Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106931/9/Sch/Rd

Linz, 16.10.2000

VwSen-106931/9/Sch/Rd Linz, am 16. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W vom 17. März 2000, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1. Februar 2000, VerkR96-3131-1999, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 1. Februar 2000, VerkR96-3131-1999, über Herrn W, wegen Übertretungen des GGBG Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 3. März 2000 dem damals noch nicht rechtsfreundlich vertreten gewesenen Berufungswerber zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 17. März 2000. Die an diesem Tag durch den nunmehrigen Rechtsfreund des Rechtsmittelwerbers eingebrachte Berufung wurde allerdings nicht an die erkennende Behörde adressiert, sondern an die Bezirkshauptmannschaft Mödling und ist dort am 20. März 2000 eingelangt.

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat die Berufungen in der Folge an die Bezirkshauptmannschaft Schärding weitergeleitet, wo sie samt dem bei der erstgenannten Bezirkshauptmannschaft wegen eines Rechtshilfeersuchens (auf Grund eines Antrages auf Akteneinsicht nach Zustellung des Straferkenntnisses durch die zwischenzeitig bevollmächtigten Rechtsvertreter des Berufungswerbers) befindlich gewesenen Verwaltungsstrafakt am 23. März 2000 eingelangt ist.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Der Postlauf zur unrichtigen Stelle ist in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (VwGH 23.9.1966, Slg. 6999A).

Das AVG enthält keine Regelung, derzufolge sich die in § 63 Abs.5 AVG vorgesehene Einbringungsfrist im Falle einer unrichtigen Adressierung der Berufung verlängern würde (VwGH 21.6.1993, 93/04/0071).

Die erwähnte gesetzliche Regelung der Einbringungsstelle kann auch nicht durch behördliche Verfügungen geändert werden, etwa dadurch, dass die erkennende Behörde einen Verwaltungsstrafakt zur Akteneinsicht an eine Rechtshilfebehörde übermittelt, bei der dann fälschlich die Berufung eingebracht wird.

Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Berufungsfrist am 17. März 2000 abgelaufen ist und die Einlangung der Berufung am 23. März 2000 bei der bescheiderlassenden Bezirkshauptmannschaft Schärding als verspätet im Sinne des § 63 Abs.5 AVG angesehen werden muss.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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