Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106326/2/Kei/La

Linz, 30.06.2000

VwSen-106326/2/Kei/La Linz, am 30. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K-H K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. W Z, I 22, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. April 1999, Zl. VerkR96-6698-1998/Mr, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 900 S (entspricht 65,41 €), im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 2.700 S (entspricht 136,23 €), im Hinblick auf Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 900 S (entspricht 65,41 €) und im Hinblick auf den Spruchpunkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 9.500 S (entspricht 690,39 €) herabgesetzt wird. Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses "18 Abs.1 iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960", im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses "§ 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960", im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses "§ 89 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.d StVO 1960" und im Hinblick auf den Spruchpunkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses "§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.400 S (= 90 S + 270 S + 90 S + 950 S) (entspricht 101,74 €), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe): "Sie haben am 07.05.1998 gegen 22.15 Uhr im Gemeindegebiet von E auf der W A bei KM. 155.000 Fahrtrichtung S den PKW KZ. S- gelenkt, wobei Sie 1) als Lenker eines Fahrzeuges beim Fahren hinter dem nächsten, vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten haben, daß Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil Sie auf den Anhänger KZ. KL- (D) des vorschriftsmäßig den rechten Fahrstreifen benutzenden Kraftwagenzuges auffuhren, 2) es unterlassen haben nach einem Verkehrsunfall mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil Sie die Unfallstelle verließen und unzulässigerweise auf der Raststation A nach dem Unfall alkoholische Getränke konsumierten, 3) als Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, das auf einer Autobahn zum Stillstand gelangte, nicht unverzüglich den Lenkern anderer, auf dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge diesen Umstand durch das Aufstellen einer nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warneinrichtung angezeigt haben, 4) sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden (Alkoholisierungsgrad: 0,80 mg/l). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 18 Abs.1 StVO 2) § 4 Abs.1 lit.c StVO 3) § 89 Abs.2 StVO 4) § 5 Abs.1 StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe falls diese un- Freiheits- gemäß § von Schilling einbringlich ist, strafe von Ersatzfreiheits- strafe von 1.000,- 2 Tage ---- 99 Abs.3 lit.a StVO 3.000,- 5 Tage ---- 99 Abs.2 lit.a StVO 1.000,- 2 Tage ---- 99 Abs.2 lit.d StVO 10.000,- 9 Tage ---- 99 Abs.1 lit.a StVO". 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. 3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. April 1999, Zl. VerkR96-6698-1998-Mr, Einsicht genommen. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses [Spruchpunkte 1), 2), 3) und 4)] angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Es wurde im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses der objektive Tatbestand des § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses der objektive Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses der objektive Tatbestand des § 89 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.d StVO 1960 und im Hinblick auf den Spruchpunkt 4) des gegenständlichen Straferkenntnisses der objektive Tatbestand des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 verwirklicht. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt jeweils (= im Hinblick auf die 4 Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) nicht vor. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Zur Strafbemessung: Mildernd wird die Unbescholtenheit gewertet (§ 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: monatliches Einkommen: 36.000 S, Vermögen: Eigentumswohnung, Sorgepflicht: keine. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt. Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist. Es war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich der Schuld abzuweisen und ihr hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.400 S (= 90 S + 270 S + 90 S + 950 S), vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte: vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 20.04.2001, Zl.: 2000/02/0226-6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum