Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106934/4/BI/FB

Linz, 27.04.2000

VwSen-106934/4/BI/FB Linz, am 27. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, G, O, vom 23. März 2000 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. März 2000, VerkR96-6-2000, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes verhängte Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch auf eine Woche = sieben Tage herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz bleibt aufrecht; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 37 Abs.1 und 4 Z1 FSG

zu II.: § 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und Abs.4 Z1 Führerscheingesetz eine Geldstrafe von 10.000 S (10 Tage EFS) verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw begründet sein Rechtsmittel damit, er beziehe eine Pension von ca 15.000 S und sei für drei kleine Kinder sorgepflichtig.

Er wendet sich auch gegen die Mindeststrafe von 10.000 S und betont, er habe von sich aus freiwillig seine Lenkberechtigung zurückgelegt. Ihm bleibe nur der Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Weiters wurde der Bescheid der Erstinstanz vom 24. Februar 1999, VerkR21-383-1998/Be/Ei, eingesehen, mit dem dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde. Der Bescheid ist rechtskräftig. Aus einem Aktenvermerk geht hervor, dass der Führerschein bereits am 23. Februar 1999 bei der Erstinstanz abgegeben wurde.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 10.000 S zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw vorgeworfen, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einen Kombi, dh ein Kraftfahrzeug, gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei, da ihm diese mit dem oben angeführten Bescheid der Erstinstanz entzogen worden sei.

Der den Schuldvorwurf betreffende Teil des Spruchs ist auf Grund der auf die Strafe eingeschränkten Berufung in Rechtskraft erwachsen, sodass lediglich die Strafbemessung zu prüfen war.

Auch wenn der Bw tatsächlich den Führerschein von sich aus bei der Erstinstanz abgegeben hat, wurde dennoch ein Entzug der Lenkberechtigung mit Bescheid (rechtskräftig) ausgesprochen, sodass die Erstinstanz richtigerweise § 37 Abs.4 Z1 FSG neben der Strafbestimmung des § 37 Abs.1 FSG als Grundlage für den Strafausspruch heranzog.

Es war daher von einem Strafrahmen von 10.000 S bis 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit von bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe auszugehen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelten für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht die gesetzlich vorgesehenen Mindestgrenzen, sei es die des ersten Satzes des § 12 Abs.1 VStG - hier ist eine Mindestdauer einer (Primär-)Freiheitsstrafe von 12 Stunden vorgesehen -, sei es in abweichenden Rechtsvorschriften normierte (vgl Erk v 28. Februar 1995, 94/11/0369, mit Hinweis auf Erk v 27. Sptember 1988, 87/08/0026).

Im gegenständlichen Fall wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Tagen festgesetzt, wobei sich die Erstinstanz augenscheinlich an der Bestimmung des § 12 Abs.1 VStG orientiert hat. Unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur ist jedoch die Unterschreitung dieser Mindestgrenze zulässig.

Hinsichtlich der gemäß § 37 Abs.4 FSG verhängten (Mindest-)Geldstrafe bestehen auch beim unabhängigen Verwaltungssenat keine Bedenken, zumal die ohne Zweifel schlechten finanziellen Verhältnisse des Bw keinen Milderungsgrund im Sinne des § 19 VStG iVm § 34 Abs.1 StGB darstellen. Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Geldstrafe war dem unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund der gesetzlichen Festlegung und des Nichtzutreffens der Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung iSd § 20 VStG - der Bw weist eine nicht einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1997 auf, dh der Milderungsgrund der Unbescholtenheit besteht nicht - verwehrt.

Bei der Ersatzfreiheitsstrafe, die der Bw nach eigenen Angaben mangels ausreichender finanzieller Mittel anzutreten in Erwägung zieht, sieht der unabhängige Verwaltungssenat jedoch keinen Grund, diese nicht herabzusetzen.

Angesichts der erstmaligen Übertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG und der Sorgepflicht für immerhin drei kleine Kinder, die sich keinesfalls in finanziellen Zuwendungen erschöpft, ist die nunmehrige Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt und ausreichend im Hinblick auf generalpräventive Überlegungen.

Sie soll aber vor allem den Bw in Hinkunft vom erneuten Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkberechtigung abhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Bei § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindestgeldstrafe festgelegt, jedoch keine Mindestersatzfreiheitsstrafe. Nach Judikatur des VwGH gilt bei EFS nicht die Grenze des § 12 Abs.1 VStG, dh die EFS kann auch unter 12 Stunden betragen (vgl Erkenntnis vom 28.2.1995, 94/11/0369).

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