Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107034/6/Sch/Rd

Linz, 22.03.2001

VwSen-107034/6/Sch/Rd Linz, am 22. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. W vom 26. Mai 2000, vertreten durch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Februar 2000, VerkR96-872-1999-GG, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 14. Februar 2000, VerkR96-872-1999-GG, über Herrn Dr. W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 4 GGBG 1998 eine Geldstrafe von 10.000 S, ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er es als das zur Vertretung nach außen berufene verwaltungsstrafrechtliche Organ der Firma H GesmbH mit Sitz, zu verantworten habe, dass der Lenker S am 15. März 1999 gegen 17.00 Uhr bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag auf der B 125 bei Straßenkilometer 55,250, Fahrtrichtung Tschechien, das Sattelkraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges, amtliches Kennzeichen des Sattelanhängers, die Gefahrengüter

- 1 Container mit 1.400 kg "Grandoraw 4702", Klasse 8 Z17b, UN 3264 ADR; ätzender saurer anorganischer Stoff n.a.g.;

- 3 Kanister à 30 kg "Kleench Etch St", Klasse 8 Z76b, UN 2922 ADR; ätzender flüssiger Stoff n.a.g;

- 4 Kanister à 30 kg "Additivo K/Sd", Klasse 8 Z42b, UN 1824 ADR; Natriumhydroxidlösung;

- 40 Säcke à 25 kg "Clinstone", Klasse 8 Z41b, UN 1823 ADR, Natriumhydroxid, fest

- 2 Kanister à 30 kg "Email NP 320", Klasse 8 Z42b, UN 1719; ätzender alkalischer flüssiger Stoff n.a.g. und

- 2 Kanister à 30 kg "Additivo 3502", Klasse 8 Z8b, UN 1778 ADR; Flourkieselsäure, befördert habe,

obwohl er als Auftraggeber der Firma Ö GmbH, als Absender, nicht sämtliche zur Erfüllung der dem Absender auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben habe, da im Beförderungspapier die Bezeichnung des Gutes einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes gefehlt habe und zwei Güter (Crupstone; kein ADR und Clinstone [Klasse 8 Z41c, anstatt 41b]) falsch angeführt gewesen seien.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

In formeller Hinsicht ist eingangs zu bemerken, dass dem Berufungswerber zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters das angefochtene Straferkenntnis zweimal zugestellt wurde. Die erste Zustellung war, und damit ist der Rechtsmittelwerber im Ergebnis im Recht, insofern mangelhaft und damit unwirksam, als dieses durch eine Angestellte des Arbeitgebers des Berufungswerbers übernommen wurde. Wie die Erhebungen der Berufungsbehörde beim Zustellpostamt W diesbezüglich ergeben haben, ist die Übernehmerin zwar mit einer Postvollmacht für die H GesmbH, den Arbeitgeber des Berufungswerbers, ausgestattet. Die H GesmbH war aber nicht Empfänger des angefochtenen Straferkenntnisses, sodass sich die Bevollmächtigung der Genannten auf die Entgegennahme desselben nicht erstreckt haben konnte (vgl. § 13 Abs.2 Zustellgesetz bzw die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 17.12.1998, 95/06/0254).

Daraus erhellt, dass erst die zweite Zustellung des Straferkenntnisses mit Begleitschreiben vom 25. April 2000 rechtswirksam und somit die am 3. Mai 2000 dagegen eingebrachte Berufung fristgerecht war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. September 2000, 2000/03/0071, mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit für Verfahren wegen Übertretungen des GGBG 1998 durch den Beförderer auseinandergesetzt und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter entgegen § 7 Abs.2 GGBG 1998 bezieht sich auf den gesamten Beförderungsvorgang, also nicht bloß auf die Herbeiführung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Wurde bei der im Sprengel einer bestimmten Bezirkshauptmannschaft vorgenommenen Kontrolle des Fahrzeuges der rechtswidrige Zustand festgestellt, ergibt sich daraus noch nicht gemäß § 27 Abs.1 VStG die Zuständigkeit dieser Behörde zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen.

Bei den dem Beschuldigten - als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit zur Vertretung der als Beförderer tätig gewordenen GmbH nach außen Berufenen - zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z5 bzw Z7 GGBG 1998 handelt es sich um Unterlassungsdelikte. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. In der Regel kann die Behörde davon ausgehen, dass die Unterlassungen am Sitze des Unternehmens stattgefunden haben.

Mit dem erwähnten Erkenntnis wurde die Berufungsentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates aufgehoben, welches von der örtlichen Zuständigkeit jener Behörde ausgegangen war, in deren Sprengel die Beanstandung stattgefunden hatte.

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist die mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Beförderer zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht bezüglich örtlicher Zuständigkeit für das Verwaltungsstrafverfahren erst Recht für den Absender anzuwenden, zumal dieser grundsätzlich vom Unternehmensstandort aus disponiert und dort auch allfällige Unterlassungen zu verantworten hat.

Aus Anlass der Berufung war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde zu beheben, welcher Umstand keinen Einstellungsgrund iSd § 45 VStG darstellt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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