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VwSen-106980/2/Br/Bk

Linz, 09.05.2000

VwSen-106980/2/Br/Bk Linz, am 9. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Februar 2000, Zl: III/S 37497/99, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe [entspricht 43,60 €]) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG;

Zu II.: § 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW auf Verlangen der Bundespolizeidirektion Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 4.11.1999 bis zum 18.11.1999 - eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 5.10.1999 in S, auf d. D., Strkm 232,700, in Fahrtrichtung Linz, gelenkt habe.

2. Die Erstbehörde sah die Verwaltungsübertretung insbesondere in der Mitteilung des Berufungswerbers vom 5. November 1999 begründet, wonach er nicht mehr genau habe feststellen können, wer damals das von ihm gehaltene Fahrzeug lenkte.

2.1. In der dagegen fristgerecht durch seine ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung ficht der Berufungswerber das Straferkenntnis vollinhaltlich an und führt inhaltlich aus wie folgt:

"In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte Mag. W gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.2.2000, zugestellt am 30.3.2000, innerhalb offener Frist

B e r u f u n g

Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und dazu ausgeführt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.2.2000 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des Pkw auf Verlangen der Behörde, der Bundespolizeidirektion Linz, nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 4.11.1999 bis zum 18.11.1999 - dem Gesetz entsprechend Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kfz am 5.10.1999 in Steyregg auf der Donaubundesstraße, StrKm 232,700, in Fahrtrichtung Linz gelenkt hat.

In rechtlicher Hinsicht liegt allerdings kein Verstoß des Beschuldigten gegen § 103/2 KFG vor.

Der Beschuldigte hat in Beantwortung der Anfrage der Bundespolizeidirektion Linz mit Schreiben vom 5.11.1999 bekanntgegeben, dass nicht mehr genau feststellbar sei, wer den Pkw am 5.10.1999 gelenkt hat. Zwei Möglichkeiten seien nach den Recherchen des Beschuldigten möglich:

a.) Mag. W, geboren ,

b.) Mag. M geboren ,

beide per Adresse M.

Gemäß § 103/2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kfz gelenkt hat. Kann der Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Schreibens des Beschuldigten vom 5.11.1999 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer fristgerecht der Behörde eine Person benannt hat, die die Auskunft erteilen kann, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug L-5516A gelenkt hat.

Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des VwGH vom 18.1.1989, 88/03/0067 (veröffentlicht in ZVR 1990/Nr.4) zu verweisen.

In jenem Fall gab der Zulassungsbesitzer der Behörde auf deren Verlangen bekannt, er habe sein Kfz zum fraglichen Zeitraum seinem Sohn überlassen, es sei ihm nicht bekannt, ob sein Sohn das Fahrzeug im fraglichen Deliktszeitpunkt auch selbst gelenkt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Fall rechtlich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erklärung des Zulassungsbesitzers zu entnehmen ist, dass vom Zulassungsbesitzer - wenn auch nicht mit den Worten des Gesetzes - eine Person zumindest mit dem Namen benannt wurde, die seiner Meinung nach die verlangte Auskunft erteilen kann.

Der vorliegende Fall ist gleichgelagert.

Indem der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 5.11.1999 ausdrücklich darauf verwies, dass es möglich sei, dass Mag. M das Fahrzeug gelenkt hat, brachte er zumindest sinngemäß zum Ausdruck, dass damit eine Person benannt wurde, welche die Auskunft erteilen kann.

Diese Benennung ist auch ausreichend im Sinne des § 103/2 KFG, da auch die Adresse des Mag. M(nämlich M) angegeben wurde.

Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher der Beschuldigte mit seinem Schreiben vom 5.11.1999 eine ausreichende Auskunft gem. § 103/2 KFG erteilt, indem er mit Mag. M eine Person benannte, die seiner Meinung nach die verlangte Auskunft erteilen könne.

Es wäre daher an der Behörde gelegen gewesen, Mag. M zur Auskunftserteilung aufzufordern, ob er zum fraglichen Zeitpunkt den Pkw gelenkt hat. Dies ist jedoch unterblieben.

Es liegt daher in rechtlicher Hinsicht keine Verwaltungsübertretung nach § 103/2 KFG vor.

Darüberhinaus war die Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz vom 2.11.1999 nicht ordnungsgemäß.

Nach dem Wortlaut der Anfrage wurde der Beschuldigte zur Auskunft aufgefordert, wer das Kfz am 5.10.1999 um 16.00 h in S auf der Donaubundesstraße im Bereich von StrKm 232,700 gelenkt hat.

Es wurde in diese Anfrage jedoch nicht aufgenommen "in Fahrtrichtung Linz", wie es erst nunmehr im Straferkenntnis vom 10.2.2000 geschehen ist.

Es lag daher im Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 2.11.1999 keine ausreichende Konkretisierung vor, weil das wesentliche Tatbestandselement der Fahrtrichtung fehlte.

Es ist daher rechtlich davon auszugehen, dass keine ordnungsgemäße Aufforderung des Beschuldigten zur Auskunftserteilung vorgelegen hat, sodass selbst dann, falls die Auskunft lt. Schreiben des Beschuldigten vom 5.11.1999 als unzureichend angesehen würde, wiederum kein Verstoß gegen § 103/2 KFG gegeben ist.

Lediglich der Vorsicht halber wird schließlich die verhängte Geldstrafe von 3.000,-- als überhöht bekämpft.

Diese Geldstrafe ist dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht angemessen.

Es ist ja nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Aufforderung der Behörde vom 2.11.1999 überhaupt ignoriert hätte, vielmehr hat er mit Schreiben vom 5.11.1999 eine Auskunft erteilt.

Zusammenfassend wird daher der

B e r u f u n g s a n t r a g

gestellt, das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.2.2000 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu die verhängte Geldstrafe zu mildern.

L, am 13.04.00/Dr.G/Ge Mag. W"

3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Weil sich die Berufung im Ergebnis nur auf die Beurteilung von Rechtsfragen beschränkt und auch keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte hier von einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z1 u. 2 VStG).

4. Folgender Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage:

4.1. Der Berufungswerber reagierte zwar fristgerecht auf die Aufforderung der Behörde zur Bekanntgabe des Lenkers an einer bestimmten Zeit und Örtlichkeit betreffend den Pkw dessen Zulassungsbesitzer er ist. Dem Auskunftsverlangen lag die Anzeige einer Fahrzeuglenkerin zu Grunde, deren Fahrzeug durch ein mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers angeblich zu knapp ausgeführtes Überholmanöver beschädigt worden sein soll. In Reaktion auf die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe bot der Berufungswerber als möglichen Lenker neben seiner Person auch noch eine weitere Person an. Diese Mitteilung ließ objektiv besehen klar erkennen, dass der Lenker nicht mehr genau feststellbar sei. Hinweise über allfällige Aufzeichnungen oder allenfalls vorgenommene Recherchen bei der zweitgenannten - als möglicher Lenker - in Betracht kommenden Person, wurden vom Berufungswerber nicht dargetan.

Daraus lässt sich erschließen, dass er im Hinblick auf die Benennung des Lenkers offenbar keinerlei Anstrengungen unternommen hat und er angesichts der Umstände die zu dieser Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe führten, die Auskunftserteilung offenbar bewusst verweigerte. Es mutet unglaubwürdig an, dass zwischen zwei in Betracht kommenden Personen, unter denen angesichts des Überlassens eines sehr teuren Fahrzeuges offenkundig ein enges Vertrauensverhältnis zueinander besteht, die Lenkeigenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt binnen vier Wochen nicht mehr recherchierbar sein sollte.

Zu dieser Beweiswürdigung gelangt der Oö. Verwaltungssenat insbesondere angesichts des Inhaltes des Schreibens des Berufungswerbers an den GP Perg vom 2.2.2000, worin dieser gegen die Anzeigerin betreffend die vermeintliche StVO-Übertretung mit seinem Pkw, wegen des Verdachtes der Verleumdung und des versuchten Versicherungsbetruges seinerseits Anzeige erstattete. Darin bezeichnet sich der Berufungswerber konkret als Fahrzeuglenker, wenn er konkret ausführt, damals 'als Lenker nicht gegen die StVO verstoßen zu haben' und als seinen Zeugen diesbezüglich die in der "Lenkerauskunft" als möglichen Lenker zweitbenannte Person - offenbar als Mitfahrer im Fahrzeug - bezeichnete. Damit belegt er letztlich selbst die bewusst vereitelte Lenkerbenennung.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. Dies schließt wohl nicht aus, dass im Hinblick auf den verfolgten Zweck des § 103 Abs.2 KFG unter Umständen sogar geboten sein kann, etwa eine weitere Anschrift des Lenkers eines Fahrzeuges anzugeben (VwGH 16.2.1999, 98/02/0405, VwGH 25.9.1991, 91/02/0031). Nicht dem Gesetz entspricht jedoch eine Auskunft, die im Ergebnis besagt, der Lenker sei nicht mehr feststellbar und wenn letztlich der Behörde Namen angeboten werden, deren allfällige Befragung in Erfüllung der gesetzlichen Pflicht nach § 103 Abs.2 KFG dem Zulassungsbesitzer selbst oblegen wäre.

Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Auskunft hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Die vom Berufungswerber am 5. November 1999 gemachte Mitteilung erfüllt demnach die Anforderungen der genannten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht.

5.1.1. Der Berufungswerber unterliegt auch einem Rechtsirrtum, wenn er zu vermeinen scheint durch die Nichtanführung der Fahrtrichtung in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe in einem Recht verletzt worden zu sein (VwGH 7. September 1990, Zl. 90/18/0087, VwGH 24. April 1991, Zl. 90/03/0231 u. 23. Juni 1993, Zl. 93/03/0131).

Ebenfalls geht sein Hinweis auf VwGH 18.1.1989, 88/03/0067 ins Leere, weil es in diesem Erkenntnis um die Benennung einer Person ging, die offenbar die Auskunft erteilen konnte bzw. mit gutem Grund hievon ausgegangen werden durfte. Im Gegensatz dazu erklärte der Berufungswerber in seiner anlässlich der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 5. November 1999 an die Behörde erster Instanz gerichteten Mitteilung, "nicht mehr genau feststellen zu können, wer das Fahrzeug am 5. Oktober 1999 gelenkt habe."

6. Zur Strafzumessung:

Auch der Oö. Verwaltungssenat wertet die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Berufungswerbers als straferschwerenden Umstand. Die Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse rechtfertigen selbst unter Grundlegung eines Monatseinkommens von nur 20.000 S - wie es die Behörde erster Instanz ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat und deren Annahme nicht entgegen getreten wurde - die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von nur 10%. Die Geldstrafe ist daher vielmehr als sehr milde bemessen zu erachten.

Entgegen der Darstellung des Berufungswerbers wurde mit der Benennung einer weiteren Person als möglichen Lenker offenbar bewusst dem Auskunftsverlangen nicht Folge geleistet, sodass von einem qualifizierten Verschulden auszugehen ist. Immerhin hätte es den Zulassungsbesitzer kaum überfordert, den Partner gleich selbst zu fragen, ob etwa er lenkte, anstatt diese Leerauskunft zu erteilen. Letztere wurde schließlich noch mit dem Schreiben des Berufungswerbers an den Gendarmerieposten Perg von ihm selbst als unrichtig identifiziert. Das Verschulden ist somit in der berechtigten Annahme der vorsätzlichen Auskunftsverweigerung als schwerwiegend zu werten.

Unter Zugrundelegung der oa. Kriterien ist somit die verhängte Strafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen "nur" zu einem Zehntel ausgeschöpft wurde, tat- und schuldangemessen und durchaus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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