Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240093/5/Gf/Km

Linz, 21.06.1994

VwSen-240093/5/Gf/Km Linz, am 21. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. Mai 1994, Zl. SanRB-96/2/1946/1993-Fu, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als es in der Überschrift des angefochtenen Straferkenntnisses statt "Straferkenntnis" nunmehr "Bescheid" und anstelle der Wendung "folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 1) und 2) je 500,--, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 1) und 2) je 24 Stunden" nunmehr "jeweils eine Ermahnung ausgesprochen" zu heißen hat. Im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 21 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. Mai 1994, Zl. SanRB-96/2/1946/1993-Fu, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von je 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 24 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter in zwei Fällen zu vertreten habe, daß die von einer GmbH importierten Fischwaren am der zollamtlichen Abfertigung folgenden ersten Arbeitstag dem Landeshauptmann von Oberösterreich nicht gemeldet worden seien; dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 74 Abs. 4 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), und i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 der Lebensmittel-Importmeldeverordnung, BGBl.Nr. 575/1988 (im folgenden: LMIV) begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 9. Mai 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. Mai 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Berufungwerber zur Last gelegten Taten von Lebensmittelaufsichtsorganen im Zuge einer lebensmittelpolizeilichen Revision am 19. Jänner 1993 festgestellt und vom Rechtsmittelwerber auch eingestanden worden seien. Da der Berufungswerber als verantwotlicher Beauftragter der GmbH zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand gewesen sei, hätte er für derartige Fälle für eine entsprechende Vertretung vorsorgen müssen.

Bei der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd zu berücksichtigen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß er schon aufgrund seiner Erkrankung - eines komplizierten Bruches gar keine Möglichkeit gehabt hätte, von einer Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs. 4 VStG Gebrauch zu machen; abgesehen davon wäre eine derartige Verfügung aber ohnehin nicht ihm, sondern nur dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH zugestanden und dieser habe auch tatsächlich eine andere Arbeitskollegin mit den Agenden des Berufungswerbers betraut. Im übrigen seien im gegenständlichen Fall die Kriterien des § 21 Abs. 1 VStG erfüllt, sodaß die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe hätte absehen müssen. Schließlich genüge der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch nicht den Kriterien des § 44a VStG.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl.

SanRB-96/2/1946/1993; da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung überdies lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 i.V.m § 33 Abs. 1 LMG und i.V.m.

§ 1 Abs. 1 sowie § 2 LMIV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der als Empfänger von aus dem Zollausland eingeführten Waren diese nicht spätestens am ersten der zollamtlichen Abfertigung folgenden Arbeitstag dem Landeshauptmann meldet.

4.2. Es ist unbestritten, daß eine derartige Meldung in jenen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher bezeichneten zwei Fällen nicht erfolgte und daß - nur - der Berufungswerber bereits mit Urkunde von 25. Oktober 1989 zum verantwortlichen Beauftragten der verfahrensgegenständlichen GmbH bestellt wurde und diese Bestellung zum Tatzeitpunkt auch noch aufrecht war.

Im Falle einer rechtswirksamen Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz iVm § 9 Abs. 4 VStG sieht diese Bestimmung von den besonderen Konstellationen des § 9 Abs. 5 und 6 VStG abgesehen - jedoch keine weitere Möglichkeit der Delegation der ab diesem Zeitpunkt nach außen hin alleinigen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beauftragten auf eine andere Person vor. Dies bedeutet insbesondere, daß eine derartige Verantwortlichkeit auch für den Zeitraum einer allfälligen krankheitsbedingten Abwesenheit besteht.

Es liegt in diesem Fall vielmehr am verantwortlichen Beauftragten, kraft der ihm gemäß § 9 Abs. 4 VStG notwendig zukommenden Anordnungsbefugnis für derart widrige Umstände entsprechend Vorsorge zu treffen, ohne daß eine solche "Vertre tungsregelung" aber etwas daran ändern könnte, daß er sich ein entsprechendes Fehlverhalten seines "Vertreters" wie sein eigenes zurechnen lassen muß.

Aus diesem Grund kann es daher auf sich beruhen, aus welchem firmeninternen Grund in den vorliegenden Fällen die Importmeldung an den Landeshauptmann von Oberösterreich unterblieb: Indem der Berufungswerber keine wirksame Vorsorge dafür getroffen hat - wofür ihm tatsächlich ausreichend Zeit geblieben wäre, weil sein Krankenhausaufenthalt bereits am 18. November 1992 begonnen hat, die zur Last gelegten Taten jedoch erst am 18. Dezember 1992 bzw. am 11. Jänner 1993 gesetzt wurden -, daß die Bestimmungen der LMIV auch während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit von der GmbH eingehalten werden, hat er sohin jeweils zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Die Strafbarkeit des Berufungswerbers ist daher gegeben.

4.3. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Wie die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses richtig festgehalten hat, wurde die LMIV zur Gewährleistung einer einwandfreien Nahrung sowie zum Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschädi gung oder Täuschung erlassen (vgl. § 33 Abs. 1 LMG). Darauf bezügliche Folgen der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen sind jedoch gegenständlich nicht bekannt geworden.

Auf der anderen Seite wurden - dem von der belangten Behörde unbestritten gebliebenen Vorbringen des Berufungswerbers folgend - auch die Importmeldungen jeweils unverzüglich nach dem Bekanntwerden des Versäumnisses nachgeholt. Es liegt daher seitens des Berufungswerbers nur ein geringfügiges Verschulden vor, sodaß gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen war.

Die vom Berufungswerber im bisherigen Verfahren mehrfach vorgetragene verfehlte Rechtsansicht, daß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei einer krankheitsbedingten betrieblichen Abwesenheit wieder an das außenvertretungsbefugte Organ der GmbH zurückfalle, ließ es jedoch geboten erscheinen, ihn unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Satz VStG bescheidmäßig zu ermahnen.

4.4. Im Ergebnis war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als es in der Überschrift statt "Straferkenntnis" nunmehr "Bescheid" und anstelle der Wendung "folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 1) und 2) je 500,--, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 1) und 2) je 24 Stunden" nunmehr "jeweils eine Ermahnung ausgesprochen" zu heißen hat. Im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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