Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107010/3/Ga/Fb

Linz, 26.05.2000

 

VwSen-107010/3/Ga/Fb Linz, am 26. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R M in HR D gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. April 2000, VerkR96-460-2000-Hu, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet eingebracht, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber macht, auf den Punkt gebracht, geltend, die verspätete Erhebung seines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 7. Februar 2000 sei darauf zurückzuführen, dass er erst jemanden habe finden müssen, der ihm dieses Schreiben übersetzen konnte.

Dieses Vorbringen kann aus der Aktenlage nicht widerlegt werden. Der Berufungswerber - als Beschuldigter wegen des Verdachtes einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (Geschwindigkeitsüberschreitung) - hat die bezeichnete Strafverfügung unmittelbar durch die Post an seiner Wohnadresse in Kzugestellt erhalten. Die Strafverfügung war jedoch nur in deutscher Sprache abgefasst, eine Übersetzung in die kroatische Sprache hat offenbar nicht stattgefunden; jedenfalls war, nach der Aktenlage, eine solche Übersetzung der Postsendung nicht angeschlossen. Auch auf andere Weise hatte der Berufungswerber keine Kenntnis in seiner eigenen Sprache vom Tatvorwurf und von der Rechtsmittelbelehrung erhalten. Nach der Aktenlage ist weiters davon auszugehen, dass der Berufungswerber des Deutschen nicht mächtig ist.

Die unter solchen Umständen vorgenommene Zustellung der Strafverfügung an den Berufungswerber im Ausland war im Lichte der hiefür maßgeblichen Folgerungen aus dem fair-trial-Gebot des Art.6 MRK unwirksam, dh die Zustellung der Strafverfügung gilt als nicht erfolgt (vgl zu diesem Problemkreis die gutachtliche Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes vom 14. April 2000, GZ: 601.468/32-V/2/99, "Notwendigkeit der Übersetzung von Straferkenntnissen bei Zustellung im nichtdeutschsprachigen Ausland"). Das h Tribunal sieht keinen Grund, die unter Punkt 7. zusammengefassten Ergebnisse des Gutachtens auf den vorliegenden Fall, der einem der im Gutachten abgehandelten Falltypen entspricht, nicht anzuwenden.

Hat aber rechtlich die Zustellung der Strafverfügung noch gar nicht stattgefunden, konnte auch die Einspruchsfrist nicht zu laufen beginnen (und daher auch nicht abgelaufen sein), weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Davon aber abgesehen wird von der do Behörde für das fortgesetzte Verfahren noch zu prüfen sein, ob eine Strafverfügung dann, wenn - wie hier - feststeht, dass sie von vornherein ungeeignet war, die spezifische Wirkung des Hoheitsaktes zu entfalten, als (taugliche) Verfolgungshandlung überhaupt in Betracht gezogen werden darf.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum