Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240084/11/Gf/Km

Linz, 07.06.1994

VwSen-240084/11/Gf/Km Linz, am 7. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des E vertreten durch RA, gegen die Punkte 2. bis 4. und 6. bis 13. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 1. Oktober 1993, Zl.

Vet96/22/1991/G, wegen Übertretung des Fleischuntersuchungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die zu den Punkten 2. und 4. verhängte Geldstrafe jeweils auf 7.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 41 Stunden, die zu den Punkten 3., 7. und 8. verhängte Geldstrafe jeweils auf 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 8 Stunden, die zu den Punkten 9., 10. und 13. verhängte Geldstrafe jeweils auf 750 S und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 4 Stunden, die zu Punkt 6. verhängte Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 161/2 Stunden, die zu Punkt 12. verhängte Geldstrafe auf 2.250 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden und die zu Punkt 11. verhängte Geldstrafe auf 375 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11/2 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 2.737,50 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 1. Oktober 1993, Zl. Vet96/22/1991/G, wurde über den Rechtsmittelwerber unter den Punkten 2. und 4. eine Geldstrafe von je 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 55 Stunden), unter den Punkten 3., 7. und 8. eine Geldstrafe von je 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 11 Stunden), unter den Punkten 9., 10. und 13. eine Geldstrafe von je 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 5 Stunden), unter Punkt 6. eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden), unter Punkt 12. eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) und unter Punkt 11. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Stunden) verhängt, weil er als Betriebsinhaber dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen sei, daß beim Enthäuten eines auf dem Boden liegenden Tieres Schmutz aus dem Fell auf die Fleischoberfläche gelangen konnte; daß beim Schlachten dieses Tieres nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen worden sei, daß dessen Blut nicht in das Abflußsystem gelangen konnte; daß der bereits enthäutete Hals des Tieres beim Schlachtvorgang mit dem stark verschmutzten Boden in Berührung kommen konnte; daß der Umkleideraum für das Personal Spinnweben an Decke und Fenster aufgewiesen habe und dessen Boden verschmutzt gewesen sei; daß die Fenster des Verpackungs- und des Wurstraumes beschädigt gewesen seien; daß die Wände des Wurstraumes und der Bürokoje sowie die Böden des Kühlraumes, des Schlachtraumes und der Kuttelei keine glatte Oberfläche aufgewiesen hätten; daß bei den Handwaschbecken im Wurstund im Waschraum ein Seifenspender und Papierhandtücher gefehlt hätten; daß im Schlachtraum kein Handwaschbecken und keine Vorrichtung zur Reinigung und Desinfektion des Werkzeuges vorhanden gewesen sei; daß der Knochenkontainer zwar entleert, anschließend aber nicht gereinigt worden sei; daß der Stall zur Gänze über längere Zeit hindurch stark verschmutzt und sohin nicht nach jedem Besatz gründlich gereinigt worden sei; und daß der Boden des Wartestalles defekt gewesen sei und damit keine wasserundurchlässige Oberfläche aufgewiesen habe. Dadurch habe der Berufungswerber die Übertretungen des § 50 Z. 14 i.V.m. § 38 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 45/1991 (im folgenden:

FlUG), i.V.m. § 5 Abs. 1 der Fleischhygieneverordnung, BGBl.Nr. 280/1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 705/1988 (im folgenden: FlHV), sowie des § 50 Z. 15 FlUG i.V.m. § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 7, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 34 Abs. 4 und § 38 Abs. 1 FlHV begangen, weshalb er jeweils gemäß § 50 FlUG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 4. Oktober 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Oktober 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß jene dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Tatbestände durch entsprechende dienstliche Wahrnehmungen des Amtstierarztes und von zwei Lebensmittelaufsichtsorganen der BH Braunau als erwiesen anzusehen seien. Da eine den Erfordernissen des § 9 VStG entsprechende Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht erfolgt sei, habe der Rechtsmittelwerber die Tat auch selbst zu vertreten.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß der die Untersuchung in seinem Betrieb großteils allein durchgeführt habende Amtstierarzt aufgrund aus früheren Verfahren herrührender persönlicher Differenzen, die schließlich zu einer Schadenersatzklage gegen diesen in Millionenhöhe führten, befangen gewesen sei. Aus diesem Grunde würden auch die bloß in Form eines - noch dazu erst elf Tage nach der Untersuchung angefertigten - Aktenvermerkes festgehaltenen Wahrnehmungen des Amtstierarztes als völlig unglaubwürdig erscheinen. Außerdem gehe aus einer im Akt erliegenden Urkunde hervor, daß der Rechtsmittelwerber bereits vor dem Tatzeitpunkt einen seiner Angestellten zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG für die Einhaltung der Vorschriften des FlUG und der FlHV bestellt habe. Schließlich erwiesen sich die verhängten Strafen auch hinsichtlich ihres Ausmaßes als weit überhöht.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der BH Braunau zu Zlen. Vet96/22/1991 und Vet96/50/1993 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. März 1994, zu der als Parteien der Berufungswerber und dessen Rechtsvertreter sowie Dr. J als Vertreter der belangten Behörde und die Zeugen Dr. W (Amtstierarzt der BH Braunau), E und W (beide Lebensmittelaufsichtsorgane der BH Braunau) erschienen sind.

3.2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme, in deren Rahmen von den Parteien auf die Verlesung des erstbehördlichen Verwaltungsaktes verzichtet wurde, wurde folgender, für das gegenständliche Verfahren relevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

3.2.1. Aus einer über Aufforderung der belangten Behörde vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Urkunde vom 4. Dezember 1989 (vgl. den Akt der BH Braunau zu Zl. Vet96/22/1991, S. 57) geht hervor, daß dieser beabsichtigte, (auch) seinen Arbeitnehmer F - insbesondere auch für den Fall der Verhinderung seines Arbeitnehmers E - "zum verantwortlichen Beauftragten für den gesamten Schlachthof mit den dazugehörigen Räumen, wie Zerlegeraum, Kühl- und Tiefkühlräume und sonstige Räume" zu bestellen, wobei "dieser sachlich abgegrenzte Bereich ..... für welchen Herr K zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wird, ..... die Lagerhaltung sämtlicher im Betrieb befindlicher Fleisch- und Wurstwaren (Vac und offen), Tierkörper, etc.," umfassen sollte, "sodaß vollinhaltlich dem Lebensmittelgesetz entsprochen werden muß. ..... Sollte Herr E aus welchen Gründen auch immer ausfallen oder verhindert sein, übernehme ich [gemeint offensichtlich: Herr K] stets die volle Verantwortung gegenüber der Firmenleitung und Behörde". Weitere Belege für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen wurden vom Berufungswerber nicht vorgebracht.

3.2.2. Der Amtstierarzt der BH Braunau führte am 12.

September 1991 ab 14.00 Uhr (allein) und am 13. September ab 8.30 Uhr (in Begleitung zweier Lebensmittelaufsichtsorgane der BH Braunau) eine routinemäßige Inspektion des Schlachthausbetriebes des Rechtsmittelwerbers durch.

Hiebei wurde u.a. festgestellt, daß beim Enthäuten eines auf dem Boden liegenden Rindes Schmutz aus dem Fell auf die Fleischoberfläche gelangt war und beim Schlachten dieses Tieres nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen wurde, daß dessen Blut nicht in das Abflußsystem gelangen konnte.

Außerdem kam der bereits enthäutete Hals dieses Tieres beim Schlachtvorgang, der zunächst im Liegen durchgeführt wurde, infolge nachmaligem Aufziehens des Schlachtkörpers an den Hinterfüßen mit dem stark verschmutzten Boden in Berührung.

Die als Umkleideraum für das Personal fungierende Räumlichkeit wies an der Decke und am Fenster Spinnweben auf.

Die Fenster des Verpackungs- und des Wurstraumes waren beschädigt.

Die Fliesen an den Wänden des Wurstraumes waren teilweise unvollständig und zerbrochen. Die Wandverkleidung der in diesem Raum befindlichen Bürokoje war aus Holz. Der Betonboden des Kühlraumes war nicht verkleidet. Die Bodenfliesen des Kühlraumes und der Kuttelei waren teilweise zerbrochen bzw.

ausgebrochen.

Bei den Handwaschbecken im Wurst- und im Waschraum befanden sich weder ein Seifenspender noch Papierhandtücher.

Im Schlachtraum war weder ein Handwaschbecken noch eine sonstige Vorrichtung zur Reinigung und Desinfektion des Werkzeuges vorhanden.

Der Knochenkontainer ist zwar entleert, nicht aber im Anschluß daran auch gereinigt worden.

Der Stallraum war über längere Zeit hindurch stark verschmutzt und ist nicht nach jedem Besatz gereinigt worden.

Der Boden des Wartestalles wies keine wasserundurchlässige Oberfläche auf.

3.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die unter Wahrheitspflicht abgelegten, glaubwürdigen, jeweils in sich und untereinander im wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen und werden im Grunde auch vom Berufungswerber nicht bestritten; soweit er diesen jedoch entgegentritt, waren seine Äußerungen - auch im Hinblick darauf, daß er sich als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nach jeder Richtung hin frei verantworten kann - als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

3.4. Der Berufungswerber wurde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung unter einem darauf hingewiesen, daß er "allfällige weitere der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel mitzubringen oder so zeitig bekanntzugeben" habe, "daß sie bis zur Verhandlung herbeigeschafft werden können". Im Hinblick darauf stellen sich die vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers erst am Ende der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge (vgl. S. 9 der Verhandlungsschrift) zum einen als verspätet, zum anderen aber auch insofern als unerheblich dar, weil die von ihm benannten Zeugen zum Tatzeitpunkt im Betrieb des Berufungswerbers gar nicht zugegen waren und zudem den Sachverstand des einvernommenen Zeugen Dr. R ohnedies nicht in Zweifel hätten ziehen können.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 50 Z. 14 iVm § 38 Abs. 1 FlUG und iVm § 5 Abs.

1 FlHV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der Fleisch beim Schlachten durch Schmutz nachteilig hygienisch beeinflußt.

Nach § 50 Z. 15 FlUG iVm § 6 Abs. 3 und 4 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, dessen Betriebsräume keinen Fußboden aufweisen, der aus leicht zu reinigendem und desinfizierendem Material besteht sowie wasserundurchlässig ist, bzw. dessen Betriebsräume keine Wände mit glatter, hellfarbiger, dichter und abwaschbarer Oberfläche aufweisen.

Gemäß § 50 Z. 15 FlUG iVm § 6 Abs. 7 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, dessen Betriebsräume keine in einem einwandfreien Zustand befindlichen und sauber gehaltenen Fenster aufweisen.

Nach § 50 Z. 15 FlUG iVm § 8 Abs. 5 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, dessen Arbeitsräume keine Handwaschbecken mit Seifenspendern und Papierhandtüchern aufweisen.

Gemäß § 50 Z. 15 FlUG iVm § 8 Abs. 6 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, dessen Arbeitsräume keine Handwaschbecken oder Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren des Handwerkzeuges aufweisen.

Nach § 50 Z. 15 FlUG iVm § 12 Abs. 8 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der die Behälter zur Aufnahme von Konfiskaten nicht nach jeder Entleerung gründlich reinigt.

Gemäß § 50 Z. 15 FlUG iVm § 13 Abs. 1 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, dessen Stallungen im Rahmen des Schlachtbetriebes keinen wasserundurchlässigen Boden aufweisen.

Nach § 50 Z. 15 FlUG iVm § 13 Abs. 2 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, dessen Stallungen im Rahmen des Schlachtbetriebes nicht nach jedem Besatz gründlich gereinigt werden.

Gemäß § 50 Z. 15 FlUG iVm § 18 Abs. 4 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der im Rahmen seines Schlachtbetriebes Blut in das Abflußsystem abrinnen läßt.

Nach § 50 Z. 15 FlUG iVm § 19 Abs. 3 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der die Enthäutung nicht so durchführt, daß eine direkte oder indirekte Berührung der Hautoberfläche mit dem Fleisch weitgehend vermieden wird und Schmutz aus dem Fell nicht auf die Fleischoberfläche gelangt.

Gemäß § 50 Z. 15 FlUG iVm § 34 Abs. 4 FlHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der im Rahmen seines Schlachtbetriebes Umkleideräume bzw. sonstige, der Aufbewahrung von Arbeitskleidung dienliche Einrichtungen nicht sauber hält.

Nach § 9 Abs. 3 VStG kann eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Verantwortlicher Beauftragter in diesem Sinne kann nach § 9 Abs. 4 VStG nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

4.2.1. In einem anderen, den Beschwerdeführer betreffenden gleichartigen Verwaltungsstrafverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß die mit (einer anderen als der oben unter 3.2.1. angesprochenen Urkunde, jedoch ebenfalls stammend vom) 4. Dezember 1989 beabsichtigte Bestellung des Arbeitnehmers E zum verantwortlichen Beauftragten nicht den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG entspricht, weil diese nicht die mit der genannten Gesetzesstelle geforderte Klarheit der Abgrenzung des Verantwortungsbereiches aufweist und somit unwirksam ist. Gleiches gilt aber auch im gegenständlichen Fall für die zuvor unter 3.2.1. angesprochene, den Arbeitnehmer F betreffende Bestellungsurkunde vom 4. Dezember 1989, wobei hier noch dazukommt, daß sich der Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gar nicht auf den Bereich der vorliegendenfalls maßgeblichen Fleischhygienevorschriften, sondern auf jenen der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen hätte beziehen sollen.

Liegt damit aber insgesamt besehen keine dem § 9 Abs. 3 und 4 VStG entsprechende Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor, so war demnach im gegenständlichen Fall der Berufungswerber selbst für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

4.2.2.1. Wie sich aus den oben unter 3.2.2. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt, gelangte beim Enthäuten eines auf dem Boden liegenden Rindes Schmutz aus dem Fell auf die Fleischoberfläche und wurde beim Schlachten dieses Tieres nicht rechtzeitig Vorsorge dafür getroffen, daß dessen Blut nicht in das betriebliche Abflußsystem gelangen konnte. Der Berufungswerber hat damit offenkundig den Tatbestand des § 50 Z. 15 FlUG iVm § 19 Abs. 3 FlHV einerseits und des § 50 Z. 15 FlUG iVm § 18 Abs. 4 FlUG andererseits erfüllt.

4.2.2.2. Außerdem kam der bereits enthäutete Hals dieses Tieres beim Schlachtvorgang, der zunächst im Liegen durchgeführt wurde, infolge Aufziehens des Schlachtkörpers an den Hinterfüßen mit dem stark verschmutzten Boden in Berührung; dies entspricht dem Tatbestand des § 50 Z. 14 iVm § 38 Abs.

1 FlUG und iVm § 5 Abs. 1 FlHV.

4.2.2.3. Weiters wies die als Umkleideraum für das Personal fungierende Räumlichkeit an der Decke und am Fenster Spinnweben auf, was zweifelsfrei eine Verschmutzung und damit eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 50 Z. 15 FlUG iVm § 34 Abs. 4 FlHV bedeutet.

4.2.2.4. Da die Fenster des Verpackungs- und des Wurstraumes beschädigt waren, hat der Berufungswerber insofern offenkundig auch den Tatbestand des § 50 Z. 15 FlUG iVm § 6 Abs. 7 FlHV erfüllt.

4.2.2.5. Teilweise unvollständige bzw. zerbrochene Fliesen an den Wänden des Wurstraumes und die hölzerne Wandverkleidung der in diesem Raum befindlichen Bürokoje einerseits bzw. der Umstand, daß der Betonboden des Kühlraumes nicht verkleidet und die Bodenfliesen des Kühlraumes und der Kuttelei teilweise zerbrochen bzw. ausgebrochen waren, andererseits belegen evidentermaßen, daß die Böden nicht leicht reinigbar waren und die Wände keine glatte, dichte und überall abwaschbare Oberfläche aufwiesen; die Tatbestandsmäßigkeit iSd § 50 Z. 15 FlUG iVm § 6 Abs. 3 und 4 FlHV ist daher ebenfalls gegeben.

4.2.2.6. Gleiches gilt im Hinblick auf § 50 Z. 15 FlUG iVm § 8 Abs. 5 FlHV bezüglich des erwiesenen Umstandes, daß sich bei den Handwaschbecken im Wurst- und im Waschraum weder ein Seifenspender noch Papierhandtücher befanden bzw. bezüglich § 50 Z. 15 FlUG iVm § 8 Abs. 6 FlHV hinsichtlich der Tatsache, daß im Schlachtraum weder ein Handwaschbecken noch eine sonstige Vorrichtung zur Reinigung und Desinfektion des Werkzeuges vorhanden war.

4.2.2.7. Wenn der Knochenkontainer zwar entleert, nicht jedoch im Anschluß daran auch gereinigt worden ist, so begründet ein derartiges Verhalten darüber hinaus die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns des Berufungswerbers iSd § 50 Z. 15 FlUG iVm § 12 Abs. 8 FlHV.

4.2.2.8. Da der Stallraum über längere Zeit hindurch stark verschmutzt und nicht nach jedem Besatz gereinigt worden war, hat der Rechtsmittelwerber offenkundig auch das Tatbild des § 50 Z. 15 FlUG iVm § 13 Abs. 2 FlHV verwirklicht.

4.2.2.9. Indem schließlich der Boden des Wartestalles keine wasserundurchlässige Oberfläche aufwies, hat der Berufungswerber evidentermaßen auch tatbestandsmäßig iSd § 50 Z. 15 iVm § 13 Abs. 1 FlHV gehandelt.

4.2.3. Hinsichtlich aller dieser Übertretungen ist dem Berufungswerber jedenfalls grobe Fahrlässigkeit anzulasten, wenn er es als Betriebsinhaber, dem die entsprechenden Rechtsvorschriften bekannt sein mußten (Schuldausschließungsgründe iSd § 5 Abs. 2 VStG wurden von ihm weder behauptet noch sind solche im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hervorgekommen), unterlassen hat, im Interesse der Konsumenten seiner Produkte und damit einer breiten Öffentlichkeit für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tierschlachtung bzw. für eine Erfüllung der für Schlachtbetriebe maßgeblichen Reinhaltungsvorschriften zu sorgen. Der Berufungswerber hat daher auch im Sinne des § 50 Z. 15 FlUG iVm § 20 Abs. 8 FlHV tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt.

4.2.4. Nach dem im Verwaltungsstrafrecht geltenden Kumulationsprinzip (vgl. § 22 Abs. 1 VStG) waren diese Strafen daher nebeneinander zu verhängen.

4.3.1. Angesichts des Umstandes, daß der gesetzliche Strafrahmen für die verfahrensgegenständlichen Delikte jeweils bis zu 60.000 S reicht, konnte der Oö. Verwaltungssenat grundsätzlich nicht finden, daß die belangte Behörde bezogen auf das jeweilige Einzeldelikt - das ihr im Zuge der Strafbemessung nach § 19 VStG zustehende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie jeweils solche zwischen dem untersten Sechstel und dem untersten Einhundertzwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafen als gleichermaßen tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat, zumal der Berufungswerber zuvor bereits vierzehn Mal wegen Übertretungen der FlHV rechtskräftig bestraft worden ist.

4.3.2. In Fällen, wo das Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 1 VStG maßgeblich ist, wo also von vornherein ein innerer Konnex zwischen mehreren an sich selbständigen Tathandlungen oder Verwaltungsübertretungen besteht, kann jedoch im Zuge der Strafbemessung nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates das sonach zustandegekommene Gesamtergebnis der Strafhöhe nicht unberücksichtigt bleiben. Dies würde im gegenständlichen Fall bedeuten, daß in erster Linie aufgrund des Umstandes, daß die behördliche Inspektion mit außergewöhnlicher Akribie durchgeführt wurde, aber auch deshalb, weil die FlHV den Schlachthausbetrieb sehr detailliert regelt, über den Berufungwerber eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 36.500 S zu verhängen wäre, die im Ergebnis nicht mehr als schuldangemessen iSd § 19 Abs. 2 VStG erscheint.

4.4. Es war daher geboten, die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen - und dementsprechend auch die festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen - jeweils um ein Viertel herabzusetzen, um ein insgesamt gerecht erscheinendes Ergebnis zu erzielen; insoweit war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben. Im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 2.737,50 S, vorzuschreiben. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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