Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106935/3/Sch/Rd

Linz, 16.05.2000

VwSen-106935/3/Sch/Rd Linz, am 16. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 22. März 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. März 2000, VerkR96-5020-1999, wegen einer Übertretung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 8. März 2000, VerkR96-5020-1999, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 22. Juni 1999 gegen 15.30 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen im Ortschaftsbereich P (Gemeinde R) auf der B 148 Altheimer Bundesstraße Richtung Ort/Innkreis bis auf Höhe km 4,4 verwendet habe, wobei im Zugfahrzeug (Kombi) kein EU-Kontrollgerät eingebaut gewesen sei, obwohl die Fahrzeuge der Güterbeförderung gedient und die Summe der zulässigen Gesamtgewichte 3,5 t überstiegen haben.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vertritt im Zusammenhang mit der Frage der Erforderlichkeit eines Kontrollgerätes gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821 für Kombinationskraftwagen folgende Rechtsansicht (Rundschreiben vom 4. April 2000, GZ 179.737/5-II/B/7/99:

"Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr iVm Art.4 Z1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind von der Pflicht zur Führung eines Kontrollgerätes unter anderem Fahrzeuge ausgenommen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt, sowie Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.

Kombinationskraftwagen sind nach der Definition des § 2 Abs.1 Z6 KFG Kraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt sind, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweisen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie stellt klar, dass Kombinationskraftwagen unter Art.4 Z2 der VO 3820/85 (Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern) zu subsumieren sind und nicht unter Art.4 Z1 der VO 3820/85 (Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt). Sie müssen daher auch dann kein Kontrollgerät eingebaut haben, wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht samt Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt.

Für diese Auslegung spricht die Einteilung der Kraftwagen in § 3 Abs.1 Z2 KFG, wonach Kombinationskraftwagen ebenso wie Personenkraftwagen unter die Klasse M1 fallen und nicht wie die Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern unter die Klasse N.

Eine Zuordnung zu den Fahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, steht auch in Einklang mit der Fahrzeugklasseneinteilung im Anhang II der RL 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992, der zwar in Punkt A den Kombinationskraftwagen nicht ausdrücklich nennt, in Punkt B (Fahrzeugtyp) für die Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) jedoch bestimmt, dass ein Kombi eine Variante eines Types ist, die sich durch eine besondere Art des Aufbaus auszeichnet."

Diese Rechtsansicht ist überzeugend und schlüssig begründet, sodass sie der gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnte. Die gegenteilige erstbehördliche Entscheidung erklärt sich offenkundig damit, dass diese Rechtsmeinung der Behörde bei Fällung des Straferkenntnisses noch nicht bekannt war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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