Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107015/2/Ga/Km

Linz, 03.08.2000

 

VwSen-107015/2/Ga/Km Linz, am 3. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M M, vertreten durch Dr. H W, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 13. März 2000, Zl. VerkR96-5077-1999, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 13. März 2000 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 14 Abs.8 iVm § 37a FSG für schuldig befunden. Näherhin wurde ihm angelastet, er habe am 1. Mai 1999, um 19.30 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,5 Promille (bzw. 0,25 mg/l Atemalkoholgehalt) auf der Hi-Gemeindestraße, ca. 150 m vor der Kreuzung mit der P B im Gemeindegebiet von S/P in Richtung Hi gelenkt, obwohl ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden darf, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Über ihn wurde gemäß § 37a FSG eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) kostenpflichtig verhängt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Den dem Schuldspruch zugrunde gelegten Sachverhalt hat die belangte Behörde in einem umfänglich mit Zeugen- und Sachverständigenbeweis geführten Ermittlungsverfahren unter Wahrung der Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten (Akteneinsicht; Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen) festgestellt und im Einklang mit der Aktenlage in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wiedergegeben. Insbesondere wurde der Vorwurf der Alkoholisierung beim tatzeitlichen Lenken durch das Gutachten eines Sachverständigen der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt in Linz vom 8. September 1999 erhärtet. Die Schlüssigkeit des Gutachtens als solches mit den darin ausgewiesenen Berechnungsgrößen hat der Berufungswerber nicht angezweifelt.

Allerdings wandte er ein, es hätte in den Grundlagen des Sachverständigenbeweises auch die Aufnahme von Nahrung und weiters hinsichtlich des Nachtrunkes berücksichtigt werden müssen, dass - sinngemäß - der Schnaps hier nicht aus den in Lokalen üblichen, sondern vielmehr aus den in bäuerlichen Bereichen wesentlich größeren Schnapsgläsern getrunken worden sei und hätte sich daher für die zwei berücksichtigten Stamperl Schnaps ein wesentlich größerer Nachtrunk ergeben.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten:

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen, jedenfalls aber nicht zum Nachteil des Berufungswerbers, hat das Sachverständigengutachten vom 8. September 1999 (und mit ihm die belangte Behörde) für die Nachtrunkmenge zwei Stamperl Schnaps und zwei volle Flaschen Bier angenommen. Der Berufungswerber selbst aber hat (NS vom 27. Mai 1999) als Menge des Nachtrunkes nur eineinhalb Flaschen Bier und "zwei Stamperl Schnaps" angegeben. Das Schnapsquantum wurde - vor der Bezirkshauptmannschaft Liezen als ersuchter Vernehmungsbehörde - zumindest vom Zeugen K S (NS vom 18. Mai 1999) bestätigt, die Zeugin J K (NS vom 14. Mai 1999) konnte nur ein Stamperl bestätigen. Hinsichtlich des Bier-Nachtrunkes bestätigte der Zeuge S nur eine Flasche, die Zeugin K konnte zum Bier keine unmittelbare Wahrnehmung angeben.

Im Ergebnis erweist sich die in den Sachverständigenbeweis einbezogene Menge des ganzen Nachtrunkes als aktenwidrig zu hoch und insofern als den Berufungswerber begünstigend angenommen.

Die Behauptung einer - bei den Berechnungen des Sachverständigen unberücksichtigt gebliebenen - Nahrungsaufnahme wurde im Ermittlungsverfahren erstmals in der rechtsfreundlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 1999 zum Sachverständigen-Beweis erhoben, nachdem der Gutachter im Befund (8. September 1999) auf nicht gemachte Angaben (des Berufungswerbers) zur "Aufnahme fester Nahrung" hingewiesen hatte. Weder aber in der Stellungnahme vom 1. Oktober 1999 noch in der vorliegenden Berufung unternahm der Beschuldigte irgend eine Substantiierung der nur schlicht behaupteten Nahrungsaufnahme, sodass dieser Behauptung nicht weiter nachzugehen war und Zweifel an der Vollständigkeit oder Schlüssigkeit des Sachverständigen-Gutachtens damit nicht bewirkt werden konnte.

Gleiches aber gilt auch für den auf "wesentlich größere Schnapsgläser in bäuerlichen Bereichen" verweisenden Einwand. Auch dieser Einwand wurde nicht schon vom Berufungswerber selbst in seinen Rechtfertigungen bzw bei der ersten Gelegenheit hiezu, sondern erst vom Rechtsfreund in dessen Stellungnahme vom 1. Oktober 1999 erhoben und auch hier blieb unkonkretisiert, welches bestimmte Volumen unter der pauschalen Angabe "wesentlich größer" gemeint sein sollte.

Von diesen Ungenauigkeiten im Vorbringen des Berufungswerbers abgesehen, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen (vgl jüngst Erk v 31.3.2000, 98/02/0131, mit Vorjudikatur), dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die (Art und) Menge des solcherart konsumierten Alkohols im übrigen bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus (vgl VwGH 27.4.2000, 96/02/ 0313) - konkret zu behaupten und aber auch zu beweisen hat und dabei unbeachtlich bleiben muss, wenn der Beschuldigte seine ursprünglichen (hier ohnehin nur teilweise und nur vom Zeugen Schwaiger bestätigten) Nachtrunkangaben dann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens noch steigert. Insbesondere dann, wenn solche - die Art und Menge wechselnden - Ausführungen zum Nachtrunk erst nach rechtsfreundlicher Beratung vorgetragen wurden, ist ihnen Glaubwürdigkeit nicht beizumessen (vgl. VwGH 17.12.1999, 97/02/0545).

Zusammenfassend konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die vom Berufungswerber behaupteten "Unsicherheitsfaktoren" hinsichtlich der Alkoholmenge nicht vorlagen. Es war daher, weil die verhängte (Mindest)geldstrafe nicht bekämpft wurde, das angefochtene Straferkenntnis aus allen diesen Gründen in Schuld und Strafe zu bestätigen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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