Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106942/3/Kei/Km

Linz, 12.07.2000

VwSen-106942/3/Kei/Km Linz, am 12. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger aus Anlass der Berufung des F G, gegen die Spruchpunkte 2) und 3) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Jänner 2000, Zl. S-31.689/99 1 wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes und wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

  1. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm Abs.2 VStG werden die Spruchpunkte 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich wird das Strafverfahren mit der Feststellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.
  2. In Entsprechung der Bestimmung des § 66 Abs.1 VStG entfällt im Hinblick auf die Spruchpunkte 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber ist am 1. Juli 2000 verstorben. Der Oö. Verwaltungssenat hatte, da ein Verwaltungsstrafverfahren höchstpersönliche Rechte und Pflichten betrifft, welche mit dem Tode einer Person erlöschen, die Spruchpunkte 2) und 3) des Straferkenntnisses aus der Rechtsordnung zu eliminieren und diesbezüglich das Strafverfahren einzustellen. Der Entfall der Kostenbeiträge ist bundesgesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Beilage

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum