Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106949/5/Sch/Rd

Linz, 05.06.2000

VwSen-106949/5/Sch/Rd Linz, am 5. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 4. April 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 20. März 2000, VerkR96-7563-2000-Ro, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines diesbezüglichen Verfahrenskostenbeitrages.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 20. März 2000, VerkR96-7563-2000, über Herrn D, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 23. Dezember 1999 um 20.15 Uhr den Kombi, Marke Nissan, mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet W, Bezirk Braunau/Inn, auf der Altheimer Bundesstraße 148 aus Richtung Braunau/Inn kommend in Richtung Altheim bis Straßenkilometer 21,35 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen sei (Faktum 2).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit, dass die Erstbehörde zu Unrecht vom Nichtvorliegen einer Lenkberechtigung seinerseits ausgegangen sei.

In der vom Oö. Verwaltungssenat dazu eingeholten Stellungnahme hat die Erstbehörde dieses Vorbringen - bezogen auf den Vorfallszeitpunkt - bestätigt, sodass mit der Behebung des Straferkenntnisses im angefochtenen Umfang vorzugehen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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