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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106966/2/BI/FB

Linz, 04.05.2000

VwSen-106966/2/BI/FB Linz, am 4. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C S, D, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, L, vom 6. April 2000 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Februar 2000, III/S 42192/99 V1P, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG, §§ 66 Abs.2 iVm 104 Abs.8 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idFd 20. StVO-Novelle, BGBl.Nr.92/1998

zu II.: §§ 64 f VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 66 Abs.2 Z3 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 66 Abs.2 Z4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 3) §§ 66 Abs.2 Z7 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1), 2) und 3) je 300 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 20. August 1999 gegen 16.40 Uhr in Linz am H zum B Süd in gerader Richtung auf die N das Mountainbike KTM Ultra Force, rot, gelenkt habe,

1) das nicht mit einer vorschriftsmäßigen Lampe ausgerüstet gewesen sei,

2) das nicht mit einem vorschriftsmäßigen roten Rücklicht ausgerüstet gewesen sei,

3) das nicht mit Reifen oder Felgen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend seien oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirksamen gelben Rückstrahlern von mindestens 20 cm² ausgerüstet gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 90 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe zum Unfallzeitpunkt keine Beleuchtung montiert gehabt, aber sehr wohl Vorrichtungen für Stecklichter, und er habe dazu passende Lichter, nämlich Vorder- und Rücklicht, in der Satteltasche mitgeführt.

§ 66 StVO idFd 19. StVO-Novelle sei von der technischen Entwicklung insbesondere der Mountainbikes und Rennräder überholt. Deshalb sei in der 20. StVO-Novelle vorgesehen, dass Verordnungen das Erfordernis der Lichtanlage entsprechend einschränken können, sofern solche Fahrräder nur bei guter Sicht und Tageslicht verwendet werden. Es sei zwar eine Verordnung für Rennräder, nicht aber für Mountainbikes erlassen worden, was eine in keinster Weise gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle.

Ihm sei die Geltung der gesetzlichen Regelung bewusst gewesen und er sei dem Regelungszweck der Bestimmung durch Mitführen der genannten Beleuchtungskörper und Ausrüsten des Fahrrades mit der Steckvorrichtung nachgekommen. Die Gesetzesbestimmung werde von der Bevölkerung als "totes" Recht verstanden und auch der Fahrradhandel erfülle die Ausstattungskriterien nicht mehr. In den Sommermonaten seien zigtausende Mountainbikes bei Tageslicht und guter Sicht ohne entsprechende Beleuchtung unterwegs, was im Regelfall von den Exekutivorganen auch nicht geahndet werde.

Er sei unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, der sich auch mit entsprechender Beleuchtungseinrichtung genauso ereignet hätte. Die Anzeige sei insofern unverständlich, als das Strafverfahren gegen den den Unfall verursachenden Autolenker gemäß §§ 45 Abs.1 Z1 iVm 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 bzw gemäß § 42 StGB eingestellt worden sei, während das Strafverfahren gegen ihn als Unschuldigen weitergeführt werde.

Es sei unverständlich, wie die Behörde in einer die Realität völlig verdrängenden Weise gegen einen Radfahrer vorgehe und damit hunderttausende Radfahrer in Österreich in die Illegalität dränge. Von Politikern und der öffentlichen Meinung werde zu Recht die Benützung des Rades als umweltfreundliches Verkehrsmittel, insbesondere im städtischen Bereich, massiv forciert und Millionen würden in die entsprechende Infrastruktur investiert. Während die Benützer von Rennrädern aber über eine entsprechende Lobby verfügten, wurde die Erlassung einer entsprechenden Verordnung für Mountainbikes unverständlicher Weise unterlassen. Es widerspreche daher jedem rechtsstaatlichen Bedürfnis, wenn entgegen der österreichweit herrschenden Praxis der Behörden ein Mountainbikefahrer exemplarisch bestraft werde, wobei die Behörde vom Fehlen einer fix montierten Lichtanlage nur auf Grund der Unfallaufnahme Kenntnis erlangt hat. Er sei ausschließlich aus dem Verschulden des Autolenkers erheblich verletzt worden und das Verfahren gegen diesen sei von der StA Linz eingestellt worden. Seine Bestrafung untergrabe nun jegliches Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit; die Behörde habe sämtliche Erfordernisse des grundsätzlich geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzips verletzt.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG seien insofern erfüllt, als sein Verschulden als geringfügig zu werten sei, zumal er eine entsprechende Lichtanlage bei sich geführt und sich der Unfall bei Tageslicht und guter Sicht ereignet habe. Er sei lediglich allein aus dem Fehlverhalten des Autolenkers verletzt worden, sodass die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Das unvermutete Rechtsabbiegen des Autolenkers wäre auch bei entsprechender Lichtanlage nicht vermeidbar gewesen.

Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Anwendung des § 21 VStG, in eventu Herabsetzung der Strafen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am Vorfallstag mit dem oben beschriebenen Mountainbike auf dem Hauptplatz unterwegs war und von dort über die N nach U zu fahren beabsichtigte. Zur selben Zeit fuhr der Zeuge Dr. M, der ortsunkundige Lenker eines PKW mit wiener Kennzeichen, auf dem H Richtung D, kam beim B Süd bei Rotlicht der VLSA zum Stehen, wobei er weder eindeutig rechts noch eindeutig links eingeordnet war und auch nicht blinkte. Als der Bw im Begriff war, rechts am PKW vorbeizufahren, entschloss sich der Zeuge plötzlich und unvorhersehbar, rechts einzubiegen, kollidierte mit dem Mountainbike des Bw und brachte diesen zu Sturz, wobei der Bw Verletzungen an Ellbogen, Hüfte und Knie rechts davontrug und sowohl das Mountainbike als auch der PKW beschädigt wurden.

In der Verkehrsunfallanzeige wird bestätigt, dass das Mountainbike des Bw keine Beleuchtung, jedoch eine Vorrichtung für Stecklichter, und auch keine seitlichen Rückstrahler montiert hatte. Es wurden weder technische Mängel festgestellt noch behauptet. Aus der Fotobeilage lässt sich ersehen, dass das Mountainbike - verständlicherweise, da keine Vorrichtung dafür vorhanden - auch kein Rücklicht montiert hatte. Ein Zeuge, der den Unfall beobachtet hatte, bestätigte ebenso wie der Bw, dass der PKW-Lenker eingebogen war, ohne zu blinken.

Von der Staatsanwaltschaft Linz wurde mitgeteilt, dass die Anzeige gegen Dr. M wegen Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt wurde, wobei als Erklärung beigefügt war, das Verfahren sei aus dem Grunde des § 42 StGB eingestellt worden.

Das Verwaltungsstrafverfahren gegen Dr. M wurde von der Erstinstanz gemäß §§ 45 Abs.1 Z1 iVm 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 eingestellt.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses setzt sich die Erstinstanz lediglich mit dem Wortlaut der angeführten Bestimmungen des § 66 StVO auseinander, geht jedoch auf die bereits in den Stellungnahmen des Bw vorgebrachten Argumente nicht ein. Es wird lediglich angezweifelt, dass die Stecklichter auch tatsächlich mitgeführt wurden, weil sich solches aus der Anzeige nicht ergibt.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

In der Fassung der 19. StVO-Novelle waren von den Bestimmungen des § 66 Abs.2 Z2 bis 7 StVO nur die in der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. April 1986 angeführten und definierten "Rennfahrräder" ausgenommen, wobei als solche Fahrräder mit einem Eigengewicht von höchstens 12 kg, Rennlenker, einem äußeren Felgendurchmesser von mindestens 630 mm und einer äußeren Felgenbreite von höchstens 23 mm anzusehen sind. Diese dürfen gemäß § 66 Abs.2a StVO ohne die im Abs.2 Z2 bis 7 genannte Ausrüstung bei Tageslicht und guter Sicht verwendet werden.

In der 20. StVO-Novelle wurde anstelle der Ausrüstungsvorschriften in den § 66 Abs.2 StVO ua eine Ermächtigung an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr aufgenommen, unter "Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik" durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können.

Eine solche Verordnung wurde bislang noch nicht erlassen, sodass die im § 104 Abs.8 StVO idFd 20. StVO-Novelle normierte Übergangsbestimmung anzuwenden ist, die die ursprüngliche Bestimmung des § 66 Abs.2 StVO wieder in Geltung setzt.

Eine an einen bestimmten Bundesminister gerichtete gesetzliche Ermächtigung, eine bestimmte Verordnung zu erlassen, löst für diesen keinerlei Verpflichtung aus, eine solche Verordnung auch wirklich zu erlassen, und auch keine Sanktionen, etwa in der Form, dass ("überholte") Bestimmungen automatisch außer Kraft treten. Bei Rennrädern wurde offenbar aus im Interesse des Sports gelegenen Gründen eine Regelung für dringlich erachtet; Mountainbikes gab es 1986 noch nicht.

Grundsätzlich ist aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates den Überlegungen des Bw, insbesondere zur Tatsache, dass Mountainbikes im Handel eben ohne solche Ausrüstungsgegenstände verkauft werden, sodass jeder Lenker eines solchen von vornherein in die Illegalität gedrängt wird, im Wesentlichen nichts entgegenzusetzen, zumal auch keine sachliche Begründung dafür zu finden ist, warum bei einer gegenüber Rennrädern größeren - und damit bei üblichen Straßenverhältnissen der Verkehrssicherheit eher förderlichen - Felgenbreite die Bestimmungen des § 66 Abs.2a StVO 1960 nicht auch für Mountainbikes gelten sollen. Dabei ist aber zu bedenken, dass das Lenken von Rennrädern schon ua aus Kostengründen eher einer kleineren Bevölkerungsgruppe vorbehalten ist, während die Verwendung von Mountainbikes bereits als Breitensport, der zB auch von Kindern ab 12 Jahren ausgeübt werden kann, anzusehen ist, was massive Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat.

Ohne Zweifel standen die Bestimmungen des § 66 Abs.2 Z.3, 4 und 7 StVO zur Vorfallszeit in Geltung und waren damit für den Bw als Benützer eines Mountainbike auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu beachten. Auch wenn das Zustandekommen des Verkehrsunfalles auch bei Vorhandensein einer Beleuchtung nicht zu verhindern gewesen sein dürfte, kann sich der Bw nicht darauf berufen, dass normalerweise kein Lenker eines Mountainbike von Straßenaufsichtsorganen beanstandet werde, worauf er sich verlassen habe, und seine exemplarische Bestrafung jeglichem rechtsstaatlichen Bedürfnis widerspreche. Die zitierten Bestimmungen sind eben kein "totes" Recht.

Der Bw hat zweifellos nach dem Gesetzeswortlaut die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und auch sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal er verpflichtet ist, sich vor dem Lenken eines solchen Rades genaue Kenntnis über die für ihn geltenden Bestimmungen zu verschaffen und entsprechend zu handeln.

Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist das geringfügige Verschulden des Beschuldigten und unbedeutende Folgen der Tat. Da das Nichtvorhandensein der genannten Ausrüstungsteile im gegenständlichen Fall keine Folgen nach sich zog - das Rad wurde bei Tageslicht ohne jede Sichteinschränkung verwendet und das Fehlen der Beleuchtung war nicht kausal für den Verkehrsunfall, sondern dieser bot lediglich Gelegenheit für die genauere Besichtigung des Rades durch die Straßenaufsichtsorgane - war zu prüfen, inwieweit das Verschulden des Bw als geringfügig angesehen werden kann.

Allein die angebrachte Vorrichtung für das Stecklicht zeigt, dass dem Bw das Fehlen der Beleuchtung bewusst war und er dies möglichst auszugleichen versuchte, indem er (nach unwiderlegten eigenen Angaben) Stecklichter mitführte, die bei Bedarf verwendet werden sollten. Die Montage eines Rücklichtes in der bei anderen Rädern üblichen Form würden den Umbau des Rades bedeuten, der ihm zweifellos den Charakter als "Mountainbike" nehmen würde. Die vorgeschriebenen seitlich rückstrahlenden Reifen oder Felgen wären grundsätzlich ohne größere Schwierigkeiten (zB durch ringförmige Anbringung eines rückstrahlenden Materials) zu bewerkstelligen.

Der Bw hat nie bestritten, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Bestimmungen, deren Missachtung ihm nunmehr zur Last gelegt wird in Geltung seien, sondern sich auf seine Erfahrung verlassen, dass grundsätzlich keine Beanstandung erfolgt.

Das Verschulden ist dann als geringfügig anzusehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH v 26. März 1993, 92/03/0113-0117, ua).

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist schon deshalb als niedrig anzusehen, weil die Einschränkung der Ausrüstungsbestimmungen im Verordnungsweg ins Gesetz aufgenommen wurde. Der Schuldgehalt ist insofern niedrig, als Mountainbikes in der vom Bw verwendeten Form im Handel angeboten werden und die Verkehrssicherheit durch das Fehlen der Beleuchtung in keiner Weise eingeschränkt war, da das Rad bei ausgezeichneten Licht- und Sichtverhältnissen gelenkt wurde. Es war sohin von geringfügigem Verschulden des Bw auszugehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 Abs.1 1. Satz VStG vorliegen. Da anzunehmen ist, dass der Bw weiterhin beabsichtigt, Mountainbikes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken, war der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

§ 66 Abs.2 StVO idFd 19. StVO-Novelle gilt gemäß § 104 Abs.8 StVO idFd 20. StVO-Novelle als Übergangsbestimmung bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch den Bundesminister weiter auch für Mountainbikes; Absehen von der Verhängung einer Strafe wegen fehlender Folgen der Übertretung und geringfügigem Verschulden (Moutainbikes werden im Handel ohne Beleuchtung und seitlichen Rückstrahlern verkauft; Bw hatte Vorrichtungen für Stecklichter montiert und führte Stecklichter mit) und Erteilung einer Ermahnung aus spezialpräventiven Gründen.

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