verkehrsstrafangelegenheiten ausschließlich drei Bedienstete zuständig sind, die sich auch gegenseitig vertreten würden. Bei diesen drei Bediensteten handelt es sich um zwei männliche und eine weibliche Person (A). Weiters wurde übereinstimmend erklärt, daß es zwar grundsätzlich möglich sein könnte, daß im Falle einer kurzfristigen Abwesenheit aller drei zuständigen Bediensteten das Telefonat des Bw zu einer Kanzlei- bzw Schreibkraft geleitet worden sein könnte. Diese Bediensteten hätten jedoch den Auftrag, den Akt dem (der) zuständigen Bediensteten vorzulegen bzw über wesentliche Fakten einen Aktenvermerk anzulegen. Ein solcher Aktenvermerk findet sich im Verfahrensakt nicht.

Eine Recherche im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bei der Amtsleitung der Bezirkshauptmannschaft Eferding hat überdies ergeben, daß Frau H zum fraglichen Zeitpunkt sich auf Mutterschaftskarenzurlaub befunden hat. Sie hat ihren Dienst erst wieder im Jänner 1999 angetreten.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Zunächst wird festgestellt, daß der Bw mit einer telefonischen Auskunft durchaus seiner Auskunftsverpflichtung nachgekommen wäre. Die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen, insbesondere auch die mündliche Berufungsverhandlung, haben jedoch ergeben, daß eine solche Auskunft offensichtlich nicht erteilt wurde.

Dieses Beweisergebnis ist insbesondere aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen abzuleiten, welche - unter Wahrheitspflicht stehend - schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens stehend aussagten, daß sie selbst eine derartige Auskunft telefonisch nicht entgegengenommen hätten. Wenn - ausnahmsweise - eine Kanzlei- bzw Schreibkraft ein derartiges Telefongespräch entgegengenommen hätte, so wäre der Akt vorgelegt bzw ein entsprechender Aktenvermerk verfaßt worden. Dies wurde auch vom Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Eferding bestätigt.

Es bestehen sohin seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine Bedenken, die Aussagen der Zeugen bzw das Vorbringen des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Eferding der Entscheidung zugrundezulegen.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber. Insbesondere konnte er auch nicht angeben, mit welchen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Eferding er tatsächlich gesprochen haben sollte. Daß er, wie er letztlich in der mündlichen Berufungsverhandlung ausführte, mit Frau H gesprochen haben sollte, ist insoferne widerlegt worden, als sich diese Bedienstete zum Vorfallszeitpunkt nicht im Dienst befand. Sie hat ihren Dienst erst wieder im Jänner 1999 angetreten.

Die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird daher objektiv als erwiesen angesehen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so sind keine Gründe hervorgekommen, welche den Bw entlasten könnten. Das von ihm vorgebrachte Argument, er hätte irrtümlich einen rechtfertigenden Sachverhalt angenommen, weil er vermeinte, die Sache sei durch die Anonymverfügung erledigt, vermag ihn nicht zu entlasten, zumal einerseits die Auskunftspflicht unabhängig von allfälligen konkreten Verwaltungsübertretungen besteht und andererseits aus dem Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, daß der Rechtsmittelwerber die Auskunft eben nicht in der von ihm behaupteten Art und Weise erteilt hat. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, daß die Bezirkshauptmannschaft Eferding bei dem gemäß § 134 Abs.1 KFG vorgesehenen Strafrahmen sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe bloß die Ordnungswidrigkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung berücksichtigt hat.

Strafmildernde bzw straferschwerende Umstände sind der Berufungsbehörde keine bekannt geworden, die von der Bezirkshauptmannschaft Eferding in der Begründung des Straferkenntnisses angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden vom Bw nicht bestritten.

Bei den gegebenen Umständen sieht die erkennende Berufungsbehörde keinerlei Veranlassung, die von der Bezirkshauptmannschaft Eferding festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen, wobei auch generalpräventive bzw spezialpräventive Gründe zum Tragen kommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

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