Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106914/2/Ki/Ka

Linz, 04.04.2000

VwSen-106914/2/Ki/Ka Linz, am 4. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, vom 14.2.2000, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 21.1.2000, GZ.III-S-5.661/99/A, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100,00 Schilling (entspricht 7,27 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 21.1.2000, GZ.III-S-5.661/99/A, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 31.5.1999 um 11.55 Uhr in Wels, auf der Linzer Autobahn (A 25) Höhe Strkm.13.719, in Fahrtrichtung Ansfelden, als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kz.: , die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 144 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 14. Februar 2000 Berufung. Darin führt er aus, dass er mit dem Straferkenntnis nicht einverstanden sei. Tatsächlich sei er an diesem Tag auf dem Weg nach Wien einer der langsameren Verkehrsteilnehmer gewesen und ständig überholt worden. So habe er sich dem Verkehrsfluss anpassen müssen und hätte die anderen Autofahrer nur unnötig behindert, wenn er noch langsamer gefahren wäre.

I.3. Die Bundespolizeidirektion (BPD) Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Da für den Bereich des vorgeworfenen Tatortes keine Verordnung im Sinne des § 43 StVO erlassen war, hätte der Beschuldigte maximal mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h fahren dürfen. Die tatsächlich von ihm gefahrene und der Bestrafung zugrunde gelegte Geschwindigkeit wurde durch ein geeichtes Verkehrsradargerät gemessen und es bestehen seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine Bedenken an der Richtigkeit dieser Messung.

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt wird daher auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde in objektiver Hinsicht als erwiesen angenommen, wobei festgestellt wird, dass der Beschuldigte die Tatsache der erhöhten Geschwindigkeit ohnedies nicht bestreitet.

Seine Rechtfertigung, er sei "als einer der langsameren Verkehrsteilnehmer ständig überholt worden und er hätte die anderen Autofahrer nur unnötig behindert, wenn er langsamer gefahren wäre", vermag ihn in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten. Von einem objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker ist zu erwarten, dass er auch im Falle des rechtswidrigen Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer sich nicht provozieren lässt und an Verkehrsvorschriften hält. Andere Gründe, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten, wurden nicht behauptet und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Der Bw hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass bei dem gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) ohnehin nur die bloße Ordnungswidrigkeit berücksichtigt wurde. Gerade im Hinblick darauf, dass es auf Autobahnen durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten.

Im vorliegenden Falle ist weiters zu berücksichtigen, dass der Bw offensichtlich das Unrechtmäßige seines Verhaltens nicht einsieht, dieser Umstand ist ebenfalls bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Die BPD Wels hat dem Beschuldigten die von ihr geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt gegeben, diesbezüglich hat der Bw keine Einwendungen erhoben.

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die BPD Wels bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, insbesondere aus spezialpräventiven Gründen wird eine Herabsetzung der Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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