Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107030/2/Fra/Ka

Linz, 03.08.2000

VwSen-107030/2/Fra/Ka Linz, am 3. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.5.2000, AZ: S-38.787/99-4, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 S (entspricht 14,53 €), zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz.: , auf Verlangen der Behörde, BPD Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 18.2.2000 bis zum 3.3.2000 - keine dem Gesetz entsprechende Auskunft (Angabe von vier möglichen Lenkern bzw Auskunftspersonen) darüber erteilte, wer dieses KFZ am 24.8.1999 um 17.51 Uhr in Österreich, Linz, gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Grund der gegenständlichen Lenkeranfrage war der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 StVO 1960. Laut Anzeige der BPD Linz vom 8.11.1999 hat der Lenker des Kraftfahrzeuges am 24.8.1999 um 17.51 Uhr in Linz, Dinghoferstraße, stadteinwärts, Kreuzung mit der Mozartstraße das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

Die entsprechende Lenkeranfrage der Bundespolizeidirektion Linz wurde wie folgt beantwortet: "Zum Vorfallszeitpunkt habe ich das Fahrzeug nicht gelenkt.

Dieses Fahrzeug wurde von nachstehenden Personen benützt und können diese über die Lenkereigenschaft Auskunft geben:

A

Die Frage der Lenkereigenschaft zum Vorfallszeitpunkt wolle daher mit den genannten Personen abgeklärt werden."

Der Bw bringt vor, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass nach den maßgebenden Bestimmungen der BRD der Zulassungsbesitzer nicht verpflichtet ist, bei einem Fahrzeug, welches mehrere Personen benützen, auch ein Fahrtenbuch zu führen. Aufgrund dieser Sachlage sei es daher äußerst schwierig, Monate nach dem Vorfallsgeschehen die tatsächliche Situation hinsichtlich der Fahrzeuglenker abzuklären; noch dazu, wenn mehrere Personen ohne Rücksprache das gegenständliche Fahrzeug benützen können. Nachdem im gegenständlichen Falle vier weitere Personen das Fahrzeug benützen können und auch möglicherweise zum fraglichen Zeitpunkt in Betrieb genommen haben, sei es daher logisch, dass sogleich alle möglichen Personen benannt werden und nicht zunächst eine Person benannt wird und diese dann die weiteren folgenden Personen benennen wird. Eine derartige Vorgangsweise widerspreche keineswegs der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967, da nicht darauf abgestellt wird, dass lediglich eine Person zu benennen ist. Es könne weiters auch nicht schuldhaft angesehen werden, wenn tatsächlich vom Zulassungsbesitzer der Fahrzeugnutzer aus eigenem nicht abgeklärt werden kann, wenn mehrere Personen das Fahrzeug benützen. Auch die Geldstrafe sei bei weitem überhöht. Der Bw beantragt daher der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Dem Vorbringen des Bw kann nicht gefolgt werden: Die Berufung auf deutsches Recht geht fehl, weil der Tatort der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist, sodass österr. Recht anzuwenden ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.6.1997, Zl.97/02/0220). Die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 wird verletzt, wenn der Zulassungsbesitzer mehrere Personen nennt (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0206 ua). Wurde ein Kraftfahrzeug einer Mehrzahl von Personen zur abwechselnden Benützung überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall verpflichtet, die betreffende (einzelne) Person zu benennen. Es ist nicht Sache der Behörde, erst durch Vernehmung festzustellen, welcher bestimmten Person das Lenken des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich überlassen wurde. Ein Zulassungsbesitzer kann sich nicht auf sein Gedächtnis oder nachträgliche Mitteilungen Dritter verlassen, will er nicht Gefahr laufen, im Zeitpunkt einer behördlichen Lenkeranfrage darüber nicht mehr eine dem § 103 Abs.2 leg.cit. entsprechende Auskunft geben zu können. Will er dieses Risiko nicht eingehen, hat er durch entsprechende Aufzeichnungen dafür Sorge zu tragen, dass er der Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann.

Das Vorbringen des Bw ist daher nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat.

Auch die Strafe ist nicht überhöht. Zutreffend hat die Strafbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw hat die belangte Behörde wie folgt geschätzt: Keine Sorgepflichten, ein Einkommen von mindestens 10.000 S netto monatlich, kein Vermögen. Dieser Einschätzung ist der Bw in der Berufung nicht entgegen getreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat die oa Umstände der Strafbemessung zugrundelegt.

Zum Unrechtsgehalt ist auszuführen, dass das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse zweifellos das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen ist, die im Verdacht stehen, ua eine straßenpolizeiliche Übertretungen begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Der gegenständlichen Lenkeranfrage liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung zugrunde, die nicht als Bagatelle bezeichnet werden kann (Missachtung einer Verkehrslichtsignalanlage). Diese Verwaltungsübertretung konnte durch die Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes nicht geahndet werden, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat ein erheblicher ist.

Unter Zugrundelegung der oa Kriterien, kann die Strafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu einem Dreißigstel ausgeschöpft wurde, nicht als überhöht angesehen werden. Sie ist unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw als tat- und schuldangemessen zu bewerten.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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