Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106919/2/Sch/Rd

Linz, 19.06.2000

VwSen-106919/2/Sch/Rd Linz, am 19. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 16. März 2000, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 10. März 2000, VerkR96-7484-1-1999, wegen Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass an der Stelle der verhängten Geldstrafe von 2.000 S (bzw der Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden) folgende Geldstrafen festgesetzt werden:

Je nicht auf Verlangen ausgehändigtes Schaublatt 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe je 8 Stunden).

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 400 S (entspricht 29,07 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 10. März 2000, VerkR96-7484-1-1999, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art. 14 Abs.2 letzter Satz der Verordnung EWG Nr. 3821/85 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und § 9 VStG eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt, wobei der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt lautet:

"Am 21.10.1999 um 10.00 Uhr verlangte ein Gendarmeriebeamter im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft X (zur Erledigung von Rechtshilfeersuchen deutscher Verkehrsbehörden) von der H Transporte GmbH am Firmenstandort O die Vorlage folgender Schaublätter:

Kraftfahrzeuge: Zeitpunkt:

vom 01.06.1999, 16.55 Uhr

vom 16.06.1999, 14.00 Uhr

vom 23.06.1999, 13.28 Uhr

vom 14.07.1999, 12.02 Uhr

vom 29.07.1999, 15.51 Uhr

Die angeführten Schaublätter von den im Unternehmen H Transporte GmbH verwendeten Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg wurden dem Kontrollbeamten trotz dessen Verlangen nicht vorgelegt. Diese Verwaltungsübertretung haben Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H Transporte GmbH, O, zu verantworten."

Wegen dieser Übertretung des Art. 14 Abs.2 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wurde über den Obgenannten eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Zur Frage der Zuständigkeit von Gendarmeriebeamten zum Einschreiten im Hinblick auf die Kontrolle von Schaublättern ist auszuführen, dass diese für die Berufungsbehörde völlig außer Zweifel steht. Zum einen ist im konkreten Fall der Meldungsleger nicht für eine ausländische Behörde eingeschritten, zumal er von der Bezirkshauptmannschaft X einen entsprechenden Auftrag zur Beischaffung der Schaublätter für bestimmte Lenkzeitpunkte hatte. Zum anderen ist kein schlüssiger Grund ersichtlich, weshalb solche Schaublattkontrollen nur im Rahmen der Verkehrsüberwachung, also auf öffentlichen Straßen, durchgeführt werden dürften. Für eine entsprechende bemerkenswerte Interpretation dahingehend liefert der Berufungswerber keine überzeugenden Argumente; abgesehen davon würde eine solche Auslegung eindeutig einem Schutzzweck der eingangs erwähnten Verordnung, wie auch bereits von der Erstbehörde ausgeführt, entgegenwirken.

Es steht zwar grundsätzlich dem Berufungswerber frei, im Rahmen seines Betriebes organisatorische Maßnahmen zu setzen und bestimmte Aufgaben Angestellten, wie etwa dem namhaft gemachten H, zu übertragen. Rechtlich relevant und nach außen wirksam ist dies aber nur, wenn eine formelle Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.4 VStG erfolgt ist. Eine solche wurde aber zu keinem Zeitpunkt des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens behauptet. Unbeschadet dessen reicht die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten ohnedies zur Glaubhaftmachung seiner Bestellung nicht aus (VwGH 18.6.1990, 90/19/0116 ua).

Zum Vorbringen, die "zuständigen" Kraftfahrer seien beauftragt gewesen, die Tachographenblätter nach der Kontrolle, wo sie nicht ausgehändigt wurden, zur Gendarmerie nach zu bringen, ist zu bemerken, dass damit die strafrechtliche Verantwortung des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer jenes Unternehmens, in welchem die Kraftfahrzeuge verwendet werden, nicht abgewälzt werden konnte. Eine solche Abwälzung ist ohne gesetzliche Grundlage, und diese ist hier nicht gegeben, nicht möglich (VwGH 1.4.1981, 3454/80 ua).

Mangels Entscheidungsrelevanz des vom Berufungswerber vorgegebenen Beweisthemas zu den in der Berufungsschrift beantragten Zeugen konnte ein entsprechendes Beweisverfahren unterbleiben.

Im Hinblick auf die Strafbemessung enthält das Rechtsmittel keinerlei Ausführungen, sodass vorweg die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Berufungswerber habe diesbezüglich nichts entgegenzusetzen. Unbeschadet dessen sind die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis überzeugend und nachvollziehbar, sodass sie von der Berufungsbehörde in ihre Entscheidung übernommen werden konnten.

Die Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses ist in der Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG begründet.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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