Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106993/3/Fra/Ka

Linz, 29.05.2000

VwSen-106993/3/Fra/Ka Linz, am 29. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn B, gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 28. Februar 2000, AZ. VerkR-96-3165-1999/Mau, (§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beistrich nach dem Wort "lassen" durch einen Punkt zu ersetzen ist und der anschließende Halbsatz "obwohl ...... befanden" zu entfallen hat. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, ds 3.600 S (entspricht  261,62 €), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 44a Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 1 wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verhängt, weil er am 2. August 1999 um 17.20 Uhr das Motorfahrrad im Gemeindegebiet von Laussa auf der Laussaer Landesstraße von Pechgraben kommend bis zum Hause Laussa 211 gelenkt hat, wobei er sich am 2.8.1999 um 17.23 Uhr in Laussa auf der Laussaer Landesstraße vor dem Hause Laussa 211 gegenüber einem von der Behörde ermächtigten und besonders geschulten Sicherheitswacheorgan weigerte, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich bei der vorangeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (starker Alkoholgeruch der Atemluft, gläsrige, gerötete Augen, leichte Aggressivität und veränderte Aussprache) befand.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Über die dagegen rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (§ 51c 2. Satz VStG) erwogen:

I.2.1. Unstrittig ist, dass der Bw zu der im Spruch angeführten Zeit und an der angeführten Örtlichkeit das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt hat und von Herrn Bez.Insp. M, einem zur Vornahme der Untersuchung von Atemluft auf Alkoholgehalt besonders geschulten und ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert wurde, die Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten überprüfen zu lassen. Der Bw bestreitet auch nicht vor Antritt der Fahrt Alkohol konsumiert zu haben. In seiner Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (vgl. Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 21. Oktober 1999, VerkR96-3165-1999) gab der Bw an, nicht, wie in der Anzeige angeführt, zwei Halbe Bier, sondern lediglich eine Halbe Bier und von der zweiten Flasche Bier nicht einmal die Hälfte getrunken zu haben. Bei dieser Vernehmung gab der Bw weiters an, dass ihm Herr M des Gendarmeriepostens Ternberg seit dem Jahre 1978 "aufsitzt". Er habe mit keinem anderen Sicherheitswacheorgan des Gendarmeriepostens Ternberg Probleme, sondern immer nur mit Herrn M.

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Ternberg vom 2. August 1999, GZ.P386/99/MA, verweigerte der Bw den Alkotest mit den Worten: "I sag's glei, i blas net".

I.2.2. Die Einwendungen des Bw richten sich im Ergebnis in zwei Punkten gegen die rechtliche Beurteilung. Im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Bw vor, den Alkotest deshalb verweigert zu haben, weil er zum Alkomattest auf Privatgrund aufgefordert worden sei. In der Berufung bringt der Bw vor, nicht in alkoholisiertem Zustand gefahren zu sein.

Den im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend entkräftet. Sie führt unter Zitierung verschiedener Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung des Straferkenntnisses im Wesentlichen aus, dass für die Zulässigkeit der Aufforderung zur Atemluftprobe nicht entscheidend ist, dass sich der Aufgeforderte oder das von ihm gelenkte KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindet, sondern entscheidend lediglich sei, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken des KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war und, wenn dies der Fall ist, auch auf Privatgrund der Alkotest verlangt werden könne.

Ergänzend stellt der Oö. Verwaltungssenat hiezu fest, dass seit der 20. StVO-Novelle - welche auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden ist - gemäß § 5 Abs.2 1. Satz StVO 1960 die Atemalkoholuntersuchung auch ohne Verdacht einer Alkoholisierung bei Personen durchgeführt werden darf, die - wie gegenständlich - ein Fahrzeug lenken. Das Vorliegen der Vermutung, dass sich eine Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, entfällt somit als Erfordernis der Atemalkoholkontrolle, weshalb auch der diese Vermutung umschriebene Halbsatz aus dem Spruch eliminiert wurde. Die oa Judikatur des VwGH ist daher insofern zu relativieren, als für die Zulässigkeit des Alkotests auf Privatgrund lediglich entscheidend ist, dass das Fahrzeug vorher auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wurde.

Der weitere Einwand des Bw, er sei nicht in einem alkoholisierten Zustand gefahren, ist schon vom Ansatz her rechtlich verfehlt, weil ihm ein Lenken des Fahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand nicht zur Last gelegt wird. Aus den oa Gründen erwies sich die Berufung als unbegründet, weshalb hinsichtlich der Schuldfrage spruchgemäß zu entscheiden war.

I.3. Strafbemessung:

Der hier anzuwendende Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO sieht als Sanktion Geldstrafen von 16.000 S bis 80.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafen von zwei bis sechs Wochen vor. Die Strafbehörde hat, obwohl der Bw eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1999 aufweist, die mit 17.000 S geahndet wurde, lediglich eine den Mindeststrafsatz um 2.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Milde der verhängten Strafe ist darauf zurückzuführen, dass der Bw vermögens- und beschäftigungslos ist und von einer monatlichen Sozialhilfe von ca. 4.800 S leben muss.

Der Bw wird abschließend darauf hingewiesen, dass gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960 eine Person, die einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig ist, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden kann; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Sollte der Bw neuerlich einschlägig rückfällig werden, müsste er mit Primärfreiheitsstrafen rechnen.

Aus den angeführten Gründen war eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar. Auch spezialpräventive Überlegungen sprechen gegen eine weitere Strafreduzierung.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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