Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106518/4/Ga/Fb

Linz, 17.03.2000

VwSen-106518/4/Ga/Fb Linz, am 17. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des S K, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt in M, gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. Juli 1999, VerkR96-3064 -1999-Pre, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes - FSG, zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen, das in Faktum 1. angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 400 S (entspricht 29,07 €) zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe: Mit Faktum 1. des bezeichneten Straferkenntnisses vom 6. Juli 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 30. Mai 1999 um 03.30 Uhr ein durch das Kennzeichen bestimmtes Motorfahrrad im Gemeindegebiet A im Bezirk B auf der E, von W kommend in Richtung U bis zur Anhaltung bei km 10,3 der E gelenkt, obwohl der bei ihm gemessene Alkoholgehalt der Atemluft 0,32 mg/l betragen habe. Dadurch habe er § 14 Abs.8 FSG verletzt. Über ihn wurde gemäß § 37a FSG wegen dieser Verwaltungsübertretung eine - gemäß § 20 VStG gemilderte - Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) kostenpflichtig verhängt. Über die (nur) gegen dieses Faktum 1. erhobene Berufung (die Fakten 2. und 3. des bezeichneten Straferkenntnisses - damit wurde der Berufungswerber zweier Verstöße gegen das KFG 1967 schuldig gesprochen - blieben unbekämpft und wurden rechtskräftig) hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen: Der Berufungswerber bestreitet die ihm angelastete Übertretung weder tatseitig noch schuldseitig. Auch das zugrunde gelegte Messergebnis der Atemluftalkoholuntersuchung blieb unbestritten. Auf die im Berufungsschriftsatz zunächst beantragte öffentliche Verhandlung hat er in der Folge mit Schriftsatz vom 29. November 1999 ausdrücklich verzichtet und dabei aber erklärt, seine (sonstigen) Berufungsanträge zu wiederholen. Aus Anlass der Berufung wird die Auffassung vorgetragen, es gehörten die hier als verletzt zugrunde gelegten Rechtsvorschriften - die §§ 14 Abs.8 und 37a FSG - inhaltlich nicht zum Kraftfahrwesen, sondern, weil eine Promille-Grenze samt dazugehörigem Straftatbestand geregelt werde, zur Straßenpolizei. Diese Bestimmungen seien daher verfassungswidrig, weil kompetenzwidrig, weshalb der Berufungswerber anregte, der Oö. Verwaltungssenat möge einen Antrag nach Art.140 Abs.1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen, die hier präjudiziellen Teile der in Rede stehenden Gesetzesvorschriften als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Rechtsauffassung tritt der Oö. Verwaltungssenat nicht bei. Aus der Sicht des wegen Übertretung des FSG über ihn verhängten Strafübels vermochte der Berufungswerber nicht darzutun, dass der spruchgemäße Eingriff in seine Rechtsposition milder oder gar nicht erfolgt wäre, wenn der einfache Bundesgesetzgeber die diesen Eingriff legitimierenden Bestimmungen (Verbotsnorm sowie Verwaltungsstraftatbestand, zugleich auch Strafverhängungsnorm) nicht auf den Kompetenztypus des Art.10 Abs.1 B-VG, sondern auf jenen des Art.11 Abs.1 B-VG gestützt hätte. In dem einen wie dem anderen Fall würde - im Verhältnis zum Berufungswerber als Normunterworfenen - derselbe Gesetzgeber, nämlich (eben) der einfache Bundesgesetzgeber tätig. Davon aber abgesehen, ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates (vgl h Erk vom 10.1.2000, VwSen-106664/4/Sch/Rd) auch kein zwingender Grund ersichtlich, weshalb Alkoholbestimmungen unter allen Umständen nur als 'Straßenpolizei' (Art.11 Abs.1 Z4 B-VG) erlassen werden dürften. Ohne Zweifel nämlich stelle ein alkoholbeeinträchtigter Kraftfahrzeuglenker eine größere potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, als etwa der Lenker eines Fahrrades. Nach h Auffassung dürfe Art.11 Abs.1 Z4 B-VG daher nicht gleichsam als Monopol für Regelungen im Interesse der Verkehrssicherheit aufgefasst werden. Vielmehr müsse dem Bundesgesetzgeber zugestanden werden, Vorschriften zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs im Straßenverkehr auch unter dem Gesichtspunkt des Kraftfahrwesens zu erlassen. Soweit aber der Berufungswerber vorbringt, es zeitige die kompetenzwidrig im FSG geregelte 0,5-Promille-Grenze auch erhebliche praktische Probleme, die "in unsachlicher Weise zu Lasten der Betroffenen" ausschlügen, weil und insoweit der Betroffene der in Rede stehenden Übertretung des FSG gar keine Möglichkeit habe, den einzig zulässigen Gegenbeweis zur angenommenen Alkoholisierung - die Analyse des Blutalkohols im Wege der Blutabnahme - zu führen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass für das hier zu prüfende Verwaltungsstrafverfahren der Berufungswerber gar nicht behauptete, eine solche Blutabnahme (zum Zweck des Freibeweises) verlangt zu haben und mit diesem Verlangen jedoch nicht durchgedrungen zu sein. Es war daher die vom Berufungswerber problematisierte Bestimmung auch vom Tribunal nicht (weder direkt noch indirekt) in Verbindung mit § 5 Abs.8 StVO anzuwenden (iS des Art. 89 Abs.2 B-VG), weshalb auch kein darauf abgestellter Sachlichkeitsvergleich zu ziehen und im Ergebnis der Anregung einer Gesetzesanfechtung nicht zu entsprechen war. Unbeschadet dieser Beurteilung ist aber festzuhalten, dass in der einschlägigen Literatur auch gegenteilige Rechtsauffassungen zur Ansicht des Berufungswerbers vertreten werden (vgl Das Österreichische Kraftfahrrecht, Bd II, ÖAMTC-Fachbuchreihe, 11. Auflage 1998, mit Anmerkung zu § 14 Abs.8 FSG auf Seite 52, wonach die sonstigen Bestimmungen des § 5 StVO, insbesondere betreffend Atemluftuntersuchung, klinische Untersuchung, Blutabnahme - auch im Hinblick auf einen unter 0,8 Promille betragenden Blutalkoholgehalt eines Kraftfahrers gelten würden). War aus allen diesen Gründen das vom Berufungswerber angeregte Gesetzesprüfungsverfahren zu § 14 Abs.8 iVm § 37a FSG beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Falles daher nicht zu beantragen, so war andererseits der Berufung der Erfolg zu versagen und das zu 1. angefochtene Straferkenntnis in Schuld und Strafe - diese hat der Berufungswerber der Höhe nach konkret nicht bekämpft und vermag das Tribunal im Hinblick auf die vorliegend verhängte und gemäß § 20 VStG außerordentlich gemilderte Mindeststrafe einen Ermessensmissbrauch der belangten Behörde nicht zu erkennen - zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner    

Beachte:   vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VfGH vom 12.06.2001; Zl.: B 653/00-8   Gesetzesprüfungsverfahren (Anlassfall); G 159/00 ua. vom 12.06.2001

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