Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106915/2/Fra/Ka

Linz, 05.04.2000

VwSen-106915/2/Fra/Ka Linz, am 5. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.2.2000, VerkR96-7556-2000-Ro, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32, 33 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 10.1.2000, VerkR96-7556-2000-Ro, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 19.1.2000 durch Hinterlegung beim Postamt 4950 Altheim zugestellt. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, wann der per Telefax eingebrachte Einspruch gesendet wurde bzw bei der belangten Behörde eingelangt ist. Laut Aktenvermerk vom 7.2.2000 wurde aus diesem Grunde in die bei der belangten Behörde aufliegende Faxliste Einsicht genommen. Aus dieser habe sich der Absender (Faxnummer) und das Datum des versendeten Einspruches ebenso nicht ermitteln lassen. Es wurde deshalb am 7.2.2000 mit der Bw telefoniert und habe diese mitgeteilt, dass man bei ihrer Firma über ein Leihfaxgerät verfüge, da in das alte Gerät der Blitz eingeschlagen habe. Die Nummer des neuen Gerätes sei nicht bekannt. Es stehe jedoch laut Bw fest, dass das gegenständliche Fax am 3.2.2000 von der Fa. B an die belangte Behörde gefaxt wurde.

Im nunmehr eingebrachten Rechtsmittel bringt die Bw vor, dass ihr der Bearbeiter des angefochtenen Bescheides das Sendedatum "3.3.2000" (gemeint: 3.2.2000) förmlich in den Mund gelegt habe. Sie widerrufe ihre damals gemachte Zusage, da sie aufgrund ihrer Schreibunterlagen festgestellt habe, dass das Schreiben am 2.3.2000 diktiert und ebenfalls mit demselben Datum mittels Fax an die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn gesendet wurde.

Beweiswürdigend wird somit festgehalten, dass die vorliegende Beweislage nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ausreicht, um als erwiesen feststellen zu können, dass der Einspruch tatsächlich am 3.2.2000 an die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn gefaxt wurde, wenngleich das Datum "3.2.2000" ein Indiz dafür ist. Der Oö. Verwaltungssenat geht im Zweifel für die Beschuldigte davon aus, dass der Einspruch am 2.3.2000 an die Bezirkshauptmannschaft Braunau gefaxt wurde. Dieser Tag war der letzte Tag der Einspruchsfrist, woraus rechtlich resultiert, dass - weil sich der Einspruch gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet - zwar die Schuld, nicht jedoch die Strafe in Rechtskraft erwachsen ist und die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn darüber zu entscheiden haben wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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