Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240094/2/Gf/Km

Linz, 21.06.1994

VwSen-240094/2/Gf/Km Linz, am 21. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. Mai 1994, Zl. SanRB96-14-1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 131/2 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Spruch anstelle der Wendung "§§ 1, 2, 3 Z. 2, 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c und 6 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl.Nr. 627 i.d.g.F." nunmehr "§ 1 Abs. 1 und § 4 Z. 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl.Nr. 72/1993" zu heißen hat.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 100 S zu leisten; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. Mai 1994, Zl. SanRB96-14-1994, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 27 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, daß auf den Verpackungen der von dieser GmbH in Verkehr gebrachten Fleischwaren jeweils die Angabe des Names und des Sitzes des Unternehmens fehlte; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 1, § 2, § 3 Z. 2, § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c und § 6 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 627/1973 i.d.F. BGBl.Nr. 86/1975 (im folgenden: LMKV) begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 25. Mai 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, noch am selben Tag zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Berufungwerber zur Last gelegte Tat von einem Lebensmittelaufsichtsorgan im Zuge einer lebensmittelpolizeilichen Revision am 1. März 1994 festgestellt worden sei.

Bei der Strafbemessung habe die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers wegen früherer gleichartiger Beanstandungen im Betrieb der verfahrensgegenständlichen GmbH nicht als strafmildernd berücksichtigt werden können, sondern hierin sei vielmehr ein Erschwerungsgrund gelegen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber in seiner gegenüber der Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung eingeschränkten Berufung nur mehr vor, daß die beanstandeten Waren nicht zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt gewesen seien und sohin auch keine Kennzeichnungspflicht bestanden hätte.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl.

SanRB96-14-1994; da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung in erster Linie eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Z. 2 LMKV beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der es unterließ, auf verpackten und zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Waren den Namen und den Sitz der erzeugenden, verpackenden oder vertreibenden Unternehmung anzubringen.

Am 30. Jänner 1993 (und nicht erst, wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, am 30. Juni 1993) trat die Lebensmittelkennzeichungsverordnung BGBl.Nr.

72/1994 (im folgenden: LMKV 1993) in vollem Umfang in Kraft (inwiefern die LMKV 1993 lediglich formell bereits am 30.

Jänner 1993 in Kraft getreten sein, ihre "totale inhaltliche Geltung" jedoch erst am 1. Jänner 1995 erlangen soll - so wiederum die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses -, ist für den Oö. Verwaltungssenat hingegen mangels einer entsprechenden Anordnung in der LMKV 1993 selbst nicht nachvollziehbar; sollte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang allerdings die Bestimmung des § 13 LMKV 1993 im Auge gehabt haben, so ist sie jedoch darauf zu verweisen, daß von dieser Übergangsvorschrift selbstverständlich nur jene Sachverhalte erfaßt werden, wo die Kennzeichnung der Verpackung zwar wohl den Bestimmungen der LMKV, nicht aber auch den vergleichsweise gesteigerten Anforderungen der LMKV 1993 entspricht); sie ist daher im gegenständlichen Fall bereits anzuwenden.

Soweit es den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt betrifft, ergibt sich daraus allerdings, daß der Tatbestand des hier maßgeblichen § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG i.V.m. § 1 Abs. 1 sowie § 4 Z. 2 LMKV 1993 wiederum vollinhaltlich jenem des von der belangten Behörde zugrundegelegten § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Z. 2 LMKV entspricht.

4.2. Klärungsbedürftig bleibt daher im vorliegenden Fall nur mehr die Frage, ob die beanstandete Ware, die von Gastwirten bestellt worden war und an diese geliefert werden sollte, der Kennzeichnungspflicht unterlag, bzw. anders gewendet: ob Gastwirte als Letztverbraucher iSd § 1 Abs. 1 LMKV 1993 anzusehen sind.

Wie sich aus der entsprechenden, in § 1 Abs. 1 LMKV 1973 enthaltenen Beifügung ergibt, gelten als Letztverbraucher alle jene Personen, die die Ware "ohne weitere Verarbeitung" bestimmungsgemäß verwenden.

Es liegt auf der Hand, daß die Gastwirte die im gegenständlichen Fall beanstandeten Waren - Toastschinken und Berner Würstel - dazu herangezogen hätten, um daraus für die Lokalbesucher entsprechende Speisen herzustellen. Sie hätten sie damit aber nicht anders verwendet als jeder sonstige private Konsument auch. Im gegenständlichen Fall kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die Abgabe der Waren sohin an Letztverbraucher iSd § 1 Abs. 1 LMKV erfolgte.

Es liegt daher tatbestandsmäßiges sowie - weil der Berufungswerber aus zahlreichen gleichgelagerten, das gegenständliche Unternehmen betreffenden Fällen bereits um die Kennzeichnungspflicht wissen mußte - auch fahrlässiges und damit schuldhaftes Handeln vor.

Die Strafbarkeit des Berufungswerbers ist daher gegeben.

4.3. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die Unbescholtenheit des Berufungswerbers angesichts des Umstandes von dessen Wissens um die gesetzliche Kennzeichnungspflicht nicht nur nicht als strafmildernd, sondern sogar als ein Erschwerungsgrund zu werten wäre, ist jedoch in doppelter Hinsicht verfehlt, handelt es sich doch hier um eine Frage des Verschuldensgrades und damit nicht (bzw. bloß mittelbar; vgl. § 19 Abs. 2 zweiter Satz VStG) um eine solche der Strafbemessung.

Da Vormerkungen - wie sich aus dem Akt der belangten Behörde ergibt - aber offensichtlich nicht vorliegen, war dessen Unbescholtenheit folglich im Zuge der Strafbemessung sehr wohl als strafmildernd zu werten.

Aus diesem Grund findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und demgemäß nach § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 131/2 Stunden herabzusetzen.

4.4. Im Ergebnis war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG in diesem Umfang stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es in dessen Spruch anstelle der Wendung "§§ 1, 2, 3 Z.

2, 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c und 6 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl.Nr. 627 i.d.g.F." nunmehr "§ 1 Abs. 1 und § 4 Z. 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl.Nr. 72/1993" zu heißen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 100 S vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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