Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106947/5/Sr/Ri

Linz, 03.05.2000

VwSen-106947/5/Sr/Ri Linz, am 3. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Herrn H Sstr., L/D wh., gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt L vom 9. März 2000, Zl. S-33.383/99-4 wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds. 200 S (entspricht  14,53 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer das Motorfahrrad, Kz. L-, bei der Behörde, Bundespolizeidirektion L, nicht abgemeldet, obwohl Sie (seit 30.07.1999) nicht mehr der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges sind.

Übertretene Rechtsvorschrift: § 43 Abs.4 lit.c KFG

Strafnorm: § 134 Abs.1 KFG

verhängte Geldstrafe: S 1.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Std.

Verfahrenskosten § 64 VStG: S 100,--

Gesamtbetrag: S 1.100,-- (= € 79,94)

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)- Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses am 15. März 2000 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. März 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bw seit dem 30. Juli 1999 nicht mehr der rechtmäßige Besitzer des bezeichneten Motorfahrrades sei und es unterlassen habe, dieses Fahrzeug abzumelden. Des weiteren sei die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Bw und dem Käufer des angeführten Fahrzeuges nicht geeignet, eine gesetzliche Verpflichtung zu delegieren.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass er das "Mofa" ordnungsgemäß verkauft habe und der Vertrag durch die gegenseitige Unterschrift rechtskräftig geworden sei. Da er nicht entmündigt sei, könne er nicht verstehen, warum der Vertrag nicht rechtskräftig sein solle. Abschließend ersuchte der Bw um eine Stellungnahme der Behörde.

3.1. Die Bundespolizeidirektion L hat die Eingabe als Berufung gewertet und diese mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.2. Auf Grund der Eingabe hat der Unabhängige Verwaltungssenat den Bw auf das mangelhafte Anbringen hingewiesen, die Erfordernisse des § 63 Abs.3 AVG dargestellt und unter Einräumung einer Wochenfrist gemäß § 13 Abs.3 AVG die Mängelbehebung veranlasst.

Der Bw hat am 19. April 2000 telefonisch neuerlich seinen Standpunkt betreffend des rechtskräftigen Veräußerungsvertrages dargelegt. In Zusammensicht der Vorbringen des Bw ist davon auszugehen, dass dieser gegen die Entscheidung der Behörde erster Instanz Berufung erheben wollte.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

Gemäß § 51e VStG kann der Unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

4.2. § 43 Abs.4 lit.c (auszugsweise)

Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs.2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs.2 lit.f), oder ....

§ 134 Abs.1 KFG (auszugsweise)

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABI. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABI. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABI. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

4.3. Unstrittig steht fest, dass der Bw am 30. Juli 1999 das bezeichnete Motorfahrrad verkauft und die Abmeldung unterlassen hat. Dies ist einerseits dem Akt (beigeschlossener Kaufvertrag in Kopie) und andererseits der Verantwortung des Bw zu entnehmen. Auch wenn dem Kaufvertrag nur eine vertragliche Übernahme der Verpflichtung der "Um- und Anmeldung" durch den Käufer zu entnehmen ist, hat der Bw damit auch dessen Verpflichtung zur Abmeldung angenommen. Trotzdem kann der Ansicht des Bw, dass er durch die vertragliche Vereinbarung von der gesetzlichen Verpflichtung des Zulassungsbesitzers - Abmeldung des Fahrzeuges - befreit wurde, nicht gefolgt werden.

§ 43 Abs.4 lit. c KFG legt ausschließlich den Zulassungsbesitzer als Verpflichteten fest (argum. "der Zulassungsbesitzer hat abzumelden") und lässt diesem keinen Raum zu einer anderen Parteienvereinbarung. Der Bw kann sich zur Setzung der geforderten gesetzlichen Schritte zwar eines Vertreters bedienen und dieser ist dem Bw im Innenverhältnis zur Erfüllung der Vertragspunkte verpflichtet, jedoch wirkt dessen Unterlassung für den Bw nicht schuldbefreiend. Der Bw hat daher tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

4.4. Betreffend die Höhe der verhängten Geldstrafe wird auf die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen.

Die Behörde erster Instanz hat rechtsrichtig iSd § 19 VStG festgestellt, dass keine Erschwerungs- und Milderungsgründe vorgelegen sind.

Auch auf die übrigen Strafbemessungsgründe wurde gemäß § 19 VStG, nämlich Unrechtsgehalt der Tat, Schwere der Folgen, wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse des Bw, Bedacht genommen.

Die verhängten Strafen sind daher tat- und schuldangemessen. Sie sind auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 200 S (20 % der Geldstrafe) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum