Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106926/6/Sch/Rd

Linz, 05.03.2001

VwSen-106926/6/Sch/Rd Linz, am 5. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des P vom 17. März 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Februar 2000, VerkR96-4369-1999-K, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 2. März 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 6.000 S (entspricht 436,04 €) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils sechs Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 1.200 S (entspricht 87,21 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 20 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 29. Februar 2000, VerkR96-4369-1999-K, über Herrn P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 7 Abs.3 Z2 iVm § 27 Abs.1 Z2 GGBG 1998 und 2) § 7 Abs.3 Z1 iVm § 27 Abs.1 Z2 GGBG 1998 Geldstrafen von 1) 10.000 S und 2) 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) zehn Tagen und 2) zehn Tagen verhängt, weil er, wie am 28. Dezember 1998 um 18.15 Uhr auf der Böhmerwald Bundesstraße bei Straßenkilometer 152,400 im Gemeindegebiet von Rohrbach im Zuge einer Gefahrgutkontrolle betreffend die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen, beladen mit 499,5 kg/Brutto Feuerwerkskörper (Gefahrgut der Klasse 1.4 Z43 ADR, 74,9 kg Nettoexplosivstoffmasse) festgestellt worden sei, als Absender am 28. Dezember 1998 in R gefährliche Güter zur Beförderung übergeben habe, obwohl er

1) dem Beförderer kein Beförderungspapier (Rn 10381 Abs.1 lit.a und 2002 Abs.3 lit.a) übergeben habe und

2) die erforderlichen Gefahrenzettel (Anlage A Punkt 2 lit.a Z4 der jeweiligen Klasse) auf 17 Versandstücken für Güter der Klasse 1.4 gefehlt haben.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt inhaltlich nicht, vermeint jedoch, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Diesbezüglich ist aber entgegenzuhalten, dass gemäß § 32 Abs.2 VStG Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.) ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde mit Rechtshilfeersuchen vom 1. Juni 1999, laut entsprechendem Kanzleivermerk am 4. Juni 1999 abgesendet, an die Gemeinde P um Einvernahme des Beschuldigten P den Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG gehemmt, zumal diesem Rechtshilfeersuchen auch die Anzeige des GPK Rohrbach angeschlossen war, welche sämtliche wesentlichen Sachverhaltselemente enthalten hat. Damit ist es aber rechtlich unerheblich geworden, dass die tatsächliche Einvernahme des Berufungswerbers erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist.

Auch ist es nicht entscheidungsrelevant, ob dem Lenker im Zuge der Amtshandlung eine Ausfertigung der einheitlichen Prüfliste (EWG 95/50) ausgehändigt worden ist oder nicht. Die festgestellten Mängel bilden naturgemäß auch dann Übertretungen der einschlägigen Bestimmungen, wenn die Liste dem Lenker allenfalls vorschriftswidrigerweise nicht ausgehändigt worden ist.

Im Übrigen wird, wie bereits ausgeführt, der relevante Sachverhalt nicht bestritten, sodass sich ein weitergehendes Erörtern desselben erübrigt und dieser zudem nach der Beweislage als erwiesen anzusehen ist.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Übertretungen der Vorschriften beim Transport gefährlicher Güter häufig nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer, die am Transport beteiligten Personen, aber auch die Umwelt bedeuten können. Der Gesetzgeber hat mit dem GGBG 1998 diesen Erwägungen offenkundig durch die Festsetzung von Mindeststrafen, für den Beförderer 10.000 S, Rechnung getragen.

Vom Berufungswerber als Betreiber eines Handels mit pyrotechnischen Artikeln hätte verlangt werden können, dass er sich vor dem ersten Transport solcher Güter genau über die einschlägigen Vorschriften informiert.

Andererseits muss ihm aber bis zu einem gewissen Grad zu Gute gehalten werden, dass es ihm, wie er glaubwürdig bei der Berufungsverhandlung versichert hat, keinesfalls darum gegangen ist, sich durch die Umgehung der Vorschriften allenfalls Vorteile zu verschaffen. Wäre er besser informiert gewesen, hätte er auf die genaue Einhaltung der gesetzlichen Regelungen geachtet. Sohin kann ihm eine gewisse Einsichtigkeit nicht abgesprochen werden. Des weiteren kommt ihm der von der Erstbehörde nicht gewürdigte sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Auch dieser spricht für eine anzunehmende positive spezialpräventive Prognose.

Hinsichtlich Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber auch noch glaubwürdig angegeben, dass die Versandstücke ursprünglich ordnungsgemäß mit den Gefahrzetteln versehen gewesen seien. Erst nach Verstauen einiger geöffneter Verpackungen nach Abbau des Verkaufsstandes seien nur diese ohne Gefahrzetteln gewesen. Sohin wäre hinsichtlich des gesamten Transportes klar gewesen, um welche Gefahrgüter es sich handelte.

Die Berufungsbehörde vertritt zusammenfassend die Ansicht, dass von der Bestimmung des § 20 VStG Gebrauch zu machen war, wobei einer Ausschöpfung der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit der Herabsetzung der Strafe bis zur Hälfte des Strafrahmens aufgrund der obigen Ausführungen zum beträchtlichen Unrechtsgehalt der Tat aber nicht beigetreten werden konnte. Dies gilt erst recht für die angesprochene Anwendung des § 21 Abs.1 VStG.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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