Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240077/11/Gf/Km

Linz, 08.06.1994

VwSen-240077/11/Gf/Km Linz, am 8. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des E vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 24.

Juni 1993, Zl. Vet96/50/1993/B, wegen Übertretung des Fleischuntersuchungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Punkte 1.a), 4., 9. und 10. des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben werden und im Spruchpunkt 3. die Wendung "und für die Versorgung von Handwaschbecken Wasser mit einer Temperatur von ca. 45 o C" zu entfallen hat.

Im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß - in dessen Spruchpunkt 1. sowohl hinsichtlich der Tatumschreibung als auch bezüglich der als verletzt angeführten Rechtsvorschriften und der Strafnormen jeweils der Zusatz "b)" zu entfallen hat; - der Spruchpunkt "5." nunmehr als "4.", der Spruchpunkt "6." nunmehr als "5.", der Spruchpunkt "7." nunmehr als "6.", der Spruchpunkt "8." nunmehr als "7." und der Spruchpunkt "11." nunmehr als "8." zu bezeichnen ist; und - es im nunmehrigen Spruchpunkt "8." bei den als verletzt zitierten Rechtsvorschriften anstelle von "§ 5" richtig "§ 50" zu lauten hat.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 2.400 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 24. Juni 1993, Zl. Vet96/50/1993/B, wurde über den Rechtsmittelwerber unter den Punkten 2. bis 5. sowie 9. und 10. eine Geldstrafe von je 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe:

je 36 Stunden), unter den Punkten 7., 8. und 11. eine Geldstrafe von je 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 24 Stunden), unter den Punkten 1.a) und 1.b) eine Geldstrafe von je 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 60 Stunden) und unter Punkt 6. eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe:

48 Stunden) verhängt, weil er als Betriebsinhaber dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen sei, daß die Stallung des Betriebes nach Besatz nicht gründlich gereinigt worden sei; daß die Wassertemperatur im Verarbeitungsraum nur 42 o C betragen habe, die Wasserzufuhr bei dem im Schlachtraum befindlichen Handwaschbecken defekt gewesen sei und in beiden Räumen eine Einrichtung gefehlt habe, mit der Wasser zum Zweck der Desinfektion von Handwerkzeugen auf 82 o C hätte erhitzt werden können; daß im Wartestall der Fußboden nicht zum Abfluß hin leicht geneigt und die Fenster dieses Raumes verschmutzt und beschädigt gewesen seien sowie die Wände im Verarbeitungsraum nicht mit einer vollständig glatten abwaschbaren Oberfläche und dessen Ausgangstür nicht mit einer glatten und korrosionsbeständigen Oberfläche versehen gewesen sei; daß der Verarbeitungsraum nicht bedarfsgerecht gereinigt gewesen sei; daß sich die mit der Fleischverarbeitung beschäftigten Bediensteten nicht die Hände und Unterarme mit Warmwasser und Seife gründlich hätten reinigen können; daß der Umkleideraum nicht entsprechend sauber gehalten worden sei; daß die Tierkörper während des Enthäutens immer wieder abgebraust worden seien; daß beim Schlachtvorgang während einer Arbeitspause ein Messer in den Schlachtkörper eingestochen worden sei; daß die Abortanlage nicht entsprechend sauber gehalten worden sei; daß bei der Inverkehrbringung des Fleisches eine hygienisch nachteilige Beeinflussung durch tierische Ausscheidungen nicht hintangehalten und der enthäutete Tierkörper mit dem Boden in Kontakt gebracht worden sei; und daß beim Schlachtvorgang Tierblut in das Abflußsystem gelangt sei. Dadurch habe der Berufungswerber die Übertretungen des § 50 Z. 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 45/1991 (im folgenden: FlUG), i.V.m.

§ 13 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 3, 4,, 7 und 9, § 20 Abs. 8, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 19 Abs. 6, § 20 Abs. 6, § 32 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 der Fleischhygieneverordnung, BGBl.Nr. 280/1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 705/1988 (im folgenden: FlHV), begangen, weshalb er jeweils gemäß § 50 FlUG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 25. Juni 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. Juli 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß jene dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Tatbestände durch entsprechende dienstliche Wahrnehmungen des Amtstierarztes und eines Lebensmittelaufsichtsorganes der BH Braunau als erwiesen anzusehen seien.

Da eine den Erfordernissen des § 9 VStG entsprechende Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht erfolgt sei, habe der Rechtsmittelwerber die Tat auch selbst zu vertreten.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß der die Untersuchung in seinem Betrieb durchgeführt habende Amtstierarzt aufgrund aus früheren Verfahren herrührender persönlicher Differenzen, die schließlich zu einer Schadenersatzklage gegen diesen in Millionenhöhe führten, befangen gewesen sei.

Was den enthäuteten Tierkörper anbelange, so könne von einer Inverkehrbringung schon deshalb nicht gesprochen werden, weil dieser vom Beschautierarzt konfisziert worden sei; eine Anwendung der Bestimmungen des FlUG und der FlHV scheide daher von vornherein aus. Außerdem finde eine Reinigung des Stallgebäudes nicht während, sondern erst nach Beendigung des Schlachtvorganges statt. Daß während der Betriebsüberprüfung kein Warmwasser vorhanden gewesen sei, erkläre sich daraus, daß es hiezu der vorherigen Zuschaltung eines Durchlauferhitzers bedurft hätte, was dem Amtstierarzt auch zu erklären versucht, von diesem jedoch nicht zur Kenntnis genommen worden sei; daher treffe es auch nicht zu, daß sich die Bediensteten die Hände und Unterarme nicht gereinigt hätten. Überdies weise der Fußboden des Wartestalles sehr wohl das nötige Gefälle auf. Da die ehemalige Bürokoje überhaupt nicht Teil des Verarbeitungsraumes sei, könne auch nicht gefordert werden, daß deren Wände eine glatte und abwaschbare Oberfläche aufweisen müssen; schließlich hätten auch weder dessen Ausgangstür Zerklüftungen noch dessen Wände einen Schimmelbelag aufgewiesen. Daß ein Tierkörper von einem Bediensteten weisungswidrig abgebraust bzw. in diesen ein Messer eingestochen worden ist, könne dem Berufungswerber nicht zugerechnet werden. Der als "Umkleideraum" bezeichnete Raum sei von den Bediensteten überhaupt nicht benützt worden, weil hiefür neben der Küche des Wohnhauses des Berufungswerbers ein Personalraum zur Verfügung gestanden sei.

Schließlich sei auch die Abortanlage keineswegs verdreckt gewesen, sondern habe sich diese bloß im Laufe der Jahre durch das Wasser braun verfärbt.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der BH Braunau zu Zlen. Vet96/50/1993 und Vet96/22/1991 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. März 1994, zu der als Parteien der Berufungswerber und dessen Rechtsvertreter sowie Dr. J als Vertreter der belangten Behörde und die Zeugen Dr. W (Amtstierarzt der BH Braunau) und E (Lebensmittelaufsichtsorgan der BH Braunau) erschienen sind.

3.2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme (in deren Rahmen die Parteien auf die Verlesung des erstbehördlichen Verwaltungs aktes verzichteten) wurde folgender, für das gegenständliche Verfahren relevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

3.2.1. Aus einer über Aufforderung der belangten Behörde vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Urkunde vom 4. Dezember 1989 (vgl. den Akt der BH Braunau zu Zl. Vet96/50/1993, S. 57) geht hervor, daß dieser beabsichtigte, (auch) seinen Arbeitnehmer E - "zum verantwortlichen Schlachthofleiter", der "die Verantwortung gegenüber der Behörde in punkto Schlächterei und Fleischzerlegung" tragen sollte, zu bestellen. Weitere Belege für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen wurden vom Berufungswerber jedoch nicht vorgebracht.

3.2.2. Der Amtstierarzt der BH Braunau führte am 18. März 1993 in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 11.35 Uhr in Begleitung eines Lebensmittelaufsichtsorganes der BH Braunau eine Inspektion des Schlachthausbetriebes des Rechtsmittelwerbers durch.

Hiebei wurde u.a. festgestellt, daß sich an den Fenstern und an der Decke des Stallgebäudes zahlreiche Spinnweben befanden und dessen Wände bis zu einer Höhe von 1 m mit eingetrocknetem Kot bespritzt waren, wobei diese Kotschicht durchgehend und von der Mauer bzw. dem Verputz kaum mehr etwas zu sehen war.

Aufgrund einer entsprechenden Messung wurde weiters festgestellt, daß die Wassertemperatur im Verarbeitungsraum nur 42 o C betragen hat. Im Schlachtraum stand kein Warmwasser zur Verfügung und die Wasserzufuhr beim Handwaschbecken war überdies defekt. In beiden Räumen war keine Einrichtung vorhanden, mittels der Wasser zum Zweck der Desinfektion von Handwerkzeugen auf 82 o C hätte erhitzt werden können.

Im Wartestall hatte sich Wasser - anstelle zum Abfluß zu rinnen - in einer größeren Lache angesammelt; das Fenster dieses Raumes war mit Spinnweben und Schimmelbelag verschmutzt und ein Feld der unterteilten Glasfläche war zerbrochen. Eine Ecke des Verarbeitungsraumes und eine noch darin befindliche Wand einer ehemaligen Bürokoje wiesen insofern keine vollständig glatte und abwaschbare Oberfläche auf, als in einigen Bereichen die Wandfliesen ausgebrochen waren; überdies war dessen Ausgangstür rostig und zerklüftet.

An den Wänden des Verarbeitungsraumes konnte ein grünlicher Schimmelbelag festgestellt werden.

Der Umkleideraum war total verdreckt und wurde - lichtbildlich belegt - zweckfremd als Abstellraum verwendet.

Weiters wurde beobachtet, daß von den Bediensteten die Tierkörper während des Enthäutens immer wieder abgebraust wurden.

Außerdem wurde beim Schlachtvorgang während einer Arbeitspause ein Messer in den Schlachtkörper eingestochen.

Die Abortanlage war total verschmutzt.

Im Schlachthaus lag ein bereits enthäuteter und noch in Bearbeitung stehender Rinderkopf in einem mit Kot verschmutzten Bereich des Bodens; zudem wurde ein an den Extremitäten hängendes geschlachtetes Rind in der Weise zu Boden gelas sen, daß der Hals des Schlachtkörpers den Boden berührte und dadurch verunreinigt wurde.

Beim Schlachtvorgang konnte das Tierblut nur teilweise in Wannen aufgefangen werden, sodaß sich am Boden eine etwa 1,5 m große Lache bildete und so das Blut über den Einlaufschacht in das Abflußsystem gelangte.

3.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die unter Wahrheitspflicht abgelegten, glaubwürdigen, jeweils in sich und untereinander im wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen und werden teilweise im Grunde auch vom Berufungswerber nicht bestritten; soweit er diesen jedoch entgegentritt, waren seine Äußerungen - auch im Hinblick darauf, daß er sich als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nach jeder Richtung hin frei verantworten kann - als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

3.4. Der Berufungswerber wurde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung unter einem darauf hingewiesen, daß er "allfällige weitere der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel mitzubringen oder so zeitig bekanntzugeben" habe, "daß sie bis zur Verhandlung herbeigeschafft werden können". Im Hinblick darauf stellen sich die vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers erst am Ende der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge (vgl. S. 9 der Verhandlungsschrift) zum einen als verspätet, zum anderen aber auch insofern als unerheblich dar, weil die von ihm benannten Zeugen zum Tatzeitpunkt im Betrieb des Berufungswerbers gar nicht zugegen waren und zudem den Sachverstand des einvernommenen Zeugen Dr. R ohnedies nicht in Zweifel hätten ziehen können.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 50 Z. 15 iVm § 13 Abs. 2 FlHV begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der die im Rahmen seines Schlachtbetriebes bestehenden Stallungen nicht nach jedem Besatz gründlich reinigt.

Nach § 50 Z. 15 FlUG iVm § 8 Abs. 2 und 3 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, in dessen Schlachthausbetrieb nicht eine ausreichende Menge an Heißwasser mit einer Temperatur von etwa 65 o C für die Reinigung der Räume, Einrichtungen, Geräte und Maschinen sowie mit einer Temperatur von zirka 45 o C für die Versorgung von Handwaschbecken zur Verfügung steht bzw. dessen Betrieb nicht über eine Einrichtung zur Erhitzung von Wasser auf 82 o C für die Desinfektion von Handwerkzeugen verfügt.

Gemäß § 50 Z. 15 FlUG iVm § 6 Abs. 3, 4, 7 und 9 FlHV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, dessen Betriebsräume nicht mit Fußböden, die zum Abfluß hin leicht geneigt sind, bzw. mit Wänden, die eine glatte, dichte und abwaschbare Oberfläche aufweisen, mit in einwandfreiem Zustand befindlichen Fenstern sowie mit glatten und korrosionsbeständigen Türen ausgestattet sind.

Nach § 50 Z. 15 FlUG iVm § 20 Abs. 8 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der die zum Betrieb gehörigen Räume nicht jedenfalls am Ende des Arbeitstages reinigt.

Gemäß § 50 Z. 15 FlUG iVm § 31 Abs. 1 FlHV begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, dessen mit dem Inverkehrbringen von Fleisch befaßte Bedienstete sich nach der Beendigung einer Tätigkeit mit unsauberen Tierkörperteilen nicht die Hände und Unterarme mit warmem Wasser gründlich reinigen.

Nach § 50 Z. 15 FlUG iVm § 34 Abs. 4 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der im Rahmen seines Schlachtbetriebes die Umkleideräume nicht sauber hält.

Gemäß § 50 Z. 15 FlUG iVm § 19 Abs. 6 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der Tierkörper während des Enthäutens abbraust.

Nach § 50 Z. 15 FlUG iVm § 20 Abs. 6 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der in seinem Betrieb keine Vorsorge dafür trägt, daß im Rahmen des Schlachtvorganges nicht ein Messer im Fleisch eingestochen bleibt.

Gemäß § 50 Z. 15 FlUG iVm § 32 Abs. 4 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der im Rahmen seines Schlachtbetriebes die Abortanlage nicht entsprechend sauber hält.

Nach § 50 Z. 15 FlUG iVm § 5 Abs. 1 FlHV begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der beim Inverkehrbringen von Fleisch eine hygienisch nachteilige Beeinflussung desselben durch tierische Ausscheidungen nicht hintanhält.

Gemäß § 50 Z. 15 FlUG iVm § 16 Abs. 4 FlHV begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der beim Schlachten enthäutete Tierkörper mit dem Boden in Kontakt bringt.

Nach § 50 Z. 15 FlUG iVm § 18 Abs. 4 FlHV begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der beim Schlachten Blut in das Abflußsystem abrinnen läßt.

Nach § 9 Abs. 3 VStG kann eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Verantwortlicher Beauftragter in diesem Sinne kann nach § 9 Abs. 4 VStG nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

4.2.1. In einem anderen, den Beschwerdeführer betreffenden gleichartigen Verwaltungsstrafverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt, daß die mit 4. Dezember 1989 beabsichtigte Bestellung des Arbeitnehmers E zum verantwortlichen Beauftragten nicht den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG entspricht, weil diese nicht die mit der genannten Gesetzesstelle geforderte Klarheit der Abgrenzung des Verantwortungsbereiches aufweist und somit unwirksam ist (vgl. VwGH v. 23. Februar 1993, Zl. 92/11/0258).

Liegt damit aber keine dem § 9 Abs. 3 und 4 VStG entsprechende Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor, so war demnach im gegenständlichen Fall der Berufungswerber selbst für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

4.2.2.1. Wie sich aus den oben unter 3.2.2. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen u.a. ergibt, befanden sich an den Fenstern und an der Decke des Stallgebäudes zahlreiche Spinnweben und waren dessen Wände bis zu einer Höhe von 1 m mit eingetrocknetem Kot bespritzt, wobei diese Kotschicht durchgehend und von der Mauer bzw. dem Verputz kaum mehr etwas zu sehen war.

Insbesondere aufgrund des Umstandes, daß die Kotschicht bereits bis zu 1 m Höhe eingetrocknet war, ist evident, daß es sich hiebei nicht um eine aktuelle Verunreinigung handelte, sondern daß dieses Stallgebäude eben nicht nach jedem Besatz gründlich gereinigt wurde. Damit ist aber auch die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns des Berufungswerbers iSd § 50 Z. 15 FlUG iVm § 13 Abs. 2 FlHV gegeben.

4.2.2.2. Im Wege einer entsprechenden Messung ist weiters festgestellt worden, daß die Wassertemperatur im Verarbeitungsraum nur 42 o C betragen hat; im Schlachtraum stand überhaupt kein Warmwasser zur Verfügung und überdies war die Wasserzufuhr beim Handwaschbecken defekt. In beiden Räumen war schließlich keine Einrichtung vorhanden, mittels der Was ser zum Zweck der Desinfektion von Handwerkzeugen auf 82 o C hätte erhitzt werden können.

Damit hat der Rechtsmittelwerber insofern tatbestandsmäßig iSd § 50 Z. 15 FlUG iVm § 8 Abs. 2 FlHV gehandelt, als in diesen Räumlichkeiten seines Schlachtbetriebes kein Heißwasser mit einer Temperatur von zirka 65 o C zur Verfügung stand. Wenn die Wassertemperatur jedoch gemessene 42 o C betrug, so kann ihm darüber hinaus hingegen nicht auch zum Vorwurf gemacht werden, daß kein Wasser mit einer Temperatur von "zirka 45 o C" iS dieser Bestimmung zur Verfügung gestanden wäre. Demgegenüber liegt wiederum eine Tatbestandsmäßigkeit des Handelns des Berufungswerbers insofern vor, als iSd § 50 Z. 15 FlUG iVm § 8 Abs. 3 FlHV keine Einrichtung vorhanden war, mittels der Wasser auf 82 o C hätte erhitzt werden können.

4.2.2.3. Die Inspektion des Amtstierarztes und des Lebensmittelaufsichtsorganes hat auch ergeben, daß sich im Wartestall Wasser in einer größeren Lache angesammelt hat, anstelle zum Abfluß zu rinnen, und daß das Fenster dieses Raumes mit Spinnweben und Schimmelbelag verschmutzt sowie ein Feld der unterteilten Glasfläche zerbrochen war. Eine Ecke des Verarbeitungsraumes und eine noch darin befindliche Wand einer ehemaligen Bürokoje wiesen insofern keine vollständig glatte und abwaschbare Oberfläche auf, als in einigen Bereichen die Wandfliesen ausgebrochen waren, und überdies war die Ausgangstür dieses Raumes rostig und zerklüftet.

Damit sind zwar die Tatbestände des § 50 Z. 15 FlUG iVm § 6 Abs. 3 zweiter Satz FlHV, des § 50 Z. 15 FlUG iVm § 6 Abs. 7 FlHV, des § 50 Z. 15 FlUG iVm § 6 Abs. 4 FlHV und des § 50 Z. 15 FlUG iVm § 6 Abs. 9 FlHV offenkundig erfüllt.

Im Lichte des Kumulationsprinzipes des § 22 Abs. 1 VStG war es jedoch nicht zulässig, diese Verhaltensweise als einen einheitlichen Straftatbestand anzusehen und hiefür anstelle jeweils gesonderter Strafen bloß eine Gesamtstrafe zu verhängen, sodaß insgesamt besehen nicht nachvollziehbar ist, welchem Delikt welche Strafhöhe entspricht.

4.2.2.4. Soweit an den Wänden des Verarbeitungsraumes überdies ein grünlicher Schimmelbelag festgestellt wurde, liegt insofern auch eine Tatbestandsmäßigkeit gemäß § 50 Z.

15 FlUG iVm § 20 Abs. 8 FlHV vor, weil es offensichtlich ist, daß dieser nicht jeweils am Ende eines jeden Arbeitstages gereinigt wurde.

4.2.2.5. Wie unter 4.2.2.2. dargetan, haben die Behördenorgane jedoch lediglich erhoben, daß im Schlachtraum kein Warmwasser vorhanden war; im Verarbeitungsraum wurde hingegen eine Temperatur von 42 o C gemessen. Nachdem überdies keine dezitierten Beobachtungen dahin, daß sich die Bediensteten nicht etwa in diesem Raum die Hände und Unterarme gewaschen haben, vorlagen, ist sohin die bloße Schlußfolgerung, daß damit der Bestimmung des § 50 Z. 15 FlUG iVm § 31 Abs. 1 FlHV nicht entsprochen worden sei, keineswegs zwingend.

Eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne der genannten Bestimmung ist daher zu verneinen.

4.2.2.6. Im Zuge der behördlichen Inspektion wurde weiters zwar manifest, daß eine als "Umkleideraum" bezeichnete Räum lichkeit total verdreckt und zweckfremd als Abstellraum verwendet wurde. Dies bekräftigt jedoch nur die - in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebene Angabe des Berufungswerbers, daß als Umkleideraum nicht jener so bezeichnete im Betriebsgebäude, sondern vielmehr ein solcher neben der Küche des Wohnhauses des Rechtsmittelwerbers fungierte, für den entsprechende Feststellungen jedoch fehlen.

Eine Tatbestandsmäßigkeit iSd § 50 Z. 15 FlUG iVm § 34 Abs.

4 FlHV liegt daher ebenfalls nicht vor.

4.2.2.7. Wenn weiters wahrgenommen wurde, daß von den Bediensteten des Berufungswerbers die Tierkörper während des Enthäutens immer wieder abgebraust wurden, so ist demgegenüber allerdings wiederum offenkundig eine Tatbestandsmäßigkeit iSd § 50 Z. 15 FlUG iVm § 19 Abs. 6 FlHV gegeben.

4.2.2.8. Gleiches gilt für die überdies sogar lichtbildlich dokumentierte Feststellung, daß beim Schlachtvorgang während einer Arbeitspause ein Messer in den Schlachtkörper eingestochen war, im Hinblick auf § 50 Z. 15 FlUG iVm § 20 Abs. 6 letzter Satz FlHV.

4.2.2.9. Da den Angaben der Zeugen dahin, daß die Abortanlage des Schlachtbetriebes durch Fäkalien total verdreckt war, aufgrund des Umstandes, daß es sich hiebei jeweils um sachverständige Zeugen handelt, die zwischen eingetrocknetem Kot und bräunlicher Verfärbung durch Wasser sehr wohl zu unterscheiden vermögen, nicht entgegengetreten werden konnte, ist in gleicher Weise auch die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns des Beschwerdeführers im Hinblick auf § 50 Z.

15 FlUG iVm § 32 Abs. 4 FlHV gegeben.

4.2.2.10. Die Feststellungen, daß im Schlachthaus ein bereits enthäuteter und noch in Bearbeitung stehender Rinderkopf in einem mit Kot verschmutzten Bereich des Bodens lag sowie daß ein an den Extremitäten hängendes geschlachtetes Rind in der Weise zu Boden gelassen wurde, daß der Hals des Schlachtkörpers den Boden berührte und dadurch verunreinigt wurde, sind zwar jeweils grundsätzlich geeignet, den Tatbestand des § 50 Z. 15 FlUG iVm § 5 Abs. 1 FlHV insofern zu erfüllen, als damit im Ergebnis Fleisch nicht in der Weise in Verkehr gebracht wird, daß dieses nicht durch tierische Ausscheidungen hygienisch nachteilig beeinflußt war.

Wie sich mit Blick auf die systematische Stellung dieser Bestimmung im Allgemeinen Teil der FlHV ergibt, kommt diese jedoch nur zur Anwendung, soweit keine spezialgesetzlichen Vorschriften existieren. Solche Sondervorschriften finden sich jedoch in § 16 Abs. 4 FlHV für Schlachträume, sodaß diesbezüglich eine kumulative Bestrafung gegenständlich ausscheidet.

Eine Tatbestandsmäßigkeit ist daher im vorliegenden Fall nur gemäß § 50 Z. 15 FlUG iVm § 16 Abs. 4 FlHV gegeben.

4.2.2.11. Wenn schließlich - überdies lichtbildlich dokumentiert - festgestellt wurde, daß beim Schlachtvorgang das Tierblut nur teilweise in Wannen aufgefangen werden konnte, sodaß sich am Boden eine etwa 1,5 m große Lache bildete und auf diese Weise das Blut über den Einlaufschacht in das Abflußsystem gelangen konnte, so ist damit letztlich auch die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns des Berufungswer bers gemäß § 50 Z. 15 FlUG iVm § 18 Abs. 4 FlHV gegeben.

4.2.3. Hinsichtlich aller dieser unter 4.2.2. festgestellten Verwaltungsübertretungen ist dem Berufungswerber jedenfalls grobe Fahrlässigkeit anzulasten, wenn er es als Betriebsinhaber, dem die entsprechenden Rechtsvorschriften bekannt sein mußten (Schuldausschließungsgründe iSd § 5 Abs. 2 VStG wurden von ihm weder behauptet noch sind solche im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hervorgekommen), unterlassen hat, im Interesse der Konsumenten seiner Produkte und damit einer breiten Öffentlichkeit für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tierschlachtung bzw. für eine Erfüllung der für Schlachtbetriebe maßgeblichen Reinhaltungsvorschriften zu sorgen.

Der Berufungswerber hat daher bezüglich der vorstehenden Tatvorwürfe im Sinne des § 50 FlUG tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt.

4.2.4. Nach dem im Verwaltungsstrafrecht geltenden Kumulationsprinzip (vgl. § 22 Abs. 1 VStG) waren diese Strafen schließlich nebeneinander zu verhängen.

4.3. Angesichts des Umstandes, daß der gesetzliche Strafrahmen für die verfahrensgegenständlichen Delikte jeweils bis zu 60.000 S reicht, konnte der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung nach § 19 VStG zustehende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie jeweils solche zwischen dem untersten Zwölftel und dem untersten Dreißigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafen als gleichermaßen tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat, zumal der Berufungswerber zuvor - wie aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht - insgesamt bereits vierzehn Mal wegen Übertretungen des FlUG iVm der FlHV rechtskräftig bestraft worden ist.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Punkte 1a., 4., 9. und 10. des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben werden und im Spruchpunkt 3. die Wendung "und für die Versorgung von Handwaschbecken Wasser mit einer Temperatur von ca. 45 o C" zu entfallen hat.

Im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruchpunkt 1. sowohl hinsichtlich der Tatumschreibung als auch bezüglich der als verletzt angeführten Rechtsvorschriften und der Strafnormen jeweils der Zusatz "b)" zu entfallen hat; daß der Spruchpunkt "5." nunmehr "4.", der Spruchpunkt "6." nunmehr "5.", der Spruchpunkt "7." nunmehr "6.", der Spruchpunkt "8." nunmehr "7.", und der Spruchpunkt "11." nunmehr "8." zu lauten hat; und daß es im nunmehrigen Spruchpunkt "8." bei den als verletzt zitierten Rechtsvorschriften anstelle von "§ 5" richtig "§ 50" zu lauten hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 2.400 S, vorzuschreiben. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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