Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107017/11/Br/Bk

Linz, 20.06.2000

VwSen - 107017/11/Br/Bk Linz, am 20. Juni 2000

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Weiß und Berichter: Dr. Bleier) über die Berufung des Herrn H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 4. Mai 2000, Zl.: Verk96-2094-2000, wegen Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960, nach der am 20. Juni 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 10.000 S [(entspricht 726,73 €) 20% der verhängten Geldstrafe] auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 50.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt, weil er am 15. März 2000 gegen 03.00 Uhr das vierrädrige Leichtkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der Gmundner Straße B144 im Gemeindegebiet von Roitham auf Höhe des Strkm. 10,0 in Richtung Roitham, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad 0,53 mg/l = Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt habe.

2. Die Erstbehörde hielt den Alkoholisierungsgrad unter Berücksichtigung der vom Amtsarzt vorgenommenen Rückrechnung des Nachtrunkquantums (eine Dose [1/2 Liter] Bier) im zur Last gelegten Umfang für erwiesen.

Das Strafausmaß vertrat die Behörde erster Instanz mit dem Hinweis auf vier einschlägige Vormerkungen und die sich daraus ableitende Erforderlichkeit dieses Strafausmaßes aus spezialpräventiven Überlegungen. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden ging von einem Monatseinkommen (netto) in der Höhe von 9.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

3. In der fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet nun der Berufungswerber eine Alkoholbeeinträchtigung im gegenständlichen Ausmaß zum Lenkzeitpunkt. Die Nachtrunkmenge habe nicht bloß in einer sondern in drei Dosen Bier bestanden.

Es sei auch der wirkliche Lenkzeitpunkt nicht genau bekannt und sei auch nicht mehr zu eruieren. Ebenfalls sei zum Vorfallszeitpunkt sein Gesundheitszustand (z.B. 'Verdauungsgeschwindigkeit' und Stoffwechsel etc.) nicht feststellbar. Aus diesen Gründen sei der genaue Alkoholisierungsgrad zum Tatzeitpunkt nicht feststellbar.

Der Berufungswerber erachtet abschließend die verhängte Geldstrafe als ungerecht und unpassend, da durch den Unfall ja niemand gefährdet oder geschädigt worden sei.

4. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war in Wahrung der nach Art. 6 EMRK intendierten Rechte gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG erforderlich.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verwaltungsaktes. Ferner durch zeugenschaftliche Vernehmung des Insp. S. Der Berufungswerber erschien unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht, während ein Vertreter der Behörde erster Instanz daran teilnahm.

6. Beim Berufungswerber wurde anlässlich der am 15. März 2000 von 10.24 Uhr bis 10.26 Uhr vorgenommenen Atemluftuntersuchung mittels Alkomat ein Atemluftalkoholgehalt von 0,31 und 0,32 mg/l festgestellt. Dies ergibt unter Abzug des Nachtrunkes von (einer Dose) einem halben Liter Märzenbier mit 3,82 g/100ml Alkoholgehalt, auf den mit 03.00 Uhr anzunehmenden Lenkzeitpunkt rückgerechnet, einen Blutalkoholgehalt von 1,07 Promille bzw. 0,53 mg/l. Die Rückrechnung legte diesem Ergebnis den minimalsten Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde zu Grunde.

Diese Annahme ist für den Beschuldigten die günstigste, da laut medizinischer Fachliteratur in der Praxis erheblich höhere Abbauwerte bekannt sind (vgl. zB. Forster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S 444 ff).

Der Berufungswerber vermochte mit seinem Berufungsvorbringen und seiner darin gründenden Verantwortung vor dem Oö. Verwaltungssenat den Tatvorwurf auch nicht in Ansätzen erschüttern. Insbesondere kann der erst anlässlich der Berufung geänderten Nachtrunkverantwortung nicht gefolgt werden (siehe dazu jüngst VwGH 31.3.2000, 98/02/0131-7).

Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die schlüssige Aktenlage und die zeugenschaftlichen Angaben eines zur Berufungsverhandlung geladenen Meldungslegers. Da selbst der Berufungswerber nicht die Lenkereigenschaft als solche in Abrede stellte und erst in der Berufung die Trinkverantwortung änderte, muss diese als bloße Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dies geschieht insbesondere mit Blick auf die Aussage des Berufungswerbers am 12. April 2000 vor der Behörde erster Instanz. Dort führte er etwa zu diesem Punkt ganz detailliert aus, dass er nach dem Unfall mit einem von einem nachfolgenden Lenker gerufenen Taxi nach Hause fuhr und dort gegen 04.00 Uhr ankam. Er sei auf Grund des Unfalles ziemlich erregt gewesen und habe dann noch eine Dose Bier (Schwechater Lager - halber Liter) getrunken und sei gegen 05.00 Uhr zu Bett gegangen.

Diese Darstellung ist nachvollziehbar und entspricht den Denkgesetzen. Wenig realistisch wäre einerseits zu dieser Tageszeit der Konsum von gleich drei Bier und vor allem, dass dies trotz zweimaliger Gelegenheit nicht schon früher dargelegt worden wäre (nämlich gegenüber der Gendarmerie und vor der Behörde erster Instanz).

Der nunmehrigen Verantwortung wird daher nicht gefolgt und diese als reine Zweckbehauptung qualifiziert. Nicht zuletzt scheint es der Berufungswerber nicht einmal der Mühe Wert gefunden zu haben, zu seiner Berufungsverhandlung zu erscheinen und die Gründe oder Umstände für diese plötzlich geänderte Verantwortung darzulegen.

7. Rechtlich ist auf die zutreffend vorgenommene Subsumtion des Tatverhaltens unter die o.a. Gesetzesbestimmung und einen von 8.000 bis 50.000 S reichenden Strafrahmen zu verweisen.

Der Einwand einer nicht ausreichend eingrenzbaren Bestimmbarkeit des Lenk- bzw. Unfallzeitpunktes geht rechtlich ins Leere, da es einerseits beim Konkretisierungsgebot des Tatvorwurfes der Alkoholisierung im Sinne des § 44a Z1 VStG nicht auf Minuten ankommen kann, um der Gefahr einer Doppelbestrafung und einer Beschränkung der Verteidigungsrechte vorzubeugen. Andererseits bliebe durch eine allenfalls geringfügig geänderte Vorfallszeit der Tatvorwurf in der Substanz unberührt.

Hinsichtlich der Qualifizierung der geänderten Verantwortung des Berufungswerbers als Schutzbehauptung wird auf die bezughabende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (26.1.1996, 95/02/0289 u.a.m.)

8. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Behörde erster Instanz führte zutreffend aus, dass das Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als schwerwiegender Verstoß gegen gesetzlich geschützte Interessen zu qualifizieren ist. Der Gesetzgeber brachte dies durch einen von 8.000 S bis 50.000 S reichenden Strafrahmen zum Ausdruck. Auch angesichts "bloß" dreier (nicht vier) einschlägiger und als straferschwerend zu wertender Vormerkungen, vermag daher in der Ausschöpfung des Strafrahmens nach § 99 Abs.1b StVO ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Der Behörde erster Instanz ist durchaus zu folgen, dass dies insbesondere aus Gründen der Spezialprävention - um den Berufungswerber von einer weiteren Begehung einer solchen Straftat doch endlich einmal abzuhalten - gerechtfertigt scheint.

Schon im Straferkenntnis vom 3.11.1997 wurde der Berufungswerber wegen Begehung des gleichen Deliktes rechtskräftig mit 45.000 S bestraft. Da ihn selbst diese Strafe offenbar nicht abhalten konnte, abermals ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken, bringt er eine besonders mangelhafte Verbundenheit mit dem geschützten Rechtsgut zum Ausdruck. Ein noch immer nicht hinreichend ausgeprägtes Unrechtbewusstsein kommt nicht zuletzt auch in seiner Berufung zum Ausdruck, wenn er trotz des stattgefundenen Unfalles nicht die grundsätzliche Gefährlichkeit eines unter Alkoholeinfluss stehenden Verkehrsteilnehmers einzusehen scheint. Wie er selbst dartut, vertritt er die Meinung, da ohnedies nicht mehr passiert ist, sei diese Geldstrafe nicht gerecht.

Unter diesem Blickwinkel scheint auch dem Oö. Verwaltungssenat die Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe einerseits aus generalpräventiven Gründen geboten, insbesondere aber aus spezialpräventiven Überlegungen erforderlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum