Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106927/2/Le/La

Linz, 05.04.2000

VwSen-106927/2/Le/La Linz, am 5. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der Margit F, K, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.1.2000, Zl. VerkR96-9975-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungs-verfahrens in Höhe von 300 S (entspricht 21,80 €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.1.2000 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe am 20.5.1997 gegen 20.20 Uhr den PKW W auf der W A in Fahrtrichtung W gelenkt, wobei sie im Gemeindegebiet von A bei Km 227,821 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 35 km/h überschritten habe.

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 11.2.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Weiters stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und einen Antrag auf "Verjährung".

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass sie zur Zeit der Hinterlegung ortsabwesend gewesen wäre. Sie sei bis einschließlich 24.1.2000 bei verschiedenen Messen in Deutschland gewesen und anschließend auf Kundenbesuchen. Anschließend sei sie erkrankt und hätte gerade noch am 3.2.2000 das Schriftstück beheben können. Auf Grund einer plötzlich eingetretenen schweren Krankheit hätte sie daher erst am 11.2.2000 die Berufung verfassen und aufgeben können.

Dem Straferkenntnis hielt sie entgegen, dass sie von einer Baustelle herausgefahren sei und schließlich von einem Fahrzeug mit dem Kennzeichen O, das nicht als Polizeiauto gekennzeichnet war, zum Halten in einen Parkplatz gedrängt worden sei, zunächst mit Handzeichen und dann mit Stoptafel. Ein Mann im Hemd, unrasiert, der nicht den Anschein eines Polizisten gemacht hätte, hätte am Parkplatz die Debatte eröffnet, dass sie zu schnell gefahren sei, ohne ihr glaubhaft zu machen, dass es auch ihr Fahrzeug gewesen wäre mit genauem Ort und Zeit. Es wäre ein ungewöhnlicher Polizeieinsatz gewesen, den man nur durch Horrormeldungen in Zeitungen erfahre (die Berufungswerberin legte die Kopie eines Zeitungsausschnittes des KURIER - ohne Datum - bei).

Weiters hätte sich der Anzeiger hinsichtlich des Ortes widersprochen, da laut Anzeige der Ort bei Km 227,821 und in der Stellungnahme bei Km 227,500 gewesen wäre.

Die Behörde hätte es unterlassen, eine sorgfältige Beweiswürdigung zu Grunde zu legen.

Des weiteren sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Aus dem Schriftverkehr und den Eingaben wäre der Behörde bekannt, dass sie größtenteils auf Reisen sei und trotzdem habe die Behörde ihrem angesuchten Parteiengehör keine Aufmerksamkeit geschenkt. Sie habe sich auch für den kurzfristig ausgeschriebenen Termin bei der BPD Villach entschuldigt und dabei einen konkreten Termin angegeben, um ihr Parteiengehör einzuräumen. Auf ihr Ersuchen vom 3.7.1998 hätte die Behörde überhaupt nicht reagiert, sondern die "Strafverfügung" (gemeint wohl: das Straferkenntnis) vom 10.1.2000 erlassen.

Weiters wies sie darauf hin, dass man einer Gefahr entkommen wolle, wenn man von einem anderen Autofahrer rechts überholt und mit Handzeichen vom Autofahren abgelenkt oder belästigt werde.

Abschließend werde der Antrag auf Verjährung gestellt, nachdem es die Behörde versäumt habe, innerhalb der gültigen Frist zu reagieren.

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Mit Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrs-abteilung, Außenstelle S, vom 15.6.1997 wurde Frau Margit F angezeigt, weil sie am 20.5.1997 um 20.20 Uhr den PKW Mercedes C180 mit dem Kennzeichen W auf der W bei Strkm. 227,821 aus Richtung S in Richtung W kommend mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gelenkt habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug somit abzüglich der drei Prozent 34,9 km/h.

In dieser Anzeige ist ausgeführt, dass die Übertretung mit einem Lasermessgerät festgestellt wurde, wobei der Beamte am Autobahnparkplatz bei Km 227,500 stand und die Messstrecke zwischen dem Beamten und dem KFZ 321 m betrug.

Daraufhin erließ die Erstbehörde die Strafverfügung vom 26.6.1997, die von der Bestraften mit dem Einspruch vom 24.7.1997 bekämpft wurde. Darin gab sie an, dass ihre Zustelladresse und ihr Postbevollmächtigter in der K 42 in V sei.

Die darin enthaltene Darstellung der Amtshandlung wurde dem Meldungsleger RI S vorgehalten und gab dieser eine schriftliche Stellungnahme vom 30.9.1997 ab. Darin schilderte er die Amtshandlung in der Form, dass er mit dem Kollegen RI S mit dem Gendarmeriefahrzeug auf dem Autobahnparkplatz bei Km 227,5 gestanden wäre und er von dieser Stelle aus Lasermessungen durchgeführt hätte. Dabei wäre der PKW der Margit F mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gemessen worden. Zum Messzeitpunkt wäre dieser PKW auf dem linken Fahrstreifen gefahren und wäre ein anderes Fahrzeug nicht im Sichtbereich gewesen. Die Beamten fuhren diesem PKW nach und hielten diesen kurz vor R bei einem Parkplatz an. Bei dieser Amtshandlung wurde Frau F das Messergebnis gezeigt, sie hätte aber unbedingt ein Foto sehen wollen. Die Bezahlung einer Organstrafverfügung in Höhe von 500 S lehnte Frau F ab, worauf der Meldungsleger Anzeige erstattete.

Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der nunmehrigen Berufungswerberin mit Schreiben der Erstbehörde vom 5.11.1997 vorgehalten, worauf Herr Walter M mit Schreiben vom 22.11.1997 bekannt gab, dass der Postbevollmächtigte diesen Brief "Verständigung von Beweisaufnahme" übernommen und an ihn weitergeleitet hätte. Er ersuchte um Vertagung des Termins auf einen Zeitpunkt zwischen 20. und 23.12.1997 oder ab Anfang Februar, da Frau F auf Auslandsreisen sei.

Die Erstbehörde setzte der nunmehrigen Berufungswerberin mit Schreiben vom 28.11.1997 eine neue Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 23.12.1997.

Mit Schreiben vom 22.12.1997 ersuchte Frau F um Vertagung für Anfang Februar und kündigte an, einen Rechtsvertreter in Anspruch zu nehmen.

Mit Schreiben vom 5.3.1998 ersuchte die Erstbehörde die Beschuldigte um Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, worauf diese mit Schreiben vom 8.4.1998 mitteilte, auf den Beweis des Radarfotos in jedem Fall zu bestehen. Weiters ersuchte sie, die Strafverfügung aufzuheben und ihr einen Termin zum Parteiengehör zu geben.

(Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab sie nicht bekannt).

Daraufhin wurde von der Erstbehörde mit Schreiben vom 28.4.1998 ein Rechtshilfeersuchen an die Bundespolizeidirektion Villach gerichtet, von welcher Behörde die Beschuldigte mit Schreiben vom 15.6.1998 für 6.7.1998 geladen wurde.

Auch diesen Termin nahm die Berufungswerberin nicht wahr; sie entschuldigte sich mit dem Schreiben vom 3.7.1998.

Schließlich erließ die Erstbehörde am 10.1.2000 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren die Berufungswerberin mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung:

Das Straferkenntnis vom 10.1.2000, welches an die Adresse V, K 42, adressiert war, wurde von der Post an die Adresse W, N 13, umgeleitet und bei diesem Postamt am 19.1.2000 hinterlegt.

Die Berufungswerberin hat glaubhaft vorgebracht, dass sie zu dieser Zeit ortsabwesend war und daher erst am 3.2.2000 das Schriftstück beheben konnte.

Im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt das Straferkenntnis somit als am 3.2.2000 zugestellt, weshalb die am 11.2.2000 zur Post gegebene Berufung als rechtzeitig eingebracht gilt.

4.3. Zur Einhaltung der Verfahrensvorschriften:

Die Berufungswerberin bringt vor, dass ihr Recht auf Parteiengehör nicht gewahrt worden wäre.

Diese Behauptung trifft nicht zu, weil die Erstbehörde sogar mehrmals versucht hat, eine Stellungnahme der Beschuldigten zur ergänzenden Aussage des Meldungslegers einzuholen. Bereits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 5.11.1997 wurde ihr die schriftliche Äußerung des Meldungslegers vom 30.9.1997 zur Stellungnahme übermittelt; da sie dieses Schreiben nicht selbst beantwortete, sondern Herr Walter M (von dem allerdings eine Vollmacht der Behörde nicht bekannt gegeben worden war), forderte sie die Behörde mit Schreiben vom 28.11.1997 nochmals zur Stellungnahme (bis zum 23.12.1997) auf.

Anstatt eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wie sie von der Erstbehörde gefordert worden war, beantragte die Beschuldigte die "Vertagung der Verhandlung", obwohl eine Verhandlung gar nicht anberaumt gewesen war. In der Sache selber gab sie keine Stellungnahme ab.

Auch weiteren Aufforderungen zur Stellungnahme bzw zur Vorsprache (auch bei der Bundespolizeidirektion Villach) kam die Berufungswerberin nicht nach; dies immer wieder unter Hinweis auf ihre Geschäftstermine im Ausland.

Die Berufungswerberin hat offensichtlich versucht, das Verfahren hinauszuzögern, indem sie den verschiedenen behördlichen Aufforderungen nicht entsprochen hat.

Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck eines Strafverfahrens: Wenn einer Person durch eine Verfolgungshandlung (hier: die Strafverfügung vom 26.6.1997) bekannt wird, dass ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet wurde, so hat sie das Recht sich zu verteidigen, indem sie den Tatvorwurf bestreitet und entsprechende Beweise zur Darlegung ihres Standpunktes anbietet. Wenn sie dieses Beweisanbot jedoch unterlässt und Stellungnahmen zu behördlich eingeholten Beweisergebnissen verweigert, so hat sie sich die Folgen dieses Verhaltens selbst zuzuschreiben.

Es wäre der Berufungswerberin freigestanden, einen Rechtsvertreter zu bestellen (was sie in ihrem Schreiben vom 22.12.1997 angekündigt hatte), wenn sie auf Grund von Geschäftsreisen nicht in der Lage war, sich selbst zu verteidigen.

Dass sie diese Bestellung eines Vertreters nicht vorgenommen hat, hat die Berufungswerberin selbst zu vertreten.

Somit ist im Ergebnis festzustellen, dass die Erstbehörde bei der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses die maßgeblichen Verfahrensvorschriften einge-halten, und insbesondere das Parteiengehör nicht verletzt hat.

4.4. Zur angelasteten Tat:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Der PKW der Berufungswerberin wurde zur Tatzeit mit einem Lasermessgerät kontrolliert; dabei wurde eine Fahrgeschwindigkeit von 170 km/h gemessen. Von diesem Wert sind laut Verwendungsbestimmungen des Gerätes 3 % abzuziehen, weshalb eine Fahrgeschwindigkeit von 165 km/h dem Strafverfahren zu Grunde gelegt wurde.

Laser-Geschwindigkeitsmesser stellen grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges dar. Einem Gendarmeriebeamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Im gegenständlichen Fall wurde die nunmehrige Berufungswerberin laut Anzeige und ergänzender Darstellung des Meldungslegers gemessen, als sie auf dem linken Fahrstreifen der A W in Fahrtrichtung W unterwegs war. Es war kein anderes Fahrzeug im Messbereich, sodass das Messergebnis eindeutig der Berufungswerberin zuzurechnen war. Bei der anschließenden Anhaltung wurde Frau F das Messergebnis am Display des Lasermessgerätes gezeigt.

Aus konstruktiven Gründen wird bei einer Lasermessung - im Gegensatz zur Radarmessung - kein Foto angefertigt, weshalb der Berufungswerberin auch kein Foto vorgehalten werden konnte. Dessen ungeachtet ist auf Grund der Aussage des auf Grund seines Diensteides zur Wahrheit verpflichteten Gendarmeriebeamten davon auszugehen, dass die vorgenommene Lasermessung das Fahrzeug der Berufungswerberin zur Tatzeit betraf.

Diesen Tatvorwurf hat die Berufungswerberin jedoch nicht widerlegt und nur unsubstanziiert ohne Beweisanbot für ihr Vorbringen bestritten, zu schnell gefahren zu sein.

Die im Einspruch weiter vorgebrachten und in der Berufung aufrecht erhaltenen Behauptungen über die angeblichen Mängel der Amtshandlung sind wenig wahrscheinlich; sie waren vom Unabhängigen Verwaltungssenat auch nicht näher zu untersuchen, da sie die zuvor begangene Geschwindigkeitsübertretung nicht zu entschuldigen vermögen.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufungswerberin tatsächlich zur Tatzeit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten hat.

Was ihren Einwand betreffend den Tatort betrifft, so treffen diese Bedenken nicht zu, weil bereits in der Anzeige davon die Rede ist, dass der die Messung durchführende Beamte bei Km 227,500 stand und die Messung auf eine Entfernung von 321 m durchführte. Daraus errechnet sich der Tatort bei Km 227,821. Dies wurde korrekt vorgeworfen und vom Meldungsleger in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.9.1997 nicht anders dargestellt.

4.5. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es der Berufungswerberin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

4.6. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden der Berufungswerberin geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 300 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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