Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106994/3/Le/La

Linz, 31.05.2000

VwSen-106994/3/Le/La Linz, am 31. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Leitgeb) über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung des H EI, W, gegen Spruchabschnitt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.4.2000, Zl. VerkR96-2298-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 3.800 S (entspricht 276,16 Euro €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.4.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber im ersten Spruchabschnitt wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 19.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 19 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

(Im zweiten Spruchabschnitt wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes bestraft. Da die dagegen verhängte Strafe 10.000 S nicht übersteigt, wird über die dagegen eingebrachte Berufung vom nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelmitglied entschieden. Diese Entscheidung ergeht gesondert).

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 8.5.2000, die ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkt ist. Der Berufungswerber führte darin zur Begründung Folgendes aus:

"Meine Berufung richtet sich gegen die verhängten Geldstrafen. Zum Ersten ersuche ich bezüglich der Bestrafung des Alkoholdeliktes um Ausspruch der nach § 99 vorgesehenen Mindestgeldstrafe."

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der nunmehrige Berufungswerber lenkte am 15.3.2000 seinen Kombi N-P mit dem Kennzeichen WL auf der V durch die Ortschaft U, Gemeinde S, ohne bei dieser Fahrt den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitgeführt zu haben. Er befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Nach einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde Herr E zur Vornahme des Alkotests mit dem Alkomat aufgefordert. Dabei ergab sich bei der ersten Messung ein Ergebnis von 1,04 mg/l.

Herr E wurde von der Erstbehörde schriftlich zur Rechtfertigung zum ihm vorgehaltenen Tatvorwurf aufgefordert. Er gab dazu bei seiner mündlichen Vorsprache vor der Behörde an, dass er um behördliche Entscheidung und Zustellung dieser Entscheidung ersuche.

Aus einem Aktenvermerk ist ersichtlich, dass er ein Einkommen von monatlich 19.700 S, aber weder Sorgepflichten noch Vermögen habe.

Daraufhin wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, das der Beschuldigte mit der vorliegenden Berufung bekämpfte.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 19.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Die vorliegende Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe; damit hat der Berufungswerber den Schuldvorwurf nicht in Zweifel gezogen, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Überprüfung der Strafbemessung erfolgt anhand der allgemeinen Strafbemessungskriterien des § 19 VStG iVm dem Strafrahmen, den § 99 Abs.1 lit.a StVO für den Fall einer Alkoholisierung von 0,8 mg/l oder mehr mit 16.000 S bis 80.00 S festlegt.

§ 19 VStG bestimmt Folgendes:

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Gründe der Strafbemessung ausführlich dargelegt. Sie verwies dabei ausdrücklich auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat dadurch, dass die Tat mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug begangen wurde, (von dem eine wesentlich höhere Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht als etwa von einem Fahrrad), weiters auf die offensichtlich vorsätzliche Begehungsweise und damit einem hohen Grad des Verschuldens, auf den hohen Grad der Alkoholisierung und schließlich auf die generalpräventiven Überlegungen betreffend Hebung der Verkehrssicherheit. Sie verwies weiters darauf, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bedacht zu haben und als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit angenommen zu haben.

Diesen begründeten Darlegungen hat der Berufungswerber lediglich den Wunsch nach Verhängung der Mindestgeldstrafe entgegen gehalten, ohne dies näher zu begründen.

Bei der Überprüfung der Strafbemessung kam der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass in Anbetracht des hohen Alkoholisierungsgrades von immerhin 1,04 mg/l Atemluft (was einer Alkoholisierung von 2,08 %o entspricht) unter Berücksichtigung der von der Erstbehörde zutreffend angenommenen Strafbemessungsgründe die Strafhöhe aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich ist, um den Berufungswerber von weiteren derartigen Straftaten abzuhalten.

Die verhängte Strafe übersteigt nur unwesentlich die gesetzliche Mindeststrafe und ist aus den oben erwähnten Gründen angemessen.

Gründe für die Anwendung des § 20 VStG lagen nicht vor, zumal als einziger Milderungsgrund lediglich die absolute Unbescholtenheit zu werten ist; dieser Milderungsgrund ist aber bereits durch den hohen Grad der Alkoholisierung mehr als aufgehoben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 19.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 3.800 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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