Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107036/5/Br/Bk

Linz, 12.07.2000

VwSen - 107036/5/Br/Bk Linz, am 12. Juli 2000

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems, Zl.: VerkR96-5964-1999 Sö, vom 5. Oktober 1999 zu Recht:

Die Berufung wird wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 iVm § 13 Abs.3 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 iVm § 24 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1999;

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit obbezeichnetem Bescheid vom 5. Oktober 1999 der gegen die Strafverfügung vom 23. August 1999 gerichtete Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass dem Berufungswerber die Strafverfügung laut Rückschein am 2. September 1999 durch Hinterlegung beim Postamt in G zugestellt worden sei. Demnach sei die Einspruchsfrist am 16. September 1999 abgelaufen gewesen. Der Einspruch sei vom Berufungswerber jedoch laut Poststempel erst am 28. September 1999 eingebracht worden.

2. Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob der Berufungswerber rechtzeitig Berufung. Inhaltlich führt er darin aus, er sei wegen des damaligen Urlaubsaufenthaltes in Kärnten nicht in der Lage gewesen, die Einspruchsfrist

einzuhalten. Als Berufungsgrund wird abschließend noch "ungerechte Behandlung" genannt.

3. Eine 10.000 S übersteigende Strafe ist hier nicht Verfahrensgegenstand. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes ist somit durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da es sich ferner um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt und eine Berufungsverhandlung nicht gesondert beantragt wurde, konnte von einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

4. Folgender Sachverhalt liegt dieser Entscheidung zu Grunde:

4.1. Der vom Berufungswerber angefochtene Zurückweisungsbescheid enthielt in der Rechtsmittelbelehrung u.a. auch den Hinweis für das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages.

Auf Grund der dem Inhalt gänzlich unbegründet bzw. durch den Hinweis "ungerechte Behandlung" weitgehend unschlüssig bleibenden Berufung wurde der Berufungswerber mit h. Schreiben vom 15. Juni 2000 unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, seine Berufung zu begründen und darzulegen, worin er sich mit diesem Bescheid konkret beschwert erachtet. Ebenfalls wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass er laut Mitteilung des Postamtes G die Strafverfügung bereits am 13. September 1999 vom Postamt behoben hat und somit - würde man von einem Beginn des Fristenlaufes erst mit diesem Datum ausgehen - der Einspruch mit 28. September 1999 immer noch verspätet wäre und demnach seiner Berufung auch der inhaltliche Erfolg versagt bleiben müsste.

Der Berufungswerber äußerte sich binnen der ihm eröffneten Frist zu diesem Schreiben nicht, obwohl ihm, lt. Mitteilung des Postamtes G vom 11.7.2000, dieses rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt und es von ihm am 26.6.2000 behoben wurde.

5. Rechtlich ist Folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Ohne damit einen übertriebenen Formalismus zu verlangen, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, dass, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, eine Begründung der Berufung erforderlich ist. Die bloße Erklärung gegen einen begründeten Bescheid Berufung "wegen ungerechter Behandlung" erheben zu wollen, erfüllt nicht diese formalen Minimalvoraussetzungen. Auch kann sich der Berufungswerber nicht auf eine diesbezügliche entschuldbare Unkenntnis der Rechtslage berufen, weil bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheid auf diese formalen Voraussetzungen hingewiesen wurde (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0099).

Es kann daher dahingestellt bleiben, dass (auch) dem Rechtsmittel wohl auch inhaltlich keine Berechtigung zukäme, da der Einspruch jedenfalls verspätet eingebracht wurde.

Da jedoch letztlich das Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs.3 AVG nicht behoben wurde, war bereits mit Zurückweisung und nicht mit Abweisung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r