Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107005/17/Br/Bk

Linz, 20.06.2000

VwSen - 107005/17/Br/Bk Linz, am 20. Juni 2000

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn J gegen den Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 18. April 2000, Zl. VerkR96-13443-1998-Mr, nach der am 20. Juni 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das Straferkenntnis wird hinsichtlich des Punktes 1. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in dessen Punkt 1. wegen der Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 7 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und im Nichteinbringungsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 01.09.1998 gegen 05.00 Uhr im Ortsgebiet von H auf der Kremstalbundesstraße B 139, bei Strkm. 13,200 von Neuhofen kommend in Richtung Traun den PKW Kz.: nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer zumutbar und dies ohne Gefährdung und Beschädigung von Sachen möglich war, weil er auf die Gegenfahrbahn gelangte und dort frontal gegen einen Lkw stieß.

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf das Faktum des Frontalzusammenstoßes mit einem entgegenkommenden Lkw.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung macht der Berufungswerber im Ergebnis Begründungs- und Konkretisierungsmängel im Hinblick darauf geltend, dass ihm nicht vorgeworfen worden sei, wie weit er rechts zu fahren gehabt hätte. Der Tatvorwurf sei demnach zu Unrecht erfolgt.

3. Da in diesem Punkt keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Dieses Verfahren wurde hier im Zusammenhang mit der im Punkt 2. vor der zuständigen Kammer durchzuführen gewesenen Berufungsverhandlung verbunden (§ 51 Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und Verlesung von Aktenteilen, sowie durch Anhörung des Berufungswerbers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber gelangte am 1. September 1998, gegen 05.00 Uhr als Lenker eines PKW im Ortsgebiet von H, bei Strkm 13,2, aus nicht vollständig geklärten Umständen auf die linke Straßenseite und kollidierte dort mit einem entgegenkommenden Lkw, dessen Lenker offenbar nicht mehr auszuweichen vermochte. Der beim Berufungswerber nachträglich festgestellte Blutalkoholgehalt betrug zum Unfallszeitpunkt 1,95 Promille.

Der Berufungswerber vermochte sich anlässlich der Berufungsverhandlung an die Vorgänge vor dem Unfall nicht mehr erinnern.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Gemäß der herrschenden Rechtsprechung ist dem Regelungsziel des § 7 StVO nur abzuleiten, sich bei Benützung der Fahrbahn entsprechend dem Sicherheitsabstand rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen (VwGH 10.10.1995, 95/02/0276, VwSlg 14338 A/1995). Dies muss genauso für ein offenbar unkontrolliertes - und hier wohl in der Alkoholisierung gründenden - Abkommen von der Fahrbahn nach links hin gelten.

Darüber hinaus ist diese offenbar in der Alkoholisierung ursächliche Fehlleistung bereits von der in diesem Zusammenhang verhängten Strafe mitumfasst zu erachten, sodass der Strafbedarf in dieser Strafe bereits erschöpft ist und demnach kein Raum für eine zusätzliche Bestrafung verbleibt.

Dem Berufungswerber ist diesbezüglich im Ergebnis zu folgen, wobei man seine formalrechtlichen Einwände auf sich bewendet lassen konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Rechtsfahrgebot, Schutzzweck

 

 

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