Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106957/3/BI/FB

Linz, 16.05.2000

 

VwSen-106957/3/BI/FB Linz, am 16. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Mag. Kisch, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Guschlbauer) über die Berufung des Herrn H S, S 37, L vom 13. April 2000 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. März 2000, S-5665/00 1, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in beiden Punkten keine Folge gegeben; die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 4.600 S (entspricht 334,30 €) und 2) 2.400 S (entspricht 174,41 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 FSG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und 2) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG Geldstrafen von 1) 23.000 S (16 Tage EFS) und 2) 12.000 S (12 Tage EFS) verhängt sowie ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 3.500 S auferlegt.

2. Gegen das Strafausmaß hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da jeweils eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Der Bw verweist pauschal auf das (zu) hohe Strafmaß, ohne konkrete Gründe anzuführen, die nach seiner Ansicht eine Herabsetzung rechtfertigen könnten.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des (Kurz-)Erkenntnisses zwei einschlägige Vormerkungen hinsichtlich Punkt 1. und vier einschlägige Vormerkungen hinsichtlich Punkt 2. genannt, als Milderungsgrund das Eingeständnis, und ist von einem Einkommen von 14.800 S monatlich netto als Lagerarbeiter und dem Fehlen vom Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw bei der Anhaltung zunächst angegeben hat, den Führerschein vergessen zu haben, dann aber zugestanden hat, schon seit immerhin 25 Jahren ohne einen solchen zu fahren.

An Vormerkungen scheint bei der Erstinstanz auf, dass der Bw im Jahr 1997 zweimal wegen Verweigerung des Alkotests mit Geldstrafen von jeweils 12.000 S belegt wurde und weiters viermal wegen Lenken ohne Lenkberechtigung Geldstrafen von jeweils 3.000 S bzw zuletzt etwa 14 Tage vor dem gegenständlichen Vorfall 5.000 S bekam. Die genannten Vormerkungen sind rechtskräftig, nicht getilgt und daher zu Recht als straferschwerend gewertet worden.

Da der Bw offensichtlich noch nie eine Lenkberechtigung erworben hat, wurde auch zu Recht vom Strafrahmen des § 37 Abs.3 FSG ausgegangen, der von 5.000 S bis 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen EFS reicht.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 (Verweigerung des Alkotests) reicht von 16.000 S bis 80.000 S Geldstrafe bzw von zwei bis sechs Wochen EFS.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann unter Berücksichtigung all dieser Umstände nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die im Punkt 1) verhängte Strafe liegt trotz zweier einschlägiger Vormerkungen noch in den unteren Bereichen des Strafrahmens nach der StVO.

Im Punkt 2) hat die Erstinstanz vier Vormerkungen berücksichtigt und zutreffend als wesentliche Erschwerungsgründe genannt, wobei für den unabhängigen Verwaltungssenat ein "reumütiges" Geständnis iSd § 34 Abs.1 Z.17 StGB nicht zu finden war. Im "Eingeständnis", schon 25 Jahre ohne Lenkberechtigung gefahren zu sein, ist kein strafmildernder Umstand zu erblicken. Erschwerend ist auch, dass der Bw etwa 2 Wochen vor dem Vorfall wegen der gleichen Übertretung bestraft wurde, was ihn nicht bewegte, seine grundsätzliche Einstellung diesbezüglich zu ändern.

Auf Grund des Fehlens von Sorgepflichten sind die finanziellen Verhältnisse des Bw nicht als ungünstig zu bezeichnen, wobei außerdem die Möglichkeit besteht, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden im Verhältnis zu den Geldstrafen gemäß dem jeweiligen Strafrahmen bemessen und sind eher niedrig.

Der unabhängige Verwaltungssenat hält die Verhängung höherer Geldstrafen im gegenständlichen Fall für geradezu erforderlich, um den Bw endlich dazu zu bringen, das Lenken von Fahrzeugen ohne Lenkberechtigung zu unterlassen und sein Verhältnis zu Alkohol im Straßenverkehr zu überdenken. Für eine Herabsetzung der Strafen besteht daher kein Anlass.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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