Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106941/3/Kei/Km

Linz, 12.07.2000

VwSen-106941/3/Kei/Km Linz, am 12. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Fragner und dem Berichter Dr. Keinberger aus Anlass der Berufung des F G, gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Jänner 2000, Zl. S-31.689/99 1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

  1. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm Abs.2 VStG wird der Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Strafverfahren mit der Feststellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.
  2. In Entsprechung der Bestimmung des § 66 Abs.1 VStG entfällt im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber ist am 1. Juli 2000 verstorben. Der Oö. Verwaltungssenat hatte, da ein Verwaltungsstrafverfahren höchstpersönliche Rechte und Pflichten betrifft, welche mit dem Tode einer Person erlöschen, den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses aus der Rechtsordnung zu eliminieren und das Strafverfahren einzustellen. Der Entfall des Kostenbeitrages ist bundesgesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Beilage

Dr. Guschlbauer