Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106981/13/Br/Bk

Linz, 07.06.2000

VwSen-106981/13/Br/Bk Linz, am 7. Juni 2000

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Langeder, den Berichter Dr. Bleier und den Beisitzer Dr. Weiß, über die Berufung des Herrn M, gegen den Spruchpunkt 6. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 10. April 2000, Zl.: VerkR96-111-2000/Mr, wegen Übertretungen nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960, nach der am 7. Juni 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird im Punkt 6. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkt 6. wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 22.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt, weil er am 26.11.1999 gegen 22.30 Uhr im Gemeindegebiet Leonding vor dem Haus R rückwärts ausparkend und weiter über die Ruflinger Landesstraße bis zur G den PKW Kz.: gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, indem seine Atemluft einen Alkoholgehalt von 0,93 mg/l aufgewiesen habe.

Die Erstbehörde stützte den Schuldspruch auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Leonding vom 30.12.1999. Da seitens des Berufungswerbers keine Rechtfertigung erstattet wurde sei auf Grund der Aktenlage zu entscheiden gewesen. Als straferschwerend wertete die Behörde erster Instanz den hohen Grad an Alkoholisierung und die daraus resultierende Gefährlichkeit iVm dem Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges. Mildernd wurde kein Umstand gewertet.

2. In der vom Berufungswerber fristgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch eingebrachten Berufung bestreitet er eine Lenkeigenschaft in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Seine Anwesenheit im Fahrzeug habe lediglich seinem und seines Begleiters Ruhebedürfnis gedient.

Nach der Beschädigung des Fahrzeuges am 26.11.1999 zwischen 22.30 und 22.45 Uhr, habe er sich mit seinem Begleiter T in dessen Fahrzeug zur Hütte in R begeben, wo sie sich bis ca. 4.30 Uhr des 27.11.1999 aufgehalten hätten. Anschließend hätte er sich per Taxi gemeinsam mit T zum Lokal "L" begeben, welches jedoch bereits geschlossen gewesen sei. Folglich hätten sie sich in das in der Nähe abgestellte Fahrzeug begeben und sich dort schlafen gelegt.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da im Punkt 6. eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Hinsichtlich der Punkte 1. bis 3. ergeht unter VwSen-106982 eine in die Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes fallende gesonderte Entscheidung. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG durchzuführen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden M als Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen. Der Meldungsleger und ein Vertreter der Behörde erster Instanz erschienen entschuldigter Weise zur Berufungsverhandlung nicht.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Berufungswerber wurde um etwa 5 Uhr früh des 27.11.1999 gemeinsam mit T im Leihwagen der Fa. S, Kennzeichen , schlafend und alkoholisiert angetroffen. Nach Feststellung der Identität und des Umstandes, dass am Fahrzeug des Berufungswerbers der Motor nicht warm war, wurden ihm vom Meldungsleger vorsichtshalber, um einer Inbetriebnahme des Fahrzeuges in seinem Zustand vorzubeugen, die Fahrzeugschlüssel abgenommen. Anschließend begaben sich die Genannten mit einem Taxi auf den Nachhauseweg, wo sie schließlich im Ortsgebiet von Traun von einem Funkstreifenwagen mit Blaulicht gestoppt wurden und der Berufungswerber anschließend gegen 06.00 Uhr zu einer Atemluftuntersuchung aufgefordert wurde, welche um 06.17 und 06.18 Uhr das Ergebnis von jeweils 0,93 mg/l erbrachte.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der von Anfang an widerspruchsfreien Darstellung des Berufungswerbers und des Zeugen T. Es findet sich kein schlüssiger Anhaltspunkt für ein Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Nicht nachvollziehbar ist daher, warum im angefochtenen Straferkenntnis die um sieben Stunden später festgestellte Alkoholisierung (am 27.11.1999, 06.18 Uhr) auf die Lenkzeit am 26.11.1999 um 22.30 Uhr bereits zugetroffen haben sollte. Hiefür gibt es weder aus der Aktenlage noch auf Grund des vor dem Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein wie immer geartetes nachvollziehbares Indiz. Ganz im Gegenteil ist der bereits von Anfang an gleichlautenden Verantwortung des Berufungswerbers zu entnehmen, dass er sich während der Nachtzeit mit T in einem Lokal in R aufhielt und er sein Fahrzeug nach 22.30 Uhr nicht mehr in Betrieb nahm, was auf Grund der herunterhängenden Stoßstange offenbar auch gar nicht möglich gewesen wäre. Die Behörde erster Instanz führte kein Beweisverfahren durch und bemühte sich insbesondere nicht um die Vernehmung des Zeugen T, weshalb der von ihr erhobene Tatvorwurf nahezu an Willkür grenzt.

Da sogar bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, war umso mehr hier spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Langeder

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