Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106943/7/SR/Ri

Linz, 04.03.2002

VwSen-106943/7/SR/Ri Linz, am 4. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über den Antrag des E K, 8.3.1961 geb., Kstraße, L, gegen den Ladungsbescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz, Zl. S 8210/00/V1S, ergangen im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und festgestellt, dass der Ladungsbescheid zu Recht ergangen ist.

Rechtsgrundlage:

Art 129a Abs. 1 Z1 B-VG

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Im angefochtenen Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Tatort: L, P Str., auf dem Areal der Fa. KFZ-W

Tatzeit: 9.2.2000, 16.29 Uhr

Fahrzeug: PKW L

Sie haben das KFZ gelenkt und 1) es als Lenker dieses Kfz unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, Ihr Fahrzeug sofort anzuhalten, 2) es als Lenker dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist.

Verwaltungsübertretung nach §§ 1) 4/1/a StVO 2) 4/5 StVO"

Aufgrund dieser Anlastung wurde der Bw folgendermaßen aufgefordert:

"Bitte kommen Sie persönlich in unser Amt oder entsenden Sie an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.

Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.

Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Auf der Vollmacht ist eine Bundesstempelmarke von 180 Schilling anzubringen.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

Als Ladetermin hat die Behörde erster Instanz den 18. April 2000, 11.20 Uhr bezeichnet.

Gemäß § 19 Abs. 2 AVG wurde der Bw hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Anhörung durchgeführt wird, wenn er der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht Folge leistet.

2. Gegen diesen Ladungsbescheid hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht.

3. Grundlage für den genannten Ladungsbescheid ist die Anzeige des Gendarmeriepostens L vom 28. Februar 2000, wonach der Bw verdächtigt wird, Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung begangen zu haben. Die konkreten Tatvorwürfe wurden im Ladungsbescheid umschrieben.

4. 1. Aufgrund der bestehenden Gesetzeslage, der Verwaltungsformularverordnung der Bundesregierung und der Entscheidung des Verfassungsgerichthofes (E. vom 6.10.1997, G 1392/95) zu § 54c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat den Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge in der Rechtsmittelbelehrung des Formulares 26 der Verwaltungsformularverordnung, BGBl. II Nr. 508/1999, Seite 3412, den Satz "Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden" als gesetzwidrig aufheben.

4.2. Mit Beschluss vom 26. November 2001, Zl V 93/00-6, eingelangt am 27. Februar 2002, hat der Verfassungsgerichtshof den o.a. Antrag mangels Präjudizialität zurückgewiesen.

4.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 40 Abs.1 VStG hat die Behörde dem Bw Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, wenn sie nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung absieht. Gemäß § 40 Abs.2 VStG kann die Behörde den Bw zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Bw auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

Gemäß § 41 Abs.1 VStG ist in der Ladung (§ 19 AVG) die Tat, die dem Bw zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist der Bw in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch beigeschafft werden können.

Gemäß Abs.3 leg.cit. kann die Ladung auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Die Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

Gemäß § 19 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw) und welche Behelfe oder Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind - im gegenständlichen Fall wäre das die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ohne Anhörung des Bw.

Gemäß Abs.3 leg.cit. hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung persönlich Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

Gemäß Abs.4 leg.cit. ist gegen die Ladung oder Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

Zum letztgenannten Absatz 4 ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art.129a Abs.1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) in den Ländern anfechtbar sind; ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel könne sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung der UVS, und schließe diese daher nicht aus (vgl VfGH v 6.10.1997, G 1393/95 ua). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind daher auch Ladungsbescheide in Verwaltungsstrafsachen bei den UVS in den Ländern anfechtbar. Daraus ergibt sich im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die dargestellte Rechtslage zeigt, dass die Ladung eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren entweder in Form der einfachen Ladung oder in Form eines Ladungsbescheides erfolgen kann. Der angefochtene Bescheid enthält alle erforderlichen gesetzlichen Merkmale und es ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Ladungsbescheid auszugehen.

Der Bw hat zwar gegen den Ladungsbescheid berufen, in der Begründung aber inhaltlich nichts gegen die Erlassung des Ladungsbescheides vorgebracht. Seine Ausführungen waren fast ausschließlich auf den Tatvorwurf gerichtet.

Weder aus dem Vorbringen des Bw noch aus der Aktenlage ist erkennbar, dass die Behörde erster Instanz den Bw in gesetzwidriger Weise mittels Ladungsbescheid geladen hat. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte somit festzustellen, dass die Behörde erster Instanz den Bw berechtigterweise gemäß § 19 Abs.1 AVG vorgeladen hat.

4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Kosten waren keine vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Ladungsbescheid

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