Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106911/8/SR/Ri

Linz, 25.05.2000

VwSen-106911/8/SR/Ri Linz, am 25. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des R L, Ustraße , E, gegen das Straferkenntnis (Spruchpunkt 2) des Bezirkshauptmannes von E, vom 13. März 2000, Zl. VerkR96-147-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen Spruchpunkt 2 wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, 100 S (entspricht  7,27 €) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis (Spruchpunkt 2) wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 8.1.2000 um 20.45 Uhr das Damenfahrrad, Marke Puch im Gemeindegebiet E auf dem Kplatz in Richtung S bis zum Ort der Anhaltung in Höhe des Hauses S, E in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und haben trotz Dunkelheit beim Fahrrad die Beleuchtung nicht eingeschaltet.

Verwaltungsübertretung(en) nach

§ 60 Abs.3 StVO.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wird über den Beschuldigten folgende Strafe verhängt:

S 500,--. Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Std.

Ferner hat er zu zahlen: Gemäß § 64 VStG: S 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (für 1 Tag Freiheitsstrafe ist gleich S 200,-- anzurechnen)."

2. Gegen dieses dem Bw am 13. März 2000 mündlich verkündete Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22. März 2000 - und damit rechtzeitig - persönlich bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand auf Grund des Ermittlungsverfahrens und des Geständnisses des Beschuldigten erwiesen und bei der Bemessung der Strafe auf § 19 VStG hinreichend Bedacht genommen worden sei.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass er "niemals den Tatbestand des `Betrunkens Fahren´ mit dem Fahrrad zugegeben habe und auch nicht gefahren sei. Das in Frage kommende Fahrrad sei bei der Post in E ordnungsgemäß abgestellt gewesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft E als Behörde erster Instanz hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Für den 10. Mai 2000 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung zeitgleich zu Zahl VwSen-106910 anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien, der Meldungsleger Rev.Insp. A und der Zeuge Rev.Insp. H geladen wurden. Der Bw ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Gemäß § 51e Abs.7 VStG wurden nach einvernehmlicher Beschlussfassung beide Verhandlungen gemeinsam durchgeführt.

Der Meldungsleger gab an, dass er im Zuge des Streifendienstes den Bw auf dem Kirchenplatz, Richtung S, mit dem Damenfahrrad, Puch 3-Gang, ohne Licht fahrend wahrgenommen hat. Da der Bw, der Aufforderung das Licht einzuschalten nicht nachgekommen war, wurde der Streifenwagen gewendet. Der Bw war zwischenzeitlich abgestiegen, hatte das Fahrrad in E, vor dem S an die Hauswand gelehnt und stand auf dem Gehsteig.

Nach Vorhalt des Berufungsvorbringens führte der Meldungsleger aus, dass die Angaben des Bw, nicht mit dem Fahrrad gefahren zu sein und dieses zuvor bei der Post in E abgestellt zu haben nicht den Tatsachen entsprechen würden. Zum Zeitpunkt der Amtshandlung sei das Fahrrad in E, vor dem S in einem stark beschädigten Zustand abgestellt gewesen. Im Zuge der Amtshandlung sei der Bw zur Ausweisleistung aufgefordert worden. Er habe sich mit einer Sozialversicherungskarte, die noch seinen Ledigenamen trug, ausgewiesen. Die Anzeigeerstattung sei dem Bw nicht mitgeteilt worden.

Der anschließend vernommene Zeuge bestätigte mit seiner Aussage im Wesentlichen die Angaben des Meldungslegers und gab darüber hinaus an, dass der Bw stark alkoholisiert gewesen sei und man mit ihm deutlich sprechen hätte müssen.

3.2. Auf Grund der durchgeführten Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw hat am 8. Jänner 2000, um 20.45 Uhr das Damenfahrrad, Marke Puch 3-Gang, im Gemeindegebiet E, Bezirk E, auf dem Kplatz (Fahrbahn), in Richtung S ohne die erforderliche Beleuchtung gelenkt.

3.3. Im Gegensatz zu dem in sich widersprüchlichen Vorbringen des Bw kann den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Meldungslegers und des Zeugen nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Diese Aussagen sind schlüssig, nachvollziehbar und im Kernbereich der Anlastung bestimmt. Das Vorbringen des Bw ist dagegen geprägt vom Wechsel zwischen Setzung des Tatbestandes, fehlendem Verschulden und falscher Tatortanlastung.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

§ 60 Abs.3 StVO:

Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten; ausgenommen hievon sind Fahrräder, die geschoben werden. Weißes Licht darf nicht nach hinten und rotes Licht nicht nach vorne leuchten. Eine Beleuchtung des Fahrzeuges darf unterbleiben, wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Der festgestellte Sachverhalt ist durch die übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und des Meldungslegers erwiesen.

Entsprechend der Jahreszeit hat zum Tatzeitpunkt Dunkelheit geherrscht und der Bw hätte das Fahrrad zu beleuchten gehabt. Dadurch, dass der Bw es unterlassen hat, das auf der Fahrbahn verwendete Fahrrad zu beleuchten, hat er den objektiven Tatbestand des § 60 Abs.3 StVO erfüllt und bis zur Beanstandung durch den Meldungsleger zumindest fahrlässig gehandelt. Gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Die Ansicht des Bw in der Verhandlungsschrift der Behörde erster Instanz und in der Berufung durch die Amtshandlung ausschließlich "sekkiert" worden zu sein, ist durch das Beweisergebnis widerlegt bzw. nicht bestätigt worden und reicht zur "Glaubhaftmachung" des mangelnden Verschuldens nicht aus.

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr jeweils festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Die Strafzwecke der General- und Spezialprävention stehen einer Herabsetzung der sich im untersten Bereich des Strafrahmens bewegenden Geldstrafe entgegen.

Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 100 S (entspricht  7,27 €) d.s. 20 % der Geldstrafe, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag Stierschneider

 

 

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