Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106998/10/Ki/Ka

Linz, 12.10.2000

VwSen-106998/10/Ki/Ka Linz, am 12. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichter: Mag. Kisch, Beisitzer: Dr. Leitgeb) über die Berufung des W, vom 18.4.2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.3.2000, Zl. VerkR96-5290-1999, hinsichtlich der Fakten 1 und 2 wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2000, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung gegen die Strafhöhe wird dahingehend Folge gegeben, dass hinsichtlich der Fakten 1 und 2 die (Primär-)Freiheitsstrafen auf 1 Tag (Faktum 1) bzw auf 3 Tage (Faktum 2) herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird hinsichtlich der Fakten 1 und 2 auf 3.780,00 Schilling (entspricht  274,70 Euro), das sind jeweils 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200,00 Schilling (entspricht 14,53 Euro) angerechnet), herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 28.3.2000, VerkR96-5290-1999 den Berufungswerber (Bw) in den Punkten 1 und 2 vorgeworfen, er habe am 9.8.1999 um 15.55 Uhr das Motorfahrrad Puch auf der B 136 Sauwaldstraße im Ortsgebiet St. Roman von Münzkirchen kommend bis Strkm.14,700 gelenkt, wobei bei der Verkehrskontrolle bei Strkm.14,700 im Ortsgebiet St. Roman an ihm Alkoholisierungsmerkmale wie deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund, schwankender Gang, veränderte Aussprache und deutlich gerötete Augenbindehäute festgestellt wurden, er um 15.58 Uhr an Ort und Stelle von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, dieser Aufforderung mit den Worten "ich habe jetzt keine Zeit zum Blasen" keine Folge leistete und diese Verweigerung bis zum Ende der Amtshandlung um 16.03 Uhr aufrecht hielt (Faktum 1) bzw das Motorfahrrad nicht zum Verkehr zugelassen war (Faktum 2). Gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 100 Abs.1 StVO 1960 (Faktum 1) bzw gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 (Faktum 2) wurden über ihn hinsichtlich Faktum 1 eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S sowie eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen und bezüglich Faktum 2 eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S sowie eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von einer Woche verhängt. Als Ersatzfreiheitsstrafen wurden hinsichtlich Faktum 1 zwei Wochen und hinsichtlich Faktum 2 eine Woche festgelegt. Außerdem wurde er hinsichtlich der Fakten 1und 2 gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 4.120 S, ds jeweils 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wurde gleich 200 S angerechnet), verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 18.4.2000 erhob der Rechtsmittelwerber gegen das Straferkenntnis ausschließlich hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe Berufung. Er begründet diese damit, dass die verhängten Strafen trotz seiner Vorstrafen im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu hoch sind. Außerdem wäre die Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe nicht erforderlich gewesen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da sowohl eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe als auch primäre Freiheitsstrafen verhängt wurden, durch dessen 9. Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2000. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Schärding teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger einvernommen.

Der Beschuldigte beantragte bei dieser mündlichen Berufungsverhandlung ein tat- und schuldangemessenes Strafausmaß und wies darauf hin, dass er erhebliche gesundheitliche Probleme habe. Er dürfe nicht mit dem Fahrrad fahren, wohne jedoch 2,5 km entfernt vom nächsten größeren Ort. Überdies sei er schuldeinsichtig und es sei weiters das geringe Einkommen zu berücksichtigen.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Der Beschuldigte argumentiert hinsichtlich der Strafhöhe mit erheblichen gesundheitlichen Problemen, er dürfe wegen gesundheitlicher Probleme nicht mit dem Fahrrad fahren, wohne jedoch ca. 2,5 km entfernt vom nächsten größeren Ort. Überdies sei er schuldeinsichtig und es wäre auch sein geringes Einkommen zu berücksichtigen.

Dazu wird zunächst festgehalten, dass das von der Behörde ausgesprochene Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern der Beschuldigte selbst zu vertreten hat. Wie er bei der mündlichen Berufungsverhandlung - sinngemäß - ausgesagt hat, war ein sogenanntes Alkoholdelikt (§ 5 StVO) Ursache für diese behördliche Maßnahme. Dass er aus gesundheitlichen Gründen kein Fahrrad benützen kann, stellt natürlich in seiner konkreten Lebenssituation eine wesentliche Belastung für ihn dar. Dieser bedauerliche Umstand rechtfertigt aber in keiner Weise sein Fehlverhalten. In Abwägung der persönlichen Umstände des Beschuldigten mit öffentlichen Interessen überwiegen letztere in beträchtlichem Maße. Die vom Bw übertretenen Normen dienen dem Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Durch die Bestimmung des § 5 StVO sollen alkoholisierte Personen von der Benützung eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, zumal durch den Einfluss des Alkoholes naturgemäß eine wesentliche Beeinträchtigung im Verhalten des betreffenden Fahrzeuglenkers hervorgerufen wird. Diese Beeinträchtigung führt dazu, dass potenziell die ordnungs- und gesetzesmäßige Beherrschung eines Fahrzeuges in Frage zu stellen ist. Folge sind häufig Verkehrsunfälle mit gravierend nachteiligen Folgen und damit Beeinträchtigungen von geschützten Rechtsgütern, wie Leben und Gesundheit von Menschen. Dieser Umstand rechtfertigt auch die Tatsache, dass gesetzlich entsprechende Kontrollinstrumentarien, wie etwa die Aufforderung zum Alkotest, vorgesehen wurden und die Verweigerung der Kontrolle mit entsprechend strengen Strafen bedroht ist. Gleiches gilt für die Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges. Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding darauf hingewiesen, dass das Lenken ohne behördliche Zulassung eine schwere Übertretung ist, da nur im Falle einer behördlichen Zulassung davon auszugehen ist, dass das Kraftfahrzeug sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und eine Haftpflichtversicherung zur Risikoabdeckung vorhanden ist. Darüber hinaus ist es nicht zu tolerieren, dass sich eine Person beharrlich über Normen bzw behördliche Maßnahmen hinwegsetzt, sind diese Normen bzw behördlichen Maßnahmen doch in der Gesellschaft erforderlich, um ein ordnungsgemäßes Zusammenleben der einzelnen Mitglieder der Gesellschaft zu garantieren. Würde sich jeder nach eigenem Gutdünken über diese Normen hinwegsetzen, wäre das gesellschaftliche Ordnungssytem nachhaltig gefährdet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nur relativ kurze Wegstrecken auf einen nachrangigen Straßennetz zurückgelegt wurden.

Der Argumentation, der Beschuldigte wäre im vorliegenden Falle schuldeinsichtig, kann seitens der erkennenden Berufungsbehörde nicht gefolgt werden. Wohl war er - jedenfalls was das Berufungsverfahren anbelangt - geständig, dies bedeutet aber, abgesehen davon, dass es sich hier um kein qualifiziertes Geständnis handelt, noch nicht, dass er auch schuldeinsichtig wäre. Im Gegenteil, aus der Argumentation des Bw ist abzuleiten, dass seine gesundheitlichen Probleme sein Verhalten rechtfertigen würden. Von einer inhaltlich substantiellen Schuldeinsichtigkeit kann daher keine Rede sein.

Unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Rechtsschutzinteressen stellen sowohl die Verweigerung des Alkotestes, als auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges, welches nicht zum Verkehr zugelassen war, gravierende Verstöße gegen straßenpolizeiliche bzw kraftfahrrechtliche Vorschriften dar. Dies kommt insbesondere durch den vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen zum Ausdruck, welcher im Falle der Verweigerung des Alkotestes eine Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von zwei bis sechs Wochen (§ 99 Abs. 1 lit b StVO 1960) und im Falle der Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen vorsieht.

In Anbetracht dieser Strafrahmen kann sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen kein Ermessensmissbrauch festgestellt werden. Immerhin ist der Beschuldigte diesbezüglich mehrfach vorbestraft, was als Erschwerungsgrund zu werten ist. Strafmildernde Umstände werden auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine festgestellt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheinen die verhängten Geld- sowie die Ersatzfreiheitsstrafen als im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse) sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Diese sind evidentermaßen für den Bw eher ungünstig, eine Reduzierung der Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe ist jedoch trotzdem nicht vertretbar. Es sind nämlich auch general-, wie auch spezialpräventive Elemente zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, der Allgemeinheit durch strenge Strafen zu signalisieren, dass es sich bei den sogenannten Alkoholdelikten bzw beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, welches nicht zum Verkehr zugelassen ist, auf öffentlichen Verkehrsflächen keineswegs um Bagatellen handelt und ist überdies durch ein spürbares Strafausmaß dem Beschuldigten der Unwert seines Verhaltens aufzuzeigen um ihn vor weiteren Übertretungen abzuhalten.

Sowohl die StVO 1960 (§ 100 Abs. 6) als auch das KFG 1967 (§ 134 Abs. 1) sehen vor, dass, wenn die Person wegen der entsprechenden Verwaltungsübertretung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und (Primär-)Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden können. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass grundsätzlich die Verhängung einer (primären) Freiheitsstrafe nur dann zulässig ist, wenn diese notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Im ggstl. Falle wurden gegen den Beschuldigten bereits mehrmals Geldstrafen wegen der vorliegenden Delikte verhängt. Diese Geldstrafen haben, wie das vorliegende Verfahren bestätigt, ihn aber offensichtlich nicht davon abgehalten, weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen zu begehen. Aus spezialpräventiven Gründen ist es daher durchaus gerechtfertigt bzw geboten, Primärfreiheitsstrafen zu verhängen. Diese Primärfreiheitsstrafen orientieren sich an der für die Übertretung angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe, sind aber nach Auffassung der erkennenden Berufungsbehörde im vorliegenden Falle zu hoch bemessen. Zwar ist, wie bereits dargelegt wurde, die Verhängung von Primärfreiheitsstrafe notwendig, in Anbetracht der Tatsache, dass bisher noch keine derartigen Freiheitsstrafen angeordnet wurden, erscheint die Reduzierung auf das nunmehr festgelegte Ausmaß als für vertretbar bzw

geeignet, den Beschuldigten von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die nunmehr festgesetzten Strafen den oben angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung entsprochen wird.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Bleier

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