Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107007/8/Br/Bk

Linz, 28.06.2000

VwSen - 107007/8/Br/Bk Linz, am 28. Juni 2000

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn U gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 2. März 2000, Zl.: VerkR96-5801-1999, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 28. Juni 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 800 S (20% der verhängten Strafe; entspricht 58,14 Euro) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem Straferkenntnis vom 2. März 2000, Zl.: VerkR96-5801-1999, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach der StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S verhängt, weil er am 8.8.1999 um 21.40 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen, auf der A8, Innkreisautobahn, bei km 61,775, im Gemeindegebiet Ort im Innkreis, in Fahrtrichtung Suben, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich im Wesentlichen aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser, LTI 20.20 TS/KM-E, GeräteNr.7655 festgestellt worden sei.

Die Behörde erster Instanz folgte dabei den Darstellungen des Meldungslegers in seiner Anzeige und anlässlich der im erstinstanzlichen Verfahren abgelegten Zeugenaussage.

Mit der im Ergebnis bloß bestreitenden Verantwortung des Berufungswerbers in Verbindung mit dem Hinweis auf nicht näher präzisierten Fehlermöglichkeiten könne, so die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, dieses Beweisergebnis nicht widerlegt werden. Hinweise auf einen Bedienungsfehler habe das Beweisverfahren nicht erbracht.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe vermeinte die Erstbehörde, diese angesichts der mit diesem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigung angemessen erachten zu können. Für die Strafzumessung wurde ferner ein Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 15.000 S (ca. 2.140 DM) grundgelegt.

Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung, worin er Nachfolgendes ausführt:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Rechtsfreund gegen das da. Straferkenntnis VerkR 96-5801-1999 vom 02.03.2000 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das Rechtsmittel der

B E R U F U N G

und führe diese aus wie folgt:

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfange und Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit/Mangelhaftigkeit bekämpft und im einzelnen ausgeführt wie folgt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir angelastet am 08.08.1999 um 21.40 Uhr als Lenker des PKW auf der A8 Innkreisautobahn bei Km. 61.775, Gemeindegebiet Ort i.I., Fahrtrichtung Suben, die auf österreichischen Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten zu haben, und wurde deshalb über mich eine Geldstrafe von ATS 4.400,-- (inkl. Verfahrenskosten) verhängt.

Das Verfahren blieb deshalb mangelhaft, da sämtliche von mir bzw. meinem ausgewiesenen Rechtsfreund gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen wurde und wird daher nochmals ausgeführt wie folgt:

Zur Aussage/Einvernahme des Zeugen Rev.Insp. F vom 01.12.1999 ist festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie bei einem Tatzeitpunkt um 21.40 Uhr einerseits sowohl die Fahrzeugtype, andererseits auch das Kennzeichen bereits im herannahen erkennbar gewesen sein soll. Unter Berücksichtigung der Tatsache der eingeschalteten Scheinwerfer gibt es bei einer Messung des ankommenden Verkehrs - welche im gegenständlichen Fall offensichtlich vorlag - eine derartige Blendwirkung, dass weder Fahrzeugtype noch Kennzeichen zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar sein können.

Zur Einvernahme des Zeugen Rev.Insp. M vom 15.12.1999 ist auszuführen, dass dieser Zeuge bestätigt erst beim Vorbeifahren Fahrzeugtype und Kennzeichen festgestellt zu haben. Dies widerspricht den Aussagen des Meldungslegers Rev.Insp. F.

Wenn der Zeuge Rev. Insp. F in seiner Aussage vom 01.12.1999 darauf verweist, dass "Laser - Einsatzprotokoll" vorgelegt zu haben, so ist darauf zu verweisen, dass dem ausgewiesenen Rechtsfreund lediglich ein Blatt eines Protokolls, welches mit der fortlaufenden Nummerierung 45 bis 67 versehen ist und bei welchem unter Nr. 51 mit Datum 08.08. eine Zeile durch Textmarker hervorgehoben ist. Die nächste Spalte weist die Zahl 62,060 aus. Dabei handelt es sich offensichtlich um den Messstandort, wie sich dieser auch mit der Anzeigeerstattung vom 16.08.1999 deckt. Danach die Ortsangaben Ort/I., A8. In der nächsten Spalte ist die Zahl 130 eingesetzt, offensichtlich Tempolimit auf Autobahnen. In der nächsten Spalte die Zahl 12. Dabei handelt es sich offensichtlich um das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 12 km/h. Dies widerspricht den bisherigen Vorwürfen und ist damit die Unrichtigkeit der bisher angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung bewiesen.

Im weiteren wird nochmals ausgeführt und wiederholt wie folgt:

Die mir angelastete Verwaltungsübertretung wird zugestanden, als eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, aber nicht in dem angelasteten Ausmaße.

Das Fahrzeug war zum angeblichen Tatzeitpunkt erst seit ca. 6 Wochen in meinem Besitz und handelte es sich um ein neuwertiges Fahrzeug. Im konkreten Fall muss daher eine Fehlmessung vorliegen.

Die Wirkungsweise der gegenständlichen Geschwindigkeitsmeßgeräte ist wie folgt:

Mit dem in Ruhe befindlichen Lasergeschwindigkeitsmeßgerät wird die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge nach dem Prinzip der zeitlich veränderten Laufzeit von Laserimpulsen gemessen. Vom Gerät werden in kurzen Abständen Laserimpulse ausgesandt und nach ihrer Reflektion an dem durch das Zielfernrohr anvisierten Fahrzeug wieder empfangen. Aus der Änderung der Laufzeit jeweils von einem zum darauffolgenden Laserimpuls werden Größe und Richtung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmt. Aus 43 derartig aufeinanderfolgenden und durch Kontrollvergleiche überprüften Einzelmessungen wird das endgültige Ergebnis als quadratisches Mittel berechnet. Die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges wird als dreistellige Zahl mit einer Auflösung von 1 km/h digital angezeigt, die Bewegungsrichtung wird durch ein vorgesetztes "minus" (abfließender Verkehr) bzw. das Fehlen eines Vorzeichens (ankommender Verkehr) angegeben. Eine vollständige Messung dauert ca. 0,3 sek. Voraussetzung für die richtige Messung ist aber das Anvisieren einer senkrechten Fläche des zu messenden Fahrzeuges.

Das konkret verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät ist daher - da es Geschwindigkeiten von Fahrzeugen, die keine ausreichenden senkrechten Flächen aufweisen, nicht korrekt messen kann - nicht geeignet bei sämtlichen Fahrzeugen Geschwindigkeitsmessungen vorzunehmen. Das Gerät ist in diesem Sinne als untauglich (fehlerhaft) zu bezeichnen, auch wenn in derartigen Fällen keine Fehleranzeige des Gerätes durch Warnton erfolgt, ist die Messung falsch, ohne daß dies vom Gerät erkannt wird.

Das Gerät kennt nur die Fehlermeldungen "E 01" bei nichtakzeptiertem Ziel, wenn es sich außerhalb der Reichweite oder in zu dichter Nähe (näher als 9m) zum Gerät befindet; "E 02" bei Verlust des Zieles aufgrund eines Hindernisses oder weil das Ziel die Reichweite des Gerätes verlassen hat und "E 03" bei unstabiler Messung wegen schlechten Zielens (verwackeln) oder Wegschwenkens des Gerätes vom Ziel. Auf die konkrete Problematik in meinem Fall ist aber keine Fehleranzeige in der Software des Lasergerätes eingestellt, weshalb sie auch nicht angezeigt wird.

Beweis: wie bisher;

weitere Beweise vorbehalten.

Ich stelle sohin die nachstehenden

A N T R Ä G E

1) auf Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens und Benachrichtigung meines ausgewiesenen Rechtsfreundes hievon;

in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne der § 21 VStG;

2) in eventu nach Durchführung nachstehender Beweise:

a) Einvernahme Meldungsleger über Aufstellung und Verwendung des Lasergeschwindigkeitsmeßgerätes zum Beweise dafür, dass diese nicht ordnungsgemäß erfolgte;

b) Beischaffung Betriebsanleitung Lasermeßgerät;

c) Vorlage der Betriebsanleitung an den technischen Sachverständigen zum Beweise dafür, dass eine Fehlmessung im Sinne der obigen Ausführungen vorliegt.

Im Hinblick auf die Widersprüchlichkeiten im Behördenakt wird gestellt der

A N T R A G

auf ergänzende Einvernahme der Meldungsleger.

- Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Milderungsgründe vor:

- der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, daß die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht;

- die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

- die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde;

- die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit als mit vorgefaßter Absicht begangen wurde;

- optimale Fahrbahn- und Straßen- sowie Verkehrsverhältnisse herrschten (kein anderer Fahrzeugverkehr);

- die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;

- es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist;

- sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde (keine noch höhere Geschwindigkeit eingehalten wurde);

- die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlverhalten vorliegt;

- da wegen der geringen Verkehrsdichte und der optimalen Fahrbahnverhältnisse lediglich eine Verletzung des Unrechtsgehaltes vorliegt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass weinende Kinder im Auto des Berufungswerbers "Terror" machten und dieser sohin so rasch wie möglich nach Hause wollte, weshalb die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögenssituation als überhöht anzusehen ist.

Abschließend werden gestellt nachfolgende

A N T R Ä G E

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis der BH Ried i.I., VerkR 96-5801-1999 vom 02.03.2000 ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Strafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

G, am 23.03.2000 U"

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war erforderlich, weil eine solche einerseits ausdrücklich beantragt wurde und in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK intendierten Rechte gesetzlich zwingend geboten ist (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung von Aktenteilen (der Anzeige, des Messprotokolls und des Eichscheines) des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, Zl.: VerkR96-5801-1999 sowie durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten RevInsp. F. Der Berufungswerber erschien trotz persönlicher Ladung und Hinweis auf die Säumnisfolgen wegen der Anreiseentfernung zur Berufungsverhandlung nicht.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte sein Fahrzeug auf dem im Straferkenntnis angeführten Autobahnbereich. Auf diesem Autobahnabschnitt in Fahrtrichtung Suben wurde seine Fahrgeschwindigkeit mit 188 km/h mittels Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 7655, aus einer Entfernung von 285 m im anflutenden Verkehr gemessen. Vor dieser Messung wurde das Messgerät vorschriftsmäßig kalibriert. Laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- u. Vermessungswesen ist das Gerät bis zum 31. Dezember 2001 geeicht.

Der Meldungsleger visierte das sich ihm annähernde Fahrzeug im Frontbereich an und erlangte ein gültiges Messergebnis mit einer Displayanzeige von 188 km/h. Im Zuge der weiteren Annäherung und Vorbeifahrt wurde das Fahrzeug in weiterer Folge im Hinblick auf Type und Kennzeichenfragmente identifiziert. Folglich wurde die Nachfahrt aufgenommen und das Fahrzeug bei Kilometer 65,300 angehalten. Dem Berufungswerber wurde die Displayanzeige und somit das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten. Dabei rechtfertigte er diese Fahrgeschwindigkeit mit dem angeblichen Weinen seiner Kinder und einer Neigung aus diesem Grunde möglichst rasch nach Hause kommen zu wollen.

Die Fahrgeschwindigkeit wurde daher im Ergebnis vom Berufungswerber selbst zugegeben.

Der Zeuge RevInsp. F legte vor dem Oö. Verwaltungssenat den Verlauf der Messung und die nachfolgende Anhaltung schlüssig und in einer den Denkgesetzen nachvollziehbaren Weise dar. Er belegte auch, dass es sich hier um eine den Vorschriften entsprechende Messung gehandelt hat. Der Gendarmeriebeamte machte ferner glaubhaft, die Verwendungsbestimmungen eingehalten zu haben. Es wurde diesbezüglich das vorschriftsmäßig ausgefüllte Messprotokoll in dessen Punkten erklärt, wobei der Eichschein bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens zum Akt genommen wurde.

Der Berufungswerber vermochte mit seinen inhaltsleeren Einwänden weder die Tauglichkeit dieser Messmethode an sich noch einen Messfehler aufzuzeigen.

Der Antrag auf Vorlage der Betriebsanleitung an einen technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass eine Fehlmessung vorgelegen sei, kommt einem Erkundungsbeweis gleich, da er hier auf die unbelegt bleibende Behauptung einer Fehlmessung abzielt.

Gänzlich unerfindlich ist, dass sich dieses Messgerät zur Messung bestimmter Fahrzeugtypen nicht eignen sollte. Diesbezüglich legte der Meldungsleger mit Hinweis auf die Betriebsanleitung des Gerätes klar, dass es im Falle eines Zielfehlers eben zu keiner Messung kommt. Eine Verwechslung mit einem anderen Kraftfahrzeug ist glaubhaft auszuschließen.

Eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 führt zu diesem Problemkreis in Auszügen zitiert Folgendes aus:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

5.3. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 285 Meter und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher unter diesen Umständen keine Veranlassung, an der Tauglichkeit dieser Messung Zweifel zu hegen. Die nur pauschal dargelegten Bedenken des Berufungswerbers erwiesen sich demzufolge als nicht stichhaltig.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. in zutreffender Weise subsumiert, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen wird.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass etwa auch das Bayerische Oberste Landesgericht bei Einhaltung der entsprechenden Bedienungsvorschriften von der Tauglichkeit einer mit einem Lasergeschwindigkeitsmessgerät erzielten Messung ausgeht (Beschluss v. 29.8.1996, 2ObOWi 645/96).

Ein auf einem bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufender Beweisantrag muss nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

6.1.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berück-sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1.2. Inhaltlich ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 52 km/h objektiv besehen zu einer erheblich nachteiligen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt. Bei Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit, im hier verfahrensgegenständlichen Ausmaß, ist - entgegen der vom Berufungswerber vertretenen Auffassung - von vorsätzlicher Begehung und somit von schwerwiegendem Verschulden auszugehen (vgl. h. Erk. v. 29.1.1999, VwSen-106027 u.a., sowie auch Oberlandesgericht Koblenz, AZ: 127 E 1 - 34/96).

6.1.3. Die negativen Tatfolgen liegen - wie in zahlreichen h. Vorerkenntnissen bereits dargelegt - insbesondere darin, dass vom Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung in Form eines erhöhten abstrakten Unfallrisikos ausgeht. Dies ist in den Ergebnissen der Unfallforschung bzw. der Unfallstatistiken belegt.

Rechnerisch kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass bei der vom Berufungswerber begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um knapp 130 m verlängert war. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 140,02 Meter beträgt, liegt der Anhalteweg bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter jeweils identen Bedingungen bereits bei 252,21 Meter. Jene Stelle an der das Fahrzeug aus 130 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit noch mit 137,48 km/h durchfahren. Es ergibt sich somit ein um mehr als 112 m verlängerter Anhalteweg (Berechnung mit Analyzer Pro 4,0).

Die hier verhängte Strafe ist daher durchaus der Tatschuld angemessen.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahr 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S, selbst wenn mit einer solchen Überschreitung konkret keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

6.2. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet hier bereits wegen des Fehlens des Tatbestandselementes des bloß geringen Verschuldens aus. Mit dem Hinweis auf die Anwendung des § 20 VStG scheint der Berufungswerber die Rechtslage zu verkennen. Diese Bestimmung kommt lediglich im Falle einer gesetzlichen Mindestgeldstrafe zum Tragen. Angemerkt wird, dass die umfangreichen Ausführungen zur Strafzumessung zum Teil eines Sachbezuges gänzlich entbehren, wenn der Berufungswerber etwa seine Fahrgeschwindigkeit mit seinem sonstigen Verhalten in Widerspruch stehend erachtet oder er von der Zufügung eines größeren Schadens Abstand genommen habe, obwohl er hierzu Gelegenheit gehabt hätte. Der Hintergrund einer solchen Ausführung hat dahingestellt zu bleiben.

Trotz der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und dem hier angenommenen geringen Einkommen in der Höhe von 15.000 S, vermochte bei der hier vorgenommenen Strafzumessung ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Selbst im Falle von Sorgepflichten und der Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers könnte diesem Strafausmaß inhaltlich nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 10.000 S wird in diesem Zusammenhang noch hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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