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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107012/8/Br/Bk

Linz, 23.06.2000

VwSen-107012/8/Br/Bk Linz, am 23. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 27. April 2000, Zlen. VerkR96-8851-2000-Ms 8851-1-2000-Ms, 8851-2-2000-Ms, 8851-3-2000-Ms, nach der am 23. Juni 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass zu den Punkten 1a) bis 13 a) die Geldstrafen auf je 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 60 Stunden sowie betreffend die Punkte 1b) bis 13b) und 1c) bis 13c) die Geldstrafen auf je 700 S (Gesamtgeldstrafe somit 50.700 S [entspricht 3684,51 Euro]) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je zwölf Stunden (Gesamtersatzfreiheitsstrafe 45 Tage und 12 Stunden) ermäßigt werden.

Der Schuldspruch wird jedoch vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 5.070 S [entspricht 368,45 Euro]. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Kostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurden mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau, wegen mehrfachen Lenkens eines nicht zum Verkehr zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Pkw und ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, wegen der Übertretung nach §§ 36 lit.a und d iVm § 134 Abs.1 KFG, sowie § 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 FSG Geldstrafen verhängt (insgesamt dreizehn Tathandlungen zu 1a) bis 13a) je 7.000 S [Ersatzfreiheitsstrafen sechs Tage] und zu 1b) bis 13b) sowie 1c) bis 13c) je 2.000 S [Ersatzfreiheitsstrafen 72 Stunden]). Das entspricht einer Gesamtgeldstrafe von 143.000 S zuzüglich 14.300 S erstinstanzlicher Verfahrenskosten. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde insgesamt im Ausmaß von drei Monaten und 27 Tagen bemessen.

Folgendes Tatverhalten wurde dem Berufungswerber im Einzelnen zur Last gelegt:

"1. Sie lenkten am 10.01.2000 um ca. 05.00 Uhr den PKW, BMW 320, schwarz, von, auf der Unterlochner Gemeindestraße, über die Engelbach Bezirksstraße zum Haus und

a) waren bei der oben angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B;

b) haben bei der oben angeführten Fahrt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet;

c) haben bei der oben angeführten Fahrt ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

2. Sie lenkten am 11.01.2000 um ca. 05.00 Uhr den PKW, BMW 320, schwarz, von, auf der Unterlochner Gemeindestraße, über die Engelbach Bezirksstraße zum Haus und

a) waren bei der oben angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B;

b) haben bei der oben angeführten Fahrt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet;

c) haben bei der oben angeführten Fahrt ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

3. Sie lenkten am 12.01.2000 um ca. 05.00 Uhr den PKW, BMW 320, schwarz, von, auf der Unterlochner Gemeindestraße, über die Engelbach Bezirksstraße zum Haus und

a) waren bei der oben angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B;

b) haben bei der oben angeführten Fahrt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet;

c) haben bei der oben angeführten Fahrt ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

4. Sie lenkten am 13.01.2000 um ca. 05.00 Uhr den PKW, BMW 320, schwarz, von, auf der Unterlochner Gemeindestraße, über die Engelbach Bezirksstraße zum Haus und

a) waren bei der oben angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B;

b) haben bei der oben angeführten Fahrt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet;

c) haben bei der oben angeführten Fahrt ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

5. Sie lenkten am 14.01.2000 um ca. 05.00 Uhr den PKW, BMW 320, schwarz, von, auf der Unterlochner Gemeindestraße, über die Engelbach Bezirksstraße zum Haus und

a) waren bei der oben angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B;

b) haben bei der oben angeführten Fahrt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet;

c) haben bei der oben angeführten Fahrt ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

6. Sie lenkten am 17.01.2000 um ca. 05.00 Uhr den PKW, BMW 320, schwarz, von auf der Unterlochner Gemeindestraße, über die Engelbach Bezirksstraße zum Haus und

a) waren bei der oben angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B;

b) haben bei der oben angeführten Fahrt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet;

c) haben bei der oben angeführten Fahrt ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

7. Sie lenkten am 18.01.2000 um ca. 05.00 Uhr den PKW, BMW 320, schwarz, von, auf der Unterlochner Gemeindestraße, über die Engelbach Bezirksstraße zum Haus und

a) waren bei der oben angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B;

b) haben bei der oben angeführten Fahrt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet;

c) haben bei der oben angeführten Fahrt ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

8. Sie lenkten am 19.01.2000 um ca. 05.00 Uhr den PKW, BMW 320, schwarz, von, auf der Unterlochner Gemeindestraße, über die Engelbach Bezirksstraße zum Haus und

a) waren bei der oben angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B;

b) haben bei der oben angeführten Fahrt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet;

c) haben bei der oben angeführten Fahrt ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

9. Sie lenkten am 20.01.2000 um ca. 05.00 Uhr den PKW, BMW 320, schwarz, von, auf der Unterlochner Gemeindestraße, über die Engelbach Bezirksstraße zum Haus und

a) waren bei der oben angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B;

b) haben bei der oben angeführten Fahrt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet;

c) haben bei der oben angeführten Fahrt ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

10. Sie lenkten am 21.01.2000 um ca. 05.00 Uhr den PKW, BMW 320, schwarz, von

, auf der Unterlochner Gemeindestraße, über die Engelbach Bezirksstraße zum Haus und

a) waren bei der oben angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B;

b) haben bei der oben angeführten Fahrt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet;

c) haben bei der oben angeführten Fahrt ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

11. Sie lenkten am 24.01.2000 um ca. 05.00 Uhr den PKW, BMW 320, schwarz, von, auf der Unterlochner Gemeindestraße, über die Engelbach Bezirksstraße zum Haus und

a) waren bei der oben angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B;

b) haben bei der oben angeführten Fahrt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet;

c) haben bei der oben angeführten Fahrt ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

12. Sie lenkten am 25.01.2000 um 05.00 Uhr den PKW, BMW 320, schwarz, von, auf der Unterlochner Gemeindestraße, über die Engelsbach Bezirksstraße zum Haus und

a) waren bei der oben angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B;

b) haben bei der oben angeführten Fahrt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet;

c) haben bei der oben angeführten Fahrt ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

13. Sie lenkten am 26.01.2000 um 17.00 Uhr den PKW, BMW 320, schwarz, von, auf der Engelbach Bezirksstraße, über die Unterlochner Gemeindestraße, zum und

a) waren bei der oben angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B;

b) haben bei der oben angeführten Fahrt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet;

c) haben bei der oben angeführten Fahrt ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand."

1.1. Begründend führt die Erstbehörde in der Sache im Wesentlichen aus, dass die Übertretung auf Grund der Anzeige der Gendarmerie als erwiesen anzusehen sei. Da der Berufungswerber der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. März 2000 nicht gefolgt sei, habe er offenbar dem Tatvorwurf nichts entgegenzusetzen vermocht.

2. In der dagegen fristgerecht bei der Erstbehörde erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis aus, nicht in jedem der zur Last gelegten Zeitpunkte den Pkw gelenkt zu haben. Konkret benennt er sieben Tage für die der Tatvorwurf zutreffen soll, die übrigen Tage habe ihn seine Schwester nach E gefahren und ihn dort eine nur namentlich genannte Person wieder abgeholt.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung sei ihm wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht zugestellt worden. Abschließend bat er um Nachsicht bei der Festlegung der Strafe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Erörterung des bisherigen Ganges des Verfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung anhand des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Verlesen wurde die Stellungnahme des Meldungslegers, welcher wegen Urlaubes entschuldigter Weise an der Berufungsverhandlung nicht teilzunehmen vermochte (Beil.\1).

Der Berufungswerber selbst nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil. Die Ladung zu dieser Verhandlung wurde ihm am 31. Mai 2000 durch Hinterlegung zugestellt. Behoben hat er dieses Schriftstück vom Postamt bereits am 2. Juni 2000.

3.1. Da jeweils keine 10.000 S übersteigende Einzelgeldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da mit dem Berufungsvorbringen auch der Sachverhalt - wenn auch nur teilweise - bestritten wurde, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage als erwiesen zu erachten:

4.1. Gemäß der Anzeige des GP Mattighofen vom 9.2.2000 ist davon auszugehen, dass dieser Gendarmeriedienststelle Informationen aus der Bevölkerung dahingehend zukamen, dass der Berufungswerber auf einer bestimmten Strecke regelmäßig mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw und ohne eine Lenkberechtigung zu besitzen unterwegs ist. Betreten wurde er dabei jedoch nicht.

Als er wegen dieses Verdachtes schließlich am 25. Jänner 2000 zum Gendarmerieposten bestellt wurde, gestand er niederschriftlich insgesamt dreizehn Fahrten mit seinem nicht zum Verkehr zugelassenen und auch nicht haftpflichtversicherten Pkw. Diese Fahrten erfolgten jeweils auf der Wegstrecke P bis E, wo er letztlich zum Arbeitsplatz eine Mitfahrgelegenheit in Anspruch nimmt. Diese Ortschaften liegen geschätzte zwei Kilometer voneinander entfernt und wurden auf einem untergeordneten Straßenzug befahren. Eine Lenkberechtigung besaß der damals noch nicht 22-jährige Berufungswerber nie.

Der Berufungswerber weist beginnend mit Jahresmitte 1995 zahlreiche Vormerkungen wegen Übertretungen des KFG auf, wobei er bereits sechsmal einschlägig bestraft wurde.

Die Behörde erster Instanz schätzte mangels konkreter Angaben das Monatseinkommen des Berufungswerbers lediglich auf 9.000 S ein. Ebenfalls wurde von Vermögenslosigkeit und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

Der Oö. Verwaltungssenat geht trotz des unentschuldigten Nichterscheinens des Berufungswerbers zur Berufungsverhandlung davon aus, dass dieser - abgesehen von diesen Fehlverhalten - einen ordentlichen Lebenswandel führt und insbesondere einer geregelten Arbeit nachgeht.

4.2. Das Beweisergebnis stützt sich letztlich auf die Angaben des Berufungswerbers vor der Gendarmerie am 25. Jänner 2000. Wenngleich sich der Berufungswerber mit diesen Angaben zahlreicher Verwaltungsübertretungen für schuldig erklärte, die ihm konkret wohl nie nachgewiesen werden hätten können und nicht bekannt ist, ob er über die Möglichkeit der freien Verantwortung dahingehend sich nicht selbst belasten zu müssen aufgeklärt wurde, gibt es keine objektiven Anhaltspunkte die an den angelasteten Fakten Zweifel aufkommen lassen könnten. Der Berufungswerber hielt es bedauerlicher Weise nicht einmal der Mühe wert, zur Berufungsverhandlung zu kommen und dabei Umstände darzutun, die allenfalls auf der Ebene der subjektiven Tatseite zusätzlich schuldmildernde Komponenten hervorbringen hätten können.

Anlässlich der Erörterung im Rahmen der Berufungsverhandlung kam hervor, dass dem Berufungswerber auf Grund seiner zahlreichen Vormerkungen vorerst gar nicht mehr die Möglichkeit offenstehen soll, eine Lenkberechtigung zu erwerben. Demnach befindet er sich im Spannungsfeld des Mobilitätsbedarfes, um der täglichen Arbeit nachgehen zu können und der Aussichtslosigkeit, in absehbarer Zeit einen Pkw legal lenken zu dürfen.

In diesem Spannungsfeld liegt wohl das Motiv für das wiederholte Lenken eines Pkw ohne Lenkberechtigung.

Sein umfassendes und wohl auch aufrichtiges Tatsachengeständnis lässt aber dennoch auf grundsätzliche gesellschaftsspezifische Werthaltungen schließen.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse (§ 1 Abs. 3 FSG) zulässig. Wird jemand an zwei verschiedenen Orten in zeitlicher Aufeinanderfolge dabei betreten, ein Kfz in Betrieb genommen oder gelenkt zu haben oder gesteht er solches - wie hier vor der Gendarmerie behauptet - auch nur zu, so kann weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden. Gegen die Annahme eines Dauerdeliktes spricht das Fehlen des Erfordernisses der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes; von einem fortgesetzten Delikt kann deshalb nicht die Rede sein, weil ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen für die Annahme eines solchen einerseits wegen des zwischen den jeweiligen Einzelhandlungen liegenden zeitlichen Abstandes das Erfordernis der zeitlichen Kontinuität fehlt und andererseits kein einheitlicher Willensentschluss gegeben ist, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um verschiedene selbständige Taten iSd § 22 VStG handelt, für welche die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (VwGH 28.9.1988, 88/02/0109, mit Hinweis auf VwGH 28.9.1988, 88/02/0108).

Damit ist die Behörde erster Instanz mit ihrer kumulativen Vorgangsweise bei der Verhängung der Strafen grundsätzlich im Recht (vgl. auch VwGH 26.5.1999, 98/03/0137).

Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges ohne einer bestehenden Zulassung, deren Ursache in aller Regel der fehlende Versicherungsschutz ist, ist laut gesicherter Rechtsprechung als im besonderen Maße den rechtlich geschützten Interessen zuwiderlaufend. Diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Straferkenntnisses hingewiesen werden.

Beide Tatbestände überschneiden sich jedoch teilweise in ihrem Unwertgehalt, weil der fehlende Versicherungsschutz die Zulassungsfähigkeit an sich schon ausschließt, wenngleich mit der fehlenden Zulassung etwa zusätzlich auch noch die fehlende Identifizierbarkeit eines Kraftfahrzeuges als gravierende Schutzzweckverletzung hinzutritt.

Der Behörde erster Instanz ist wohl grundsätzlich ihrer im Straferkenntnis dargelegten Rechtsansicht zu folgen gewesen, wenngleich sie das Recht auf Parteiengehör offenbar verletzte, indem ohne einer rechtswirksamen Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung (diese wurde nicht behoben und der Berufungswerber wies vor der Behörde anlässlich der Berufungserhebung auf diesen Umstand hin) das Straferkenntnis erlassen wurde.

Dieser Verfahrensmangel konnte jedoch durch die im Berufungsverfahren gewährleistete volle Tatsachenerkennung saniert werden, wobei es hier ausschließlich in der Sphäre des Berufungswerbers versäumt wurde, auch daran teilzunehmen.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH 25. März 1980, Slg. Nr. 10.077/A). Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 19.10.1995, 94/09/0168).

Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass das Lenken ohne Lenkberechtigung wohl zu den schwersten Verstößen im Kraftfahrrecht zählt. Die wiederholten Verstöße lassen aus spezialpräventiven Gründen durchaus eine strenge Bestrafung indiziert erscheinen. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass hier eine durch den Kumulationszwang bedingte Härte vorzubeugen ist, da eine Geldstrafe einschließlich der Verfahrenskosten im Ausmaß von 157.300 S unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisses des Berufungswerbers, von diesem kaum finanzierbar sein dürfte. Somit scheint hinsichtlich der hier verhängte(n) Geldstrafe(n) - wenngleich für die einzelne Strafe der gesetzlich vorgegebene Strafrahmen weitgehend nicht ausgeschöpft wurde - die Ermessensübung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes nicht mehr nachvollziehbar (vgl. unter vielen VwGH 13. Dezember 1971, Slg. Nr. 8134/A).

Nicht zuletzt gründen die einzelnen Tatvorwürfe und das dadurch bedingte exorbitant hohe Strafausmaß ausschließlich im freimütigen Geständnis des Berufungswerbers, was als Strafmilderungsgrund anzurechnen ist. Gleichzeitig hätte der damit wahrscheinlich unabdingbare Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten und 27 Tagen wohl auch unweigerlich den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge, was den Berufungswerber an den Rand seiner wirtschaftlichen und allenfalls auch gesellschaftlichen Existenzfähigkeit bringen könnte. Als weiterer Aspekt einer milderen Beurteilung des Tatverhaltens ist die kurze Wegstrecke, die auf Nebenstraßen zurückgelegt wurde und dies offenbar auch nur, um von dort eine Mitfahrgelegenheit zum Arbeitsplatz zu erreichen. Das abstrakte Gefährdungspotenzial, von dem zumindest abstrakt beim Lenken ohne Lenkberechtigung auszugehen ist, ist dadurch hinter dem typischen Unwertgehalt doch deutlich zurückgeblieben.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe scheint im Gegensatz zur ursprünglichen, dem Berufungswerber - bei einer entsprechenden Ratenzahlungsvereinbarung - noch zumutbar und realistisch auch noch leistbar, ohne dabei die wirtschaftliche und gesellschaftliche Existenz eines jungen, arbeitswilligen und wohl auch sozial integrierten Menschen zu gefährden. Auch dieses Strafausmaß scheint noch geeignet, das Unrechtsbewusstsein entsprechend zu stärken und den Berufungswerber vielleicht doch von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abzuhalten, um damit letztlich dem Strafzweck vielleicht sogar noch besser gerecht zu werden.

Dem Berufungswerber wird auf diesem Weg empfohlen, ehestbald Anstrengungen zum Erwerb der Lenkberechtigung zu unternehmen, wobei er in einem diesbezüglichen Bemühen nach Tunlichkeit gefördert werden sollte, um überhaupt aus dem hier sehr augenfällig hervortretenden und dem öffentlichen Interesse entgegenstehenden Spannungsfeld gelangen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Kumulationszwang, Existenz

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