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VwSen-106851/10/Br/Bk

Linz, 17.03.2000

VwSen - 106851/10/Br/Bk Linz, am 17. März 2000

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau M gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Jänner 2000, Zl: Cst. - 19.964/99, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider die Berufungswerberin wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und folgendes Verhalten zur Last gelegt:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer (gemeint: Zulassungsbesitzerin) des KFZ, Kz: , auf Verlangen der Behörde, Bundespolizeidirektion Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 14.09.1999 bis zum 28.09.1999 - keine richtige Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ zuletzt vor dem 29.05.1999 um 12.10 Uhr in L bgestellt hat, da Sie eine Person (Dr. A) benannten, die darüber nicht Auskunft erteilen konnte."

1.2. Begründend führte die Erstbehörde Nachfolgendes aus:

"Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist aufgrund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen. Demnach steht fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer Landhaus, vom 01.06.1999 war der PKW mit dem Kz: am 29.05.1999 um 12.10 Uhr in L in einem Behindertenhalteverbot vorschriftswidrigerweise abgestellt. Gegen die in der Folge erlassene Strafverfügung vom 22.06.1999 wegen § 24 Abs.1 lit.a StVO erhoben Sie fristgerecht einen unbegründeten Einspruch (gemeint wohl im Sinne einer nicht ausgeführten schriftlichen Begründung).

Mit Schreiben vom 10.06.1999, ausgefertigt am 10.09.1999, wurden Sie als Zulassungsbesitzerin des besagten Kraftfahrzeuges aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses KFZ in L, zuletzt vor dem 29.05.1999 um 12.10 Uhr abgestellt hat. Sie wurden dabei aufmerksam gemacht, dass Sie, falls Sie die verlangte Auskunft nicht erteilen könnten, jene Person benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Sie wurden darauf hingewiesen, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geben. Fristgerecht gaben Sie als Auskunftsperson Dr. A, wohnhaft in , B bekannt. Die in der Folge an Dr. A als benannte Auskunftsperson gerichtete Lenkeranfrage beantwortete dieser damit, dass er weder bestätigen noch ausschließen könne, dass ihm zum besagten Zeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug überlassen worden wäre, bzw. er seinerzeit dieses Fahrzeug jemanden weiter überlassen hätte. Er habe hiezu keine Aufzeichnungen in seinem Kalender gemacht.

Die BPD Linz erließ daraufhin eine Strafverfügung vom 03.11.1999 wegen § 103 Abs. 2 KFG, da Sie eine Person benannten, die nicht darüber Auskunft erteilen konnte, wer dieses KFZ zum bekannten Zeitpunkt abgestellt hat. Sie beeinspruchten diese Strafverfügung fristgerecht und führten in Ihrer Stellungnahme vom 21.12.1999 sinngemäß aus, dass Sie Ihren PKW Hr. Dr. A überlassen hätten, indem Sie ihm die Schlüssel Ihres PKWs aushändigten, wobei Sie ihm die Verfügungsmacht über Ihren PKW auch dahin gehend einräumten, den Wagen anderen Dritten, die sein Vertrauen genießen und dazu berechtigt sind, zu überlassen. Aus diesem Grund durften Sie davon ausgehen, dass Dr. F auch Auskunft darüber erteilen kann, wer den PKW zuletzt vor dem 29.05.1999 um 12.10 Uhr in L abstellte.

Sie bringen weiters vor, dass eine unrichtige Auskunft nur dann vorliegen könne, wenn der Auskunftgebende wider besseren Wissens seine Auskunft erteilt. Da dies jedoch nicht der Fall sei, hätten Sie § 103 Abs. 2 KFG nicht übertreten. Wenn diese von Ihnen benannte Person die Auskunft tatsächlich aus Gründen, die in ihr gelegen sind nicht erteilen kann, ist dies Ihnen nicht vorwerfbar, da tatsächlich alle Voraussetzungen dafür vorliegen, dass diese Person die Auskunft erteilen kann.

Gem. § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes KFZ gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gem. § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Entgegen Ihrer Ansicht entspricht es nicht dem § 103 Abs. 2 KFG, wenn der Zulassungsbesitzer jemanden als Auskunftsperson benennt, der die Auskunft nicht unmittelbar erteilen kann, sondern nur eine Person bekannt gibt, die vermutlich darüber Auskunft erteilen kann. Da Ihre Auskunftsperson, Dr. A, keine konkreten Angaben über den Lenker machen konnte, kann sie nicht als eine dem Gesetz entsprechende Auskunftsperson angesehen werden. Als solche Person käme nur in Betracht, die die Lenkerauskunft unmittelbar erteilen kann. Es steht somit fest, dass Sie rechtswidrigerweise gehandelt haben,

Weiters handelten Sie schuldhaft, da Sie nicht mit der nötigen Sorgfaltspflicht eine Auskunftsperson bekanntgaben, die tatsächlich und unmittelbar die Lenkerauskunft erteilen konnte.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Erschwerend bei der Strafbemessung war das Vorliegen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; mildernde Umstände lagen keine vor.

Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse waren der erkennenden Behörde nicht bekannt. Es wurde daher bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von mindestens S 20.0000,-- netto monatlich beziehen.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

2.1. Dagegen wandte sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht durch die Rechtsanwälte OEG erhobenen Berufung, worin wie folgt ausgeführt wird:

"In der außen bezeichneten Rechtssache habe ich die M Rechtsanwälte OEG, H, mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und entsprechend bevollmächtigt. Gemäß § 30 Abs 2 ZPO berufen sich meine Vertreter für ihr Einschreiten auf die ihnen erteilte Vollmacht.

Mir wurde das Straferkenntnis vom 19.01.2000 zu Cst 19.964/99 am 24.01.2000 zugestellt. Fristgerecht erhebe ich dagegen nachfolgende

BERUFUNG

an die zuständige Berufungsbehörde. Ich bekämpfe den genannten Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln und stelle die

ANTRÄGE

die Berufungsbehörde möge das bekämpfte Straferkenntnis vom 19.01.2000, Cst 19.964/99 ersatzlos aufheben;

in eventu zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückweisen.

BEGRÜNDUNG:

Die Behörde stützt sich darauf, dass ich, nachdem ich aufgefordert worden war Auskunft darüber zu erteilen, wer das KFZ zum fraglichen Zeitpunkt zuletzt abgestellt hatte, eine Person angegeben habe, die die Auskunft nicht erteilen könne. Dabei führt die Behörde aus, dass es dem § 103 Abs 2 KFG nicht entsprechen würde, wenn der Zulassungsbesitzer jemanden als Auskunftperson benennt, der die Auskunft nicht unmittelbar erteilen kann, sondern nur eine Person bekannt gibt, die vermutlich darüber Auskunft erteilen kann.

Dies trifft jedoch im gegenständlichen Fall nicht zu. Ich hatte meinen PKW zum fraglichen Zeitpunkt Herrn Dr. A überlassen. Dementsprechend wusste ich, dass Dr. A als zu diesem Zeitpunkt Verfügungsberechtigter wissen muss, wer den PKW zuletzt vor dem fraglichen Zeitpunkt abstellte. Dabei ging ich davon aus (und durfte dies auch tun), dass Dr. A den PKW selbst gelenkt hatte, da ich von keiner weiteren Überlassung des PKWs an Dritte Personen von ihm in Kenntnis gesetzt worden war. Da ich jedoch zum fraglichen Zeitpunkt nicht dabei war und letztlich nur Dr. A wissen kann, ob er selbst den PKW lenkte, oder er ihn doch jemand anderen, und wem überlassen hatte (wozu er auch ermächtigt gewesen wäre), gab ich ihn bei der Lenkeranfrage als Auskunftsperson an.

Dass Dr. A in der Folge nicht in der Lage war mitzuteilen, ob er über den PKW zum fraglichen Zeitpunkt verfügte, ihn gelenkt oder jemandem anderen überlassen hatte, konnte ich nicht annehmen, da sich aus meinen Aufzeichnungen und auch aus meiner persönlichen Erinnerung ganz klar und deutlich ergibt, dass tatsächlich zu diesem Zeitpunkt Dr. Al über den PKW verfügte.

Der Umstand, dass sich die von mir benannte Auskunftsperson keine Aufzeichnungen gemacht hat bzw. sich nicht erinnern kann, ändert nichts daran, dass ich mit bestem Gewissen eine Auskunftsperson angab, die Auskunft geben können muss und nicht nur vermutlich erteilen kann. Es liegt außerhalb meiner Macht eine andere Person dazu zu bestimmen sich selbst Aufzeichnungen zu machen bzw. sich erinnern zu können, sondern kann ich dies nur erwarten. Ich selbst kann mich nur auf meine von mir geführten Aufzeichnungen und meine dezitierte Erinnerung an den fraglichen Tag stützen. Diese wird von der Auskunftsperson ja auch gar nicht widersprochen, sondern ist diese lediglich - mangels Erinnerung - nicht in der Lage meine Angaben zu bestätigen.

Die Interpretation des § 103 Abs 2 KFG, wie sie die erstinstanzliche Behörde vornimmt, würde dazu führen, dass jeder, der noch so gewissenhaft der Wahrheit entsprechende bestimmte Angaben macht, sich letztlich einer unrichtigen Auskunftserteilung schuldig macht, weil die von ihm benannte Auskunftsperson seine Angaben nicht bestätigen kann oder will. Dies würde jedoch dazu führen, dass der Zulassungsbesitzer sich für jedes Verhalten verantwortlich zeigen müsste - sei es rechtmäßig oder nicht - die die benannte Auskunftsperson zeigt.

Aus der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG erwächst die Pflicht des Zulassungsbesitzers, Aufzeichnungen darüber zu führen, wem er seinen PKW überlässt, welcher Pflicht ich ja auch nachgekommen bin. Die leg.cit enthält jedoch keine Verpflichtung Aufzeichnungen darüber zu führen, wem jene Person, der der PKW überlassen wurde, den PKW weitergab. Jedenfalls aber kann der Zulassungsbesitzer nicht verpflichtet sein, Aufzeichnungen über Dritte zu führen, an die der PKW überlassen wurde, wenn er über diesen Vorgang und diese Personen gar nicht informiert wurde.

Ich habe auf die Lenkeranfrage der Behörde jedenfalls sämtliche Informationen bekannt gegeben, über die ich verfügte. Da ich keine weiteren Informationen hatte und auch nicht haben musste, bin ich meiner Auskunftspflicht vollständig nachgekommen.

Da die von mir benannte Auskunftsperson aus Gründen, die nicht in mir gelegen sind, eine Auskunft nicht erteilen kann, die sie an sich erteilen können muss, liegt kein Verschulden meinerseits vor, das die gegenständliche Bestrafung rechtfertigen würde.

L, 7. Februar 2000/NAs/3300 Mag. M"

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Es wurde ferner Beweis geführt durch Vernehmung der Berufungswerberin als Beschuldigte anlässlich der Verhandlung am 7. März 2000 und zeugensschaftlichen Vernehmung des anlässlich dieses Termins krankheitshalber verhinderten Ehegatten der Berufungswerberin, Dr. A. F anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. März 2000. Die Behörde erster Instanz war an beiden Tagen an der Teilnahme verhindert.

4. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Trotz der Verhängung einer 3.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe schien zur Wahrung des nach Art.6 EMRK intendierten Rechtes die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Gegen die Berufungswerberin wurde wegen vorschriftswidrigen Abstellens ihres Fahrzeuges vorerst eine Strafverfügung wegen dieses Deliktes erlassen. Diese Strafverfügung wurde in der Folge von der Berufungswerberin ohne diese zu begründen, beeinsprucht.

Einer daraufhin von der Behörde zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung bzw. Rechtfertigung wegen dieses Tatvorwurfes befolgte die Berufungswerberin laut Aktenlage nicht. Laut Verantwortung der Berufungswerberin anlässlich der Berufungsverhandlung habe sie sich hinsichtlich dieses Termins bei der Behörde erster Instanz entschuldigt. Es sei mit dem Vertreter dieser Behörde die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme vereinbart worden.

Sodann wurde jedoch von der Behörde erster Instanz eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe gestellt. Diese wurde von der Berufungswerberin dahingehend beantwortet, dass nicht sie, sondern ihr namentlich genannter Ehemann die Auskunft erteilen könne.

Eine in der Folge an diesen gestellte Anfrage wurde sinngemäß dahingehend beauskunftet, dass leider auch er nicht angeben könne, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit an einer bestimmten Örtlichkeit (am 29.5.1999, H) abgestellt hat. Als Erklärung wurde die tags zuvor stattgefundene Ehelichung der Berufungswerberin und die Abfahrt zur Hochzeitsreise nach Venedig genannt.

Eine Verfolgungshandlung auch gegen die als zur Auskunftserteilung in der Lage befindlich benannte Person wurde von der Behörde erster Instanz nicht gesetzt.

5.1. Mit ihrer Verantwortung im Berufungsvorbringen in Verbindung mit den Feststellungen anlässlich der Berufungsverhandlung vermag die Berufungswerberin ein fehlendes Verschulden hinsichtlich der hier letztlich unterbliebenen Lenkerauskunft zumindest im Zweifel darzutun. Obwohl grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in derartigen Fällen in zumutbarer Weise eine sehr nahe stehende Person zumindest schlüssig befragt werden müsste, ob sie zu einer Lenkerauskunft in der Lage ist, ehe eine Person der anfragenden Behörde gegenüber als zur Lenkerauskunft in der Lage befindlich benannt wird, ist hier angesichts der zeugenschaftlichen Darstellung des Dr. F davon auszugehen, dass die Berufungswerberin zumindest der Auffassung sein konnte, dass ihr Ehemann hiezu in der Lage sein würde. Anlässlich seiner Zeugenaussage machte Dr. F nämlich deutlich, dass er damals das Fahrzeug seiner Frau (der Zulassungsbesitzerin) seiner in der Nähe des Stadtplatzes Nr. (nämlich auf Nr. ) wohnenden Mutter überlassen gehabt haben könnte. Dies habe er jedoch anlässlich der an ihn gerichteten Lenkeranfrage auf Grund der "außergewöhnlichen Hektik" in Folge der damals erfolgten Eheschließung mit der Berufungswerberin nicht mehr zu sagen vermocht. Der Zeuge glaubte sich daran zu erinnern, dass ihn seine Frau auch fragte, ob er die Lenkerauskunft erteilen könne, was er ihr als möglich bedeutet habe. Der Oö. Verwaltungssenat muss daher davon ausgehen, dass die Berufungswerberin ihren nunmehrigen Ehemann als jene Person benennen durfte, die die Auskunft erteilen könne. Somit ist im Rahmen der Beweiswürdigung zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass die Berufungswerberin an dieser sich im Nachhinein als unrichtig herausstellenden Auskunft kein nachweisbares Verschulden trifft.

5.1.1. Für allfällige künftige Fälle wird jedoch die Berufungswerberin verhalten sein, sich vor einer derartigen Auskunft konkret und belegbar mit ihrem Mann ins Einvernehmen dahingehend zu setzen, ob tatsächlich er den Lenker wird benennen können. Die Behörde erster Instanz könnte zwecks Vermeidung, dass sich neben der nicht ahnbar bleibenden StVO-Übertretung letztlich auch das Verfahren nach § 103 Abs.2 KFG ins Leere verläuft, künftighin bei abermaligen gleichgelagerten Verfahren auch eine Verfolgungshandlung gegen die von der Zulassungsbesitzerin als zur Auskunftserteilung in der Lage befindlich benannte Person, ebenfalls eine Verfolgungshandlung setzen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. In Konsequenz dieses Beweisergebnisses folgt, dass mangels eines geeigneten Nachweises des Verschuldens am Tatvorwurf der Tatnachweis - hier auf der Verschuldensebene - eben nicht erbracht ist und daher von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

6.2. Angesichts der weiterführenden Berufungsausführungen wird die Berufungswerberin abermals auf den Inhalt des § 103 Abs.2 KFG 1967 hingewiesen, welcher lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

(Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

6.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. Dies schließt aber nicht aus, sondern es kann im Hinblick auf den verfolgten Zweck des § 103 Abs.2 KFG unter Umständen sogar geboten sein, etwa eine weitere Anschrift des Lenkers eines Fahrzeuges anzugeben (VwGH 16.2.1999, 98/02/0405).

Auch hier - wie bereits anlässlich früherer Verfahren gegen die Berufungswerberin - wird bemerkt, dass die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung auch der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und - aus innerstaatlicher Sicht - nicht im Widerspruch zu Art.6 EMRK erachtete. Der Verfassungsgerichtshof hob darin das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welches dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt [Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art.90 Abs.2 B-VG, durch eine Strafsanktion ausgeübter Zwang zur Ablegung eines Geständnisses, VfSlg. 9950/1984, 10394/1985], aber durchaus kritisch hervor (siehe VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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