Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106928 u. VwSen106929/5/Br/Bk

Linz, 26.04.2000

VwSen-106928 u. VwSen-106929/5/Br/Bk

Linz, am 26. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufungen des Herrn W, gegen die Bescheide der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Dezember 1999, AZ: S-15387/99-4 und S-15780/99-4, womit die Anträge des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3. Dezember 1999 abgewiesen wurden, zu Recht:

Die Berufungen werden als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 68 Abs.1 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die unter o.a. Aktenzahlen von der Bundespolizeidirektion Linz wider den Berufungswerber wegen Übertretungen nach § 24 Abs.1 lit.a StVO erlassenen Strafverfügungen wurden ihm am 7. Oktober 1999 zugestellt.

Dagegen wurde vom Berufungswerber mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 Einspruch erhoben.

Die Behörde erster Instanz wies die Einsprüche mit den Bescheiden vom 9. November 1999 als verspätet zurück.

Dagegen wandte sich der Berufungswerber wiederum mit je einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3. Dezember 1999.

Diese wies die Behörde erster Instanz schließlich mit den Bescheiden vom 22. Dezember 1999 ab.

Diese Bescheide wurden dem Berufungswerber schließlich am 21. Februar 2000 zugestellt.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seinen am 6. März 2000 verfassten Berufungen, worin er je auch den "Antrag auf Überprüfung der o.a. Strafverfügungen stellt."

Inhaltlich führt er weiter aus, dass hinsichtlich der in den Strafverfügungen zur Last gelegten Verhalten binnen sechs Monaten keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Daher, so der Berufungswerber, hätten diese Bescheide (gemeint Strafverfügungen) keine Rechtswirkungen entfalten können und sei dagegen auch kein Rechtsmittel erforderlich gewesen. Dies sei von ihm mit Schreiben vom 3.12.1999 (gemeint das Schreiben mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung) der Behörde zur Kenntnis gebracht worden. Ein Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Strafverfügung sei von ihm jedoch nicht angestrebt worden.

3. In Wahrung des Parteiengehörs und unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG wurde der Berufungswerber mit h. Schreiben vom 4. April 2000 um Klarstellung ersucht, wogegen er sich letztlich mit seinem als Berufung bezeichneten Schreiben vom 6. März 2000 wendet. Nämlich ob diese sich gegen die abgewiesenen Wiedereinsetzungsanträge oder abermals gegen die Strafverfügungen richten.

Auf dieses Schreiben reagierte fernmündlich eine vom Berufungswerber beauftragte und mit der Sachlage vertraute Person. Mit dieser Person wurde die Sach- und Rechtslage fernmündlich umfangreich erörtert und von Berufungswerberseite erklärt, dass im Hinblick auf diese Strafverfügungen mit der Behörde erster Instanz bereits Ratenzahlungen vereinbart worden seien und sich damit diese Eingaben überholt hätten. Seitens des Berufungswerbers wurde jedoch trotz diesbezüglicher Zusage auf die obigen Schreiben bis heute nicht reagiert.

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

4.1. Nach § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die vom Berufungswerber übermittelten Eingaben beziehen sich auf die in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügungen und bleiben weitgehend unsubstanziert ausgeführt. Wodurch oder worin sich der Berufungswerber konkret beschwert erachtet, bleibt weitgehend im Dunkeln. Es werden bloß allgemeine Rechtsansichten dargetan, ohne jedoch konkret auszuführen, wogegen sich der Rechtsmittelwerber mit seinen Eingaben wendet. Der Aufforderung gemäß § 13 Abs.3 AVG wurde nicht gefolgt, sodass letztlich nur mit Zurückweisung der als Rechtsmittel zu qualifizierenden Eingabe vorgegangen werden konnte.

Auch nach § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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