Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106923/2/Ki/Ka

Linz, 05.04.2000

VwSen-106923/2/Ki/Ka Linz, am 5. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des U, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 24.3.2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.3.2000, VerkR96-4984-1999-Om, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro) , ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 20.3.2000, VerkR96-4984-1999-Om, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kz.: der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in 4600 Wels, Herrengasse 8, auf ihr schriftliches Verlangen vom 5.8.1999 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (6.8.1999), das ist bis 20.8.1999, darüber Auskunft erteilt, wer das Kraftfahrzeug WL-14 RK am 7.6.1999 um 10.41 Uhr in Wels, Kreuzung Roseggerstraße - Am Römerwall, Fahrtr.Norden gelenkt hat. Weiters habe er auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft geben kann und keine Aufzeichnungen geführt, obwohl er diese Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen geben konnte.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe und er begründet diese, dass er aufgrund hoher Investitionen seines Geschäftes kein Einkommen habe.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Dem gemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat hinsichtlich der Strafbemessung ausgeführt, dass auf die im Verfahren bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse Bedacht genommen wurde. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht zu berücksichtigen gewesen. Strafmildernd sei kein Grund zu werten, straferschwerend sei zu werten, dass gegen den Beschuldigten bereits drei einschlägige Verwaltungsvorstrafen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 aufscheinen. Die verhängte Strafe erscheine unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Sie scheine auch ausreichend, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitze darüber hinaus generalpräventive Wirkung.

Dazu wird seitens der erkennenden Berufungsbehörde festgestellt, dass im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Tilgung einer einschlägigen Vormerkung nur mehr zwei einschlägige Verwaltungsvorstrafen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 zu berücksichtigen sind.

Dennoch erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das festgesetzte Strafausmaß sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe als angemessen, zumal durch die Verwirklichung des Tatbestandes der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG das Interesse des Staates an der Ahndung einer Straftat von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt (Nichtbeachtung des Rotlichtes einer VSLA) wesentlich geschädigt wurde. Unter diesem Aspekt ist die verhängte Strafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen zu betrachten.

Strafmildernde Umstände können auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt werden.

Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anbelangt, so mag es durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte über ein geringes Einkommen verfügt. Dennoch vermag dies im vorliegenden Falle eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht zu rechtfertigen, zumal ohnedies im Verhältnis zum gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) unter den bereits dargelegten Umständen die Strafe relativ milde bemessen wurde. Eine weitere Herabsetzung ist überdies auch aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Der Rechtsmittelwerber wird jedoch darauf hingewiesen, dass es einem Beschuldigten, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, freisteht, einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung zu beantragen (§ 54b Abs.3 VStG). Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Behörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) einzubringen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber durch die verhängte Geldstrafe in seinen Rechten nicht verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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