Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106664/4/Sch/Rd

Linz, 10.01.2000

VwSen-106664/4/Sch/Rd Linz, am 10. Jänner 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Johann H vom 21. Oktober 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14. Oktober 1999, VerkR96-4731-1999-Pre, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.000 S (entspricht 72,67 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 14. Oktober 1999, VerkR96-4731-1999-Pre, über Herrn Johann H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs.8 FSG eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er am 20. August 1999 um 1.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Ried/Innkreis, Bezirk Ried/Innkreis, auf der Braunauer Straße von der Frankenburger Straße kommend, stadtauswärts bis zu seiner Anhaltung gegenüber der Tankstelle P, gelenkt habe, obwohl der bei ihm gemessene Alkoholgehalt der Atemluft am 20. August 1999, um 2.11 Uhr, 0,38 mg/l betragen habe. Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Hinblick auf die rechtlichen Einwendungen des Rechtsmittelwerbers Folgendes erwogen: Das Führerscheingesetz fußt auf der Kompetenzbestimmung des Art.10 Z9 B-VG, wonach das Kraftfahrwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist kein zwingender Grund ersichtlich, weshalb Alkoholbestimmungen ausschließlich im Rahmen des Kompetenzartikels 11 Abs.1 Z4 B-VG, also der Straßenpolizei, erlassen werden dürften. Ohne Zweifel stellt ein alkoholbeeinträchtigter Kraftfahrzeuglenker eine größere potenzielle Gefahr für die Verkehrssicherheit dar als etwa der Lenker eines Fahrrades. Art. 11 Abs.1 Z4 B-VG kann daher nicht als "Monopol" für Regelungen im Interesse der Verkehrssicherheit verstanden werden. Der Gesetz- bzw Verordnungsgeber hat in der Vergangenheit des Öfteren Alkoholbestimmungen erlassen, ohne sich auf diesen Kompetenztatbestand zu stützen. Als Beispiele seien etwa die Bestimmung des § 3 Z2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl.Nr. 951/1993, und des § 20 Abs.2 Straßenbahnverordnung 1957, BGBl.Nr. 214/1957, genannt. Die den Verordnungen zu Grunde liegenden Gesetze stützen sich eindeutig auf den Kompetenzartikel 10 B-VG. Es wird sohin keine Veranlassung gesehen, die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zum Gegenstand eines Gesetzesprüfungsantrages zu machen. Zum vom Berufungswerber angezogenen Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Jänner 1999, VwSen-106055/2/Br, ist unbeschadet der dort getätigten Ausführungen zur Eichfehler- bzw Verkehrsfehlergrenze bei mittels Alkomaten erzielten Messwerten zu bemerken, dass dadurch für den konkreten Fall nichts zu gewinnen ist, zumal beim Berufungswerber eine Alkoholkonzentration der Atemluft von 0,38 mg/l gemessen wurde. Der Abzug der erwähnten Fehlergrenze im Ausmaß von 5 % des Messwertes würde 0,019 mg/l bedeuten, weshalb auch dadurch eine Unterschreitung des gesetzlichen Wertes von 0,25 mg/l rechnerisch bei weitem nicht möglich ist. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag in der Bestimmung des § 14 Abs.8 FSG alleine dadurch, dass in diesem Gesetz bzw in der StVO 1960 diesbezüglich kein sogenanntes Gegenbeweismittel angeführt ist, keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. Unbeschadet dessen, dass auch hier die Bestimmung des § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG gilt und daher ein Alkomatmessergebnis nach dem Führerscheingesetz nicht grundsätzlich unwiderlegbar ist, müsste die konsequente entsprechende Rechtsansicht des Berufungswerbers dazu führen, dass damit alle Bestimmungen, die keine ausdrücklichen Gegenbeweismittel nennen, verfassungswidrig wären (wie etwa bei Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar- bzw Lasergerät). Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen der Berufungswerber zum einen nicht entgegengetreten ist und die zum anderen einer Überprüfung durch die Berufungsbehörde standhalten. Ein Anwendungsfall des § 20 VStG lag nicht vor (vgl. hiezu die vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.1.1993, 92/02/0280, diesbezüglich aufgestellten Kriterien). Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n  

Beachte: vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VfGH vom 12.06.2001; Zl.: B 173/00-7   Gesetzesprüfungsverfahren (Anlassfall); G 159/00 ua. vom 12.06.2001

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