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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107016/3/Kei/La

Linz, 22.03.2001

VwSen-107016/3/Kei/La Linz, am 22. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M G, E 34, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Mai 2000, Zl. VerkR96-8381-1999-Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 80 S (entspricht  5,81 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie hatten am 27.05.1999 um 13.10 Uhr im Ortsgebiet von A, auf der Zufahrt zur 'Fa. G P - Depot Fa. S', als Lenker den Kombi, Kz. AM-, außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergab." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 23 Abs.2 erster Satz u. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960" übertreten, weshalb er "gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

Ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 40 S wurde vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

Ich bin zwar zur Tatzeit mit meinem PKW bei der Zufahrt zur Firma G P gestanden, habe aber die mir angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, weil es die Örtlichkeit nicht zuließ mein Fahrzeug parallel zum Fahrbahnrand abzustellen. Außerdem wurde diese Verkehrsfläche ca 1 Woche nach meiner Anzeige asphaltiert, sodass ich diese danach als öffentliche Verkehrsfläche erkennen konnte. Dabei wurden auch Bodenmarkierungen für das Abstellen von Fahrzeugen angebracht. Somit ersuche ich die Behörde der Berufung stattzugeben, da ich mir keinerlei Schuld bewusst bin.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Mai 2000, Zl. VerkR96-8381-1999-Hu, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung, dass die gegenständliche Verkehrsfläche ca. 1 Woche nach seiner Anzeige asphaltiert worden sei, sodass er diese danach als öffentliche Verkehrsfläche erkennen hätte können und dass dabei auch Bodenmarkierungen für das Abstellen von Fahrzeugen angebracht worden seien, wird bemerkt, dass es von diesen beiden Kriterien (Asphaltierung, Bodenmarkierung) nicht abhängt, ob die StVO 1960 gegolten hat oder nicht. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Bereich, in dem im gegenständlichen Zusammenhang das Kraftfahrzeug abgestellt gewesen ist, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt hat. Auf dieser Straße galt im gegenständlichen Zusammenhang die StVO 1960 (s. § 1 Abs.1 StVO 1960).

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung, dass es die Örtlichkeit nicht zugelassen hätte, sein Fahrzeug parallel zum Fahrbahnrand abzustellen, wird bemerkt: Auch wenn dieses Vorbringen zutrifft, dann hätte der Bw das Kraftfahrzeug nicht so, wie es ihm im gegenständlichen Zusammenhang vorgeworfen wurde, abstellen dürfen.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Dazu, dass im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses das Wort "aufgestellt" verwendet wurde und nicht "gehalten" oder "geparkt" (s. § 23 Abs.2 erster Satz StVO 1960) wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in "Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 19. StVO-Novelle" von Mag. Friedrich Messiner, Manz, Wien 1995, S. 548, E 64, hingewiesen. "Nur bei Verwaltungsübertretungen, bei denen es nicht darauf ankommt, ob 'gehalten' oder 'geparkt' wurde, wie nach § 23 Abs.1 und 2 oder in den Fällen des § 24 Abs.1, könnte mit dem Ausdruck 'abgestellt' das Auslangen gefunden werden, anstatt das notwendige Tatbestandsmerkmal in den Spruch aufzunehmen. VwGH 28.10.1983, 83/02/0029." Das in diesen Ausführungen im Hinblick auf das Wort "abgestellt" Angeführte gilt auch für das im gegenständlichen Straferkenntnis angeführte Wort "aufgestellt".

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies wird durch den Oö. Verwaltungssenat nicht als erschwerend gewertet, hat aber zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 17.000 S pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für zwei Kinder. Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 400 S ist insgesamt milde bemessen.

Die Berufung war sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 80 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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