Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106970/18/Sch/Rd

Linz, 16.11.2000

VwSen-106970/18/Sch/Rd Linz, am 16. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 18. April 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. März 2000, VerkR96-2991-1999-Om, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 15. November 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen (Faktum 2) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung (Faktum 1) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Der Berufungswerber hat 20 % der zu Faktum 2 verhängten Strafe, ds 60 S (entspricht 4,36 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, § 45 Abs.1 Z1 VStG bzw 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 20. März 2000, VerkR96-2991-1999-Om, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 20 Abs.2 StVO 1960 und 2) § 102 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 1.500 S und 2) 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) drei Tagen und 2) 12 Stunden verhängt, weil er

1) am 22. April 1999 um 21.01 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn, bei Straßenkilometer 191,900, Gemeindegebiet Sipbachzell mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h (gemeint: 163 km/h) in Fahrtrichtung Wien gelenkt und dabei die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 33 km/h überschritten habe, und sich weiters

2) als Lenker eines Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen wäre, nicht davon überzeugt habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, da das linke vordere Abblendlicht defekt gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 180 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufung (Faktum 1):

Gemäß § 51i VStG ist bei der Fällung des Erkenntnisses durch den Verwaltungssenat nur auf das Rücksicht zu nehmen, was bei der Verhandlung vorgekommen ist, sofern eine solche durchgeführt wurde.

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung hatte der Meldungsleger an den konkreten Vorfall keinerlei Erinnerung mehr, welcher Umstand sich lebensnah zum einen daraus erklärt, dass die Angelegenheit zum Verhandlungszeitpunkt bereits etwa 11/2 Jahre zurücklag, und zum anderen daraus, dass es sich um einen für den Meldungsleger alltäglichen dienstlichen Vorgang, nämlich eine Lasermessung mit anschließender Lenker- und Fahrzeugkontrolle, gehandelt hat. Die Berufungsbehörde konnte ihre Entscheidung sohin auf diese Zeugenaussage nicht stützen.

Abgesehen davon ist aber noch auf folgenden wesentlichen Umstand hinzuweisen:

Es kann zwar grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Gendarmeriebeamter, welcher mit Lasermessungen betraut ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen in der Lage ist und auch ein Messergebnis dem tatsächlich gemessenen Fahrzeug zuordnen kann. Im vorliegenden Fall erfolgte aber die Messung bei Dunkelheit und auf eine Entfernung von laut Anzeige immerhin 323 m. Wenn nun der Berufungswerber schon von der Beanstandung vor Ort an durchgehend vorbringt, es müsse sich um eine Verwechslung bei den gemessenen Fahrzeugen handeln, so kann dem nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit entgegengetreten werden. Dazu kommt noch, dass der Rechtsmittelwerber bei der Berufungsverhandlung den Vorfall aus seiner Sicht detailliert geschildert und hiebei keinesfalls unglaubwürdig gewirkt hat.

Unter Berücksichtigung der oben geschilderten Beweislage war der Nachweis der dem Berufungswerber zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu erbringen, weshalb mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war, wenngleich nicht verkannt wird, dass mit dieser Entscheidung möglicherweise dem tatsächlichen Sachverhalt nicht Rechnung getragen wird.

Bezüglich Faktum 2 ist zu bemerken, dass der Berufungswerber diesbezüglich die Übertretung dem Grunde nach unbestritten belassen hat, allerdings vermeint, er sei zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Abblendlichtes seines Fahrzeuges nicht verpflichtet gewesen, da er die Fahrt noch bei Tageslicht angetreten habe.

Die hier anzuwendende Bestimmung des § 102 Abs.1 KFG 1967 stellt bezüglich der Überprüfungspflicht für den Lenker auf deren Zumutbarkeit ab. Zumal die Überprüfung des Abblendlichtes auch bei Tageslicht auch als einfache und mit sehr geringem Zeitaufwand verbundene Handlung anzusehen ist, muss sie auch als zumutbar angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof stützt diese Ansicht in mehreren einschlägigen Entscheidungen, lediglich das plötzliche Erlöschen eines Lichtes während der Fahrt stellt für den Gerichtshof kein Verschulden des Lenkers dar, wenn er sich vorher ordnungsgemäß diesbezüglich überzeugt hat (VwGH 27.1.1967, 407/66 ua). Vorliegend war dies aber nicht der Fall, sodass den Berufungswerber sein Vorbringen nicht zu entschuldigen vermag.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die ordnungsgemäße Funktion der Fahrzeugbeleuchtung iSd Verkehrssicherheit sehr wesentlich ist. Die von der Erstbehörde hiefür verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300 S (Strafrahmen bis zu 30.000 S) hält einer Überprüfung somit ohne weiteres stand.

Angesichts der relativen Geringfügigkeit der Strafe erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n