Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106921/2/Fra/Ka

Linz, 04.04.2000

VwSen-106921/2/Fra/Ka Linz, am 4. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.2.2000, VerkR96-1068-1998-GG, betreffend Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200,00 Schilling (entspricht 14,53 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessen Strafe, ds 20,00 Schilling (entspricht  1,45 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.7 iVm Abs.2 und 3 der EG-Verordnung 3821/85 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden) und 2.) wegen Übertretung des § 102 Abs.5 litb. KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S (EFS 10 Stunden) verhängt, weil er

am 9.4.1998 um 18.15 Uhr als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Kz.: FR-432 I, und des Sattelanhängers, Kz.: im Gemeindegebiet Leopoldschlag, auf der B 125, Prager Straße, auf Höhe Strkm.55,250 (Grenzkontrollstelle Wullowitz), Fahrtrichtung Freistadt, bei einer Verkehrskontrolle dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen

1.) die Schaublätter für die laufende Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vergangenen Woche, an dem er gefahren ist, bzw eine Bestätigung, dass er an diesem Tage nicht gefahren ist, nicht vorgelegt und

2.) den Zulassungsschein für den mit dem Zugfahrzeug gezogenen Anhänger nicht mitgeführt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Hinsichtlich Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 23.3.2000, VerkR96-1068-1998-GG, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Hinsichtlich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung samt diesbezüglichen Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker ua den Zulassungsschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Unstrittig ist, dass der Bw lediglich eine Fotokopie des Zulassungsscheines für den mit dem Zugfahrzeug gezogenen Anhänger mitgeführt hat.

Der Zulassungsschein ist jedoch im Original mitzuführen (VwGH 29.5.1967, 1893/66; ZVR 1968/80).

Laut Anzeige der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Wullowitz, 4262 Leopoldschlag, vom 9.4.1998, GZ. P:528/98/8, rechtfertigte sich der Bw bezüglich des Zulassungsscheines insoferne als er angab, "dass dieser vielleicht wegen der Befristung zur Zeit irgendwo anders ist". Anlässlich der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (vgl. Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen vom 26.1.2000, VerkR96-1068-1998) verwies der Meldungsleger auf die Angaben des Beschuldigten, welche dieser ihm anlässlich der Kontrolle machte und er diese in der Anzeige auch entsprechend kundgetan hat. Dort behauptete der Bw, dass der Zulassungsschein wahrscheinlich wegen der notwendig gewordenen weiteren Fristverlängerung sich nicht bei den Fahrzeugpapieren befindet. Stattdessen hat er tatsächlich - wie auch aus der Anzeige ersichtlich - eine Fotokopie des Zulassungsscheines vorgewiesen.

Der Bw hingegen behauptete im erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Berufung, dass er vom Meldungsleger gefragt wurde, warum er eine Kopie des Zulassungsscheines mitführt und er diese Frage allgemein mit der Begründung beantwortet habe, dass dies bei der Fa. S Transporte GmbH stets der Fall sei, da oftmals Fristverlängerungen der Zulassungsscheine notwendig sind und daher die Originalpapiere nicht immer mitgeführt werden können, wohl aber sei von der Fa. S Vorsorge getroffen worden, dass sich zumindest jeweils entsprechende Kopien der Zulassungsscheine in allen Fahrzeugen befinden. Das heißt, er habe die Frage generell beantwortet und nicht bezogen auf den Aufleger mit dem polizeilichen Kennzeichen . Als er vom Meldungsleger aufgefordert wurde, den Zulassungsschein vorzulegen, habe er feststellen müssen, dass er diesen Zulassungsschein offensichtlich bei der Verkehrskontrolle auf der tschechischen Seite vergessen bzw verloren hatte und habe daher dem Meldungsleger eine Kopie des Zulassungsscheines vorgewiesen. Der betreffende Zulassungsschein im Original sei von den Grenzbeamten auf der tschechischen Seite des Grenzüberganges Wullowitz am Abend desselben Tages, also am 9.4.1998, einem Fahrer eines anderen Fahrzeuges der Fa. S zur treuhändigen Weitergabe an die Fa. Schick mitgegeben worden. Der Originalzulassungsschein habe sich daher am Abend des 9.4.1998 wieder bei den Fahrzeugpapieren im entsprechenden Fahrzeug befunden.

I.4. Beweiswürdigung:

Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass die Rechtfertigungsangaben des Bw laut oa Anzeige und zeugenschaftlicher Aussage des Meldungslegers der Wahrheit entsprechen, zumal auch aktenkundig ist, dass der Zulassungsschein für den gegenständlichen Anhänger tatsächlich befristet war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Meldungsleger bei seinen Angaben unter Wahrheitspflicht stand, hingegen der Bw seine Verantwortung nach Opportunität wählen kann, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Die Verantwortung des Bw dahingehend, den Zulassungsschein auf der tschechischen Seite vergessen bzw verloren zu haben - die erst im Verfahren vorgebracht wurde - scheint hingegen konstruiert. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass, wäre der Zulassungsschein tatsächlich bei den tschechischen Kontrollbeamten liegen geblieben, diese im kurzen Wege die österreichischen Grenzbeamten verständigt hätten.

Die Berufung war daher in der Schuldfrage abzuweisen.

I.5. Strafbemessung:

Vom Bw wird vorgebracht, dass er aus der Fa. Schick ausgeschieden und derzeit ohne Beschäftigung ist. Er bezieh ein Arbeitslosenentgelt von täglich 362,12 S. Es bestehen Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder, und zwar für den minderjährigen D, geb. 10.11.1993, und die minderjährige L, geb. 16.8.1999. Er verfüge über keine Vermögenswerte. Berechne man das tägliche Arbeitslosenentgelt auf ein Monat, so errechnet sich ein Durchschnittseinkommen mit derzeit 10.863 S. Im Hinblick auf diese Einkommenslage sowie auf den relativ geringen Unrechtsgehalt der Übertretung (der Zulassungsschein wurde immerhin in Kopie mitgeführt) wurde die Strafe herabgesetzt. Einer weiteren Herabsetzung stehen jedoch zwei einschlägige Vormerkungen, die als erschwerend zu werten sind, entgegen. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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